Bundesverwaltungsgericht W262 2338799-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 10.08.2026
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W262.2338799.1.00
Spruch
W262 2338799-1/5EIM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende sowie der fachkundigen Laienrichterin Mag. Christa KOCHER und den fachkundigen Laienrichter Christian KAUER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 25.09.2025, nach Beschwerdevorentscheidung vom 02.12.2025, GZ XXXX , betreffend Abweisung des Antrags auf Arbeitslosengeld vom 06.08.2025 gemäß § 7 AlVG mangels Verfügbarkeit zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 25.09.2025 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 14.10.2022 (Anm.: richtig: 06.08.2025) auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld gemäß § 7 AlVG mangels Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin laut eigenen Angaben nur 10 Stunden pro Woche zur Verfügung stehe.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass sie das Formular so ausgefüllt habe, wie ihr das vom AMS erklärt und geraten worden sei. Sie habe sich auf ihre damalige Situation bezogen. Es sei richtig, dass sie zu diesem Zeitpunkt lediglich 10 Wochenstunden angegeben habe, da ihre Tochter gerade die Eingewöhnung im Kindergarten gehabt habe und sie in dieser Phase nicht mehr Stunden verfügbar sein konnte. Diese Situation sei jedoch vorrübergehend gewesen. Ab 01.10.2025 trete sie wieder ihre Arbeit an und nahm hierbei auf ihre vorgelegte Wiedereinstellungszusage Bezug. Bereits im August sei mit dem AMS vereinbart worden, dass sie im August und September 2025 Anspruch auf Arbeitslosengeld habe.
3. Mit E-Mail vom 09.10.2025 ergänzte die Beschwerdeführerin ihr Beschwerdevorbringen und führte im Wesentlichen aus, dass sie im März 2025 nach ihrer Elternkarenz wieder zu arbeiten begonnen habe. Weil der Kindergarten im August geschlossen gewesen sei und sie nicht genügen Urlaubstage gesammelt hätte, sei sie von ihrer Arbeitgeberin abgemeldet worden und im August und September arbeitslos gewesen. Im September habe die Eingewöhnung ihrer Tochter im Kindergarten stattgefunden, damit die Beschwerdeführerin ab Oktober 2025 wieder regulär arbeiten gehen könne. Nachdem sie zunächst alle Unterlagen beim AMS eingereicht habe, sei sie Ende September aufgefordert worden zwei Formulare auszufüllen, wobei sie die von ihr angeforderte Unterstützung hierbei nicht erhalten habe. Bei der Frage „Wie viele Stunden kann sich die Kinderbetreuung um Ihr Kind kümmern?“ habe sie erklären wollen, dass ihre Tochter gerade in der Eingewöhnungsphase im Kindergarten gewesen und sie täglich von der Pädagogin informiert worden sei, wann sie sie abholen solle (meist nach ein bis zwei Stunden). Sie habe nicht gewusst, ob sie die derzeitige Situation oder jene ab Oktober beschreiben solle, weshalb sie auf die derzeitige Situation Bezug genommen und angegeben habe, dass die Betreuung ihrer Tochter zu diesem Zeitpunkt, aufgrund der Eingewöhnung, nur für kurze Zeit gegeben gewesen sei. Diese Angaben hätten sich nur auf September bezogen, bevor sie dann am 01.10.2025 wieder zu arbeiten begonnen habe (mehr als 30 Stunden pro Woche) und ihre Tochter seither regelmäßig von 08:00 bis 15:00 Uhr in den Kindergarten gehe.
4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.12.2025 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 25.09.2025 betreffen Abweisung des Antrages auf Arbeitslosengeld vom 06.08.2025 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und vor Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin auf dem Fragebogen zur Kinderbetreuung, datiert mit 22.09.2025, ausgeführt habe, dass ihre Tochter wochentags von 09:30 Uhr bis 11:30 Uhr betreut werde. Die Beschwerdeführerin stehe daher dem Arbeitsmarkt für eine Beschäftigung von 20 Wochenstunden oder im günstigsten Fall, von 16 Wochenstunden, nicht zur Verfügung. Die Beschwerdeführerin habe diese Angaben auch nicht bestritten, sondern diese vielmehr, insbesondere im Zuge des Telefonats am 28.11.2025, bestätigt. Die Frage nach der zeitlichen Verfügbarkeit sei zudem unabhängig davon zu beantworten, ob die Beschwerdeführerin bereits eine Beschäftigungszusage habe oder ob seitens des AMS Vermittlungsschritte tatsächlich eingeleitet werden (müssen). Die zeitliche Verfügbarkeit der Beschwerdeführerin sei somit für den Zeitraum von 06.08.2025 bis 30.09.2025 nicht gegeben gewesen.
5. Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen nicht näher begründeten Vorlageantrag.
6. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 16.03.2026 übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin stellte am 06.08.2025 einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld.
Die Beschwerdeführerin hat eine am XXXX .2023 geborene Tochter.
Der Beschwerdeführerin war es nicht möglich ihre – zum damaligen Zeitpunkt eineinhalb Jahre alte – Tochter im Zeitraum vom 06.08.2025 bis 30.09.2025 von einer anderen geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung betreuen zu lassen.
Die Beschwerdeführerin stand im relevanten Zeitraum nicht mindestens 16 Stunden pro Woche im Rahmen der üblicherweise auf dem Arbeitsmarkt angebotenen Beschäftigungen dem Arbeitsmarkt zur Verfügung.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den übermittelten unbedenklichen Verwaltungsakt.
Der Antrag auf Arbeitslosengeld liegt im Verwaltungsakt ein.
Dass die Beschwerdeführerin ein Kind hat ist unstrittig und ergibt sich aus ihren unbedenklichen und gleichbleibenden Angaben sowie aus der im Akt einliegenden Geburtsurkunde der Tochter.
Im Fragebogen zur Kinderbetreuung vom 22.09.2025 gab die Beschwerdeführerin an, dass ihre Tochter von Montag bis Freitag jeweils von 9:30 Uhr bis 11:30 Uhr im Kindergarten betreut werde. Die Frage „Kann die Kinderbetreuung ausgeweitet werden?“ beantwortete die Beschwerdeführerin mit „Ja, ab Oktober“.
Im Zuge ihrer Beschwerde bestätigte die Beschwerdeführerin diese Angaben, indem sie ausführte zu diesem Zeitpunkt lediglich 10 Wochenstunden angegeben zu haben, da gerade die Eingewöhnung der Tochter im Kindergarten stattgefunden habe und sie in dieser Phase nicht mehr Stunden verfügbar gewesen sei. Auch in ihrem E-Mail vom 09.10.2025 bestätigte die Beschwerdeführerin, dass sie bei ihren Angaben im Formular auf die derzeitige Situation Bezug genommen habe und ergänzte, dass sie im Zuge der Eingewöhnungsphase täglich von der Pädagogin informiert worden sei, wann sie ihre Tochter abholen solle (meist nach ein bis zwei Stunden). Aus dem Aktenvermerk zum Telefonat am 28.11.2025 zwischen der Beschwerdeführerin und dem AMS lässt sich darüber hinaus entnehmen, dass der Kindergarten im August geschlossen gewesen sei, weshalb die Beschwerdeführerin ihre Tochter im August zur Gänze selbst betreut habe. Die Beschwerdeführerin hat in der Folge auch ergänzt, dass sich die im Fragebogen angegebene Betreuungszeit (wochentags jeweils von 09:30 bis 11:30) auf den Zeitraum von 01.09.2025 bis 30.09.2025 bezogen haben.
Aus diesen Ausführungen zur mangelnden Fremdbetreuung der Tochter durch die Beschwerdeführerin im August 2025 sowie der maximalen tägliche Betreuungszeit im Kindergarten für einen Zeitraum von 2 Stunden im September 2025 ergibt sich für den erkennenden Senat, dass im Zeitraum 06.08.2025 bis 30.09.2025 die Kinderbetreuung nur unzureichend geregelt und insbesondere, dass die Beschwerdeführerin im konkreten Zeitraum nicht mindestens 16 Stunden pro Woche im Rahmen der üblicherweise auf dem Arbeitsmarkt angebotenen Beschäftigungen dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stand.
Das wiederholte Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Einstellungszusage mit 01.10.2025 sowie der Betreuungsmöglichkeit ihrer Tochter ab diesem Zeitpunkt führen zu keiner geänderten Beurteilung, zumal im vorliegenden Fall der Zeitraum 06.08.2025 bis 30.09.2025 und die in dieser Zeit bestehende Verfügbarkeit der Beschwerdeführerin zu beurteilen war. Insofern war der belangten Behörde zu folgen, dass sie im verfahrensrelevanten Zeitraum nicht von einer ausreichenden Verfügbarkeit der Beschwerdeführerin ausgeht.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2. Die im Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten:
„Arbeitslosengeld
Voraussetzungen des Anspruches
§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(3) Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,
1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,
2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.
(4) bis (6) …
(7) Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.
(8) …“
3.3. Die Beschwerdeführerin stellte am 06.08.2025 einen Antrag auf Arbeitslosengeld.
Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 AlVG nur, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Voraussetzung für die Verfügbarkeit im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG ist, dass sich die zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält.
Als „auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen“ Beschäftigung definiert § 7 Abs. 7 AlVG ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungspflichten für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr (unter der Voraussetzung einer fehlenden längeren Betreuungsmöglichkeit auch behinderte Kinder), gelten schon dann als verfügbar, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Wochenstunden bereithalten.
Eine Arbeitslose erfüllt diese Anspruchsvoraussetzung nur dann, wenn sie bereit und in der Lage ist, jederzeit eine sich bietende Arbeitsmöglichkeit zumindest im Umfang der Verfügbarkeitsgrenze tatsächlich aufzunehmen und nicht durch allenfalls bestehende rechtliche Hindernisse daran gehindert ist (vgl. VwGH 23.06.2017, Ra 2016/08/0179; 18.01.2012, 2010/08/0092).
Auch das Vorliegen von Betreuungspflichten kann die Verfügbarkeit im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG ausschließen. Bereits in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage betreffend § 7 Abs. 5 AlVG wurde festgehalten, wer sein Kind während der üblichen Arbeitszeit selbst betreuen muss, kann sich nicht im erforderlichen Ausmaß zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung bereithalten und steht daher der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung (620 BlgNR 21. GP, S. 74). Auch der Verwaltungsgerichtshof ist schon aus gleichheitsrechtlichen Überlegungen der Ansicht, dass, unabhängig davon, ob Kinderbetreuungsgeld bezogen wird oder nicht, eine arbeitslose Person mit Betreuungspflichten der Vermittlung nur insoweit zur Verfügung steht, als das Kind, für das sie obsorgepflichtig ist, von einer anderen geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung betreut wird (VwGH 21.04.2004, 2004/08/0007).
Dabei wird aber zu berücksichtigen sein, dass die Übertragung der Betreuungsverpflichtung an eine andere Person in der Regel leichter möglich ist, als die Herstellung der Verfügbarkeit bei anderen Formen der zeitlichen Inanspruchnahme, weshalb die grundsätzliche Möglichkeit der Delegierung der Betreuung innerhalb kurzer Zeit für die Annahme der Verfügbarkeit ausreichend sein wird (vgl. Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 168 zu § 7 AlVG).
Liegen Umstände vor, die die Verfügbarkeit ausschließen, kann die Verfügbarkeit nur dadurch hergestellt werden, indem die hindernde Tätigkeit beendet wird oder zumindest Umstände eintreten, die eine Erklärung des Arbeitslosen, dem Arbeitsmarkt nunmehr uneingeschränkt zur Verfügung zu stehen, als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Beim Vorliegen von Betreuungspflichten wird es für die Bejahung der Verfügbarkeit aber grundsätzlich ausreichend sein, wenn im Falle einer Beschäftigungsmöglichkeit die Betreuung von anderen Personen übernommen werden kann (vgl. Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 170 zu § 7 AlVG).
3.4. Die Beschwerdeführerin hat eine – zum damaligen Zeitpunkt eineinhalb Jahre alte –Tochter und trifft sie im Rahmen der Obsorge auch die Betreuungspflicht gegenüber ihrem Kind. Demnach gilt die Beschwerdeführerin als verfügbar, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Wochenstunden bereithält.
Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt war es der Beschwerdeführerin im Zeitraum 06.08.2025 bis 30.09.2025 nicht möglich, ihre Tochter von einer anderen geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung betreuen zu lassen. Insofern war die Erfüllung der Betreuungspflicht durch die Beschwerdeführerin selbst rechtlich und faktisch unausweichlich. Demzufolge war die Beschwerdeführerin im relevanten Zeitraum nicht bereit und in der Lage sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Wochenstunden bereitzuhalten. Die Betreuungspflicht schloss somit die (Mindest-) Verfügbarkeit der Beschwerdeführerin von 16 Wochenstunden im Zeitraum 06.08.2025 bis 30.09.2025 gemäß § 7 Abs. 7 AlVG aus. Die Beschwerdeführerin stand somit gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin über eine Einstellungszusage ab Oktober 2025 verfügt, da sie im Falle der Arbeitslosigkeit – und möge sie auch nur knapp zwei Monate dauern – im Sinne des § 9 AlVG bereit sein muss, eine vom AMS vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen oder von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotene Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin behauptet, im August eine telefonische Bestätigung ihres Leistungsanspruchs erhalten zu haben, zumal diese – im Verwaltungsakt nicht dokumentierte – Behauptung als nicht glaubwürdig und Schutzbehauptung zu werten ist.
Die Beschwerde ist sohin als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.
3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher – trotz ihrer Beantragung im Vorlageantrag – weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.