Bundesverwaltungsgericht W262 2339151-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 10.08.2026
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W262.2339151.1.00
Spruch
W262 2339151-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Christa KOCHER und den fachkundigen Laienrichter Christian KAUER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 27.11.2025, nach Beschwerdevorentscheidung vom 10.02.2026, GZ XXXX betreffend Widerruf bzw. rückwirkende Berichtigung und Rückforderung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes gemäß §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG für den Zeitraum 01.09.2025 bis 30.09.2025 in Höhe von € 1.274,10 zu Recht erkannt:
A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer bezieht seit März 2025 überwiegend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Bei Antragstellung am 28.02.2025 gab er an, einer geringfügigen Beschäftigung bei der XXXX AG nachzugehen. In der Folge erlangte das Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) durch Meldungen des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger Kenntnis, dass der Beschwerdeführer am 05.09.2025 in einem Dienstverhältnis zur XXXX GmbH und am 22.09.2025 und am 30.09.2025 in einem Dienstverhältnis zur XXXX GmbH stand; diese geringfügigen Beschäftigungen hat er dem AMS nicht gemeldet.
2. Mit Bescheid des AMS vom 27.11.2025 wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum von 01.09.2025 bis 30.09.2025 gemäß § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und der nunmehrige Beschwerdeführer zur Rückerstattung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 1.274,10 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass er die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den genannten Zeitraum in ungerechtfertigter Höhe bezogen habe, da er aus mehreren geringfügigen Beschäftigungen ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt habe; Arbeitslosigkeit liege somit nicht vor.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde, in der er auf das Wesentliche zusammengefasst ausführte, dass er davon ausgegangen sei, dass aufgrund der tageweisen Einsätze nur der entsprechende Anteil zurückgefordert werde.
4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.02.2026 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 27.11.2025 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und vor Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer trotz Hinweis auf die Meldepflichten gemäß § 50 AlVG lediglich seine geringfügige Beschäftigung bei der XXXX AG, nicht jedoch zwei weitere geringfügige Beschäftigungen gemeldet habe. Insgesamt übersteige das Einkommen aus diesen drei geringfügigen Beschäftigungen die Geringfügigkeitsgrenze und sei insofern spruchgemäß zu entscheiden.
5. Der fristgerecht eingebrachte Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 18.03.2026 zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum 01.09.2025 bis 30.09.2025 Arbeitslosengeld in Höhe von täglich € 42,47 (für 30 Tage), sohin insgesamt € 1.274,10, bezogen.
Der Beschwerdeführer stellte am 28.02.2025 den Antrag auf Arbeitslosengeld und gab, an einer geringfügigen Beschäftigung bei der XXXX AG nachzugehen.
Der Beschwerdeführer stand am 05.09.2025 in einem Dienstverhältnis zur XXXX GmbH und lukrierte hierfür ein Einkommen in Höhe von € 102,33. Im Zeitraum zwischen 22.09.2025 bis 30.09.2025 war er geringfügig bei der XXXX GmbH beschäftigt für ein Entgelt iHv € 74,75. Beide geringfügigen Beschäftigungen hat der dem AMS nicht gemeldet.
Im September 2025 lukrierte der Beschwerdeführer ein Einkommen in Höhe von € 485,96 aus der geringfügigen Beschäftigung bei der XXXX AG.
Im Zeitraum 01.09.2025 bis 30.09.2025 hat der Beschwerdeführer aus seinen geringfügigen Beschäftigungen ein Einkommen in Höhe von € 663,04 erzielt.
Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze betrug im Jahre 2025 € 551,10.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt sowie der Beschwerde und dem Vorlageantrag.
Der Bezug des Arbeitslosengeldes im verfahrensrelevanten Zeitraum ergibt sich unstrittig aus dem Bezugsverlauf.
Die geringfügigen Dienstverhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Versicherungsverlauf und sind unstrittig.
Die vom Beschwerdeführer bezogenen Entgelte ergeben sich unzweifelhaft aus den Lohnbescheinigungen der Dienstgeber.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer dem AMS die Aufnahme seiner beiden geringfügigen Beschäftigungen nicht gemeldet hat, ergibt sich daraus, dass sich keine Hinweise für eine solche Meldung im Akt finden und vom Beschwerdeführer eine entsprechende Meldung auch nicht behauptet wurde. Im Antrag auf Arbeitslosengeld vom 28.02.2025 hat er lediglich die geringfügige Beschäftigung bei der XXXX AG bekanntgegeben.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.
Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer (neben weiteren Voraussetzungen) der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Nach Abs. 2 leg. cit. steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer (unter anderem) arbeitslos (§ 12 AlVG) ist.
Arbeitslos ist gemäß den in § 12 Abs. 1 AlVG geregelten Voraussetzungen (soweit hier von Bedeutung), wer „eine der Arbeitslosenversicherung unterliegende ... Erwerbstätigkeit ... beendet hat“ (Z 1), „nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt ...“ (Z 2) und „keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt“ (Z 3).
Zu der in § 12 Abs. 1 Z 3 AlVG normierten Voraussetzung ist festzuhalten, dass danach eine neue oder weitere Erwerbstätigkeit Arbeitslosigkeit nur ausschließt, wenn es sich nicht um eine geringfügige Erwerbstätigkeit in den in § 12 Abs. 6 AlVG näher festgelegten Grenzen handelt (VwGH 24.07.2013, 2011/08/0221, mwN).
Eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung (sei es nach dem ASVG, sei es nach einem anderen Sozialversicherungsgesetz wie etwa dem GSVG) schließt Arbeitslosigkeit schon nach § 12 Abs. 1 Z 2 AlVG aus (vgl. VwGH 07.09.2011, 2009/08/0195; 02.05.2012, 2009/08/0155; 31.07.2014, 2013/08/0282; 10.03.2025, Ra 2024/08/0129).
Für Personen, die in (geringfügigen) Beschäftigungsverhältnissen bei mehreren Dienstgebern stehen, kommt als Grundlage der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung § 4 Abs. 2 ASVG in Betracht, wenn die Ausnahmebestimmung des § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG nicht erfüllt ist („wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen)“).
Sonderbestimmungen über die Pflichtversicherung bei doppelter oder mehrfacher geringfügiger Beschäftigung nach dem ASVG oder dem Dienstleistungsscheckgesetz regeln die §§ 471f bis 471m ASVG. Zu beachten ist, dass diese Regelungen für die darin genannten Personen (Dienstnehmer) nur dann anwendbar sind, wenn deren monatliche allgemeine Beitragsgrundlagen aus zwei oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach dem ASVG (oder dem DLSG) die Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) übersteigen (oder voraussichtlich übersteigen werden). Trifft daher eine nicht der Vollversicherung unterliegende geringfügige Beschäftigung mit einer die Vollversicherungspflicht begründenden Beschäftigung in einem Teil des Monats zusammen, so stellt dies – in Ermangelung der Tatbestandsvoraussetzung eines Einkommens (§ 44a ASVG) aus zwei oder mehreren für sich gesehen geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen – keinen Anwendungsfall des § 471f (und damit auch der §§ 471g bis 471m) ASVG dar (vgl. VwGH 21.12.2011, 2011/08/0307; 22.02.2012, 2011/08/0361; 12.05.2012, 2011/08/0229).
§ 471h trifft im Anwendungsbereich dieser Sonderbestimmungen besondere (von den §§ 10, 11 ASVG abweichende) Regelungen über den Beginn und das Ende der Pflichtversicherung. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 471 Abs. 1 ASVG beginnt die Pflichtversicherung „in dem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, und zwar rückwirkend mit jenem Tag, an dem in diesem Kalendermonat erstmalig eine geringfügige Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz aufgenommen worden ist“. Auf die zeitliche Lagerung der Tätigkeiten innerhalb des betreffenden Kalendermonats kommt es nicht an (vgl. VwGH 2.7.2019, Ro 2019/08/0011, mwN).
Wie beweiswürdigend festgestellt, stand der Beschwerdeführer am 05.09.2025 in einem geringfügigen Dienstverhältnis bei der XXXX GmbH sowie im Zeitraum von 22.09.2025 bis 30.09.2025 bei der XXXX GmbH und übte zudem im September 2025 eine, dem AMS gemeldete geringfügige Beschäftigung bei der XXXX AG aus.
Es ist daher aufgrund des Vorliegens mehrerer geringfügiger Beschäftigungen und des Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze im September 2025 der Beginn der Pflichtversicherung aufgrund von § 471h Abs. 1 ASVG rückwirkend am Monatsersten, nämlich am 01.09.2025 eingetreten (vgl. VwGH vom 26.02.2026, Ro 2025/08/0016).
Ausgehend davon war gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 AlVG ab diesem Tag Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers ausgeschlossen. Folglich lag auch keine (bloß) vorübergehende Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im Sinne des § 21a Abs. 1 AlVG vor (vgl. VwGH 18.8.2022, Ra 2021/08/0123).
Der Beschwerdeführer war daher im verfahrensrelevanten Zeitraum 01.09.2025 bis 30.09.2025 nicht arbeitslos im Sinne des § 12 AlVG und gebührte ihm in diesem Zeitraum daher kein Arbeitslosengeld.
3.3. Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen. Der Widerruf des im Zeitraum 01.09.2025 bis 30.09.2025 zuerkannten Arbeitslosengeldes erfolgte daher zu Recht.
3.4. Gemäß § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Der Rückforderungstatbestand der „Verschweigung maßgebender Tatsachen“ wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt (VwGH vom 16.02.2011, Zl. 2007/08/0150). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Verwirklichung dieses Tatbestandes weiters ebenso einen Vorsatz (zumindest dolus eventualis) des Leistungsempfängers (vgl. VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091).
Die Verletzung der Meldepflicht des § 50 Abs. 1 AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigten Empfangenen (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611). Der Zweck des § 50 Abs. 1 AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist (VwGH 23.04.2003, 2002/08/0284). Es kommt nicht darauf an, ob die Änderung Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen hat (z.B. Meldung der Aufnahme eines Fernstudiums, VwGH 20.09.2006, 2005/08/0146). Ihren Grund findet diese Meldepflicht im massenhaften Auftreten gleichartiger Verwaltungssachen, weshalb die Behörde naturgemäß nicht in der Lage ist, den Fortbestand der Anspruchsvoraussetzungen von Amts wegen in jedem Einzelfall im Auge zu behalten und regelmäßig zu überprüfen, um daraus gegebenenfalls die Konsequenzen für den Leistungsanspruch zu ziehen (VwGH 17.02.1998, 98/08/0014). Anzuzeigen ist dem Arbeitsmarktservice jeder noch nicht bekannt gegebene Umstand, der für das Fortbestehen oder das Ausmaß eines Anspruches relevant sein kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dieser Umstand bzw. dessen Änderung den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nach Auffassung des Arbeitslosen zu beeinflussen vermag oder nicht (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611).
Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer dem AMS lediglich seine geringfügige Beschäftigung bei der XXXX AG gemeldet; die in der Folge erfolgte Aufnahme zweier weiterer geringfügigen Beschäftigungen jedoch nicht gemeldet.
Auch der (bedingte) Vorsatz des Beschwerdeführers – als weitere Voraussetzung für die Annahme eines Verschweigens maßgebender Tatsachen im Sinn des § 25 Abs. 1 AlVG – ist zu bejahen. Er muss sich nur auf die Verletzung der Meldepflicht und nicht auch darauf beziehen, dass das AMS tatsächlich keine Kenntnis von den meldepflichtigen Tatsachen erlangt, wobei es ausreicht, dass die Meldepflichtverletzung billigend in Kauf genommen wird. Davon ist aufgrund der unterlassenen Meldung trotz Aufnahme zweier geringfügiger Dienstverhältnisse jedenfalls auszugehen (vgl. dazu VwGH vom 15.05.2013, 2011/08/0388 mwH).
Die Rückforderung des Arbeitslosengeldes erfolgte gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zu Recht.
Die belangte Behörde legte ihre Berechnung betreffend die Rückforderung nachvollziehbar offen und war diese nicht zu beanstanden (vgl. VwGH 26.05.2004, 2001/08/0124); der Beschwerdeführer hat die Höhe der Rückforderung auch nicht bestritten.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.
3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Der entscheidungserhebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage. Dem angefochtenen Bescheid ist in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Es hat sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes daher keine Notwendigkeit ergeben, den Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer oder der belangten Behörde näher zu erörtern.
Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um „civil rights“ iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine (entscheidungserheblichen) widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher - trotz ihrer Beantragung - weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.