Bundesverwaltungsgericht W296 2137969-2
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 10.08.2026
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W296.2137969.2.00
Spruch
W296 2137969-2/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA XXXX , vertreten durch die Kanzlei Bischof Lepschi, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl XXXX , nach Durchführung einer Verhandlung am XXXX zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 und § 9 Abs. 2 BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, beantragte am XXXX ein Visum C, das ihm wegen fehlender Unterhaltsmittel und mangelndem Wiederausreisewillen nicht ausgestellt wurde.
2. Am XXXX stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , XXXX , in II. Instanz rechtskräftig abgewiesen wurde, doch kam er seiner damit verbundenen Ausreiseverpflichtung nicht nach, sondern verblieb im Bundesgebiet.
3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , Zl XXXX bzw. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer gem. § 46Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG aufgetragen, an den zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten mitzuwirken.
4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , Zl XXXX bzw. XXXX , wurde über den Beschwerdeführer eine Zwangsstrafe deswegen verhängt, da er bei der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mangels Erscheinens vor dem Bundesamt nicht mitgewirkt hätte.
5. Am XXXX erging an die LPD Wien das Ersuchen um Vollziehung der Vollstreckungsverfügung im PAZ Hernalser Gürtel.
6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , Zl XXXX bzw. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer ein weiteres Mal gem. § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG aufgetragen, an den zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten mitzuwirken.
7. Am XXXX fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt. Zunächst wurde er abermals in Kenntnis gesetzt, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet rechtswidrig sei und er keine rechtliche Grundlage für eine Beschäftigungsbewilligung hätte. Der Beschwerdeführer gab in Folge an, ein Restaurant eröffnet zu haben, in diesem würden 15 Angestellte beschäftigt sein, er habe weiters keine Angehörigen in Österreich und dass seine Angehörigen in Indien aufhältig seien. Der Schlepper habe seinen Reisepass abgenommen und er könne wegen einer Überschwemmung im Heimatdorf keine Personaldokumente aus Indien erlangen.
Erneut wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er an der Erlangung von Heimreisezertifikaten mitwirken müsse. Er füllte vor Ort die Formblätter aus, weigerte sich jedoch, freiwillig auszureisen, da sein Leben in Indien in Gefahr sei. Die Einvernahme wurde gedolmetscht und rückübersetzt.
8. Am XXXX übergab die belangte Behörde dem Beschwerdeführer (zudem) eine Information über die Verpflichtung zur Ausreise.
9. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle aufgrund des aufrechten Festnahmeauftrages der belangten Behörde vorläufig festgenommen und am Folgetag entlassen. Begründet wurde dies damit, dass das weitere Verfahren auf freiem Fuße fortgeführt würde.
10. Am XXXX wurde die LPD Wien iZm dem Beschwerdeführer wegen der Übertretung von § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz wegen eines illegal beschäftigten Ausländers verständigt.
11. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle aufgehalten und angezeigt, da er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt.
12. Am XXXX stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 Abs. 1 AsylG und begründete diesen Antrag mit seiner Aufenthaltsdauer, seinem selbständigen Gewerbe, der Selbsterhaltungsfähigkeit und einem Freundeskreis in Österreich. Als Beweismittel wurden seine Geburtsurkunde samt Übersetzung, eine Meldebestätigung vom XXXX , ein Mietvertrag vom XXXX , das Zeugnis zur Integrationsprüfung Niveau A2 vom XXXX , eine E-Card, ein Firmenbuchauszug vom XXXX , ein Auszug einer Gewerbeinformation mit Stichtag XXXX , ein Auszahlungsjournal vom Dezember XXXX , eine Lohn/Gehaltsabrechnung vom Dezember XXXX , ein Einkommenssteuerbescheid XXXX , ein undatiertes Empfehlungsschreiben von Herrn Harpreet XXXX , ein Empfehlungsschreiben von Frau XXXX , vom XXXX , ein Empfehlungsschreiben von Herrn XXXX , vom XXXX , ein kaum leserliches Formular des Sozialmedizinischen Dienstes Österreich (SMD) für Spendenabbuchungen bzw. ohne Nachweis einer tatsächlich erfolgten Abbuchung/Unterstützung für den SMD in Kopie angefügt.
Mit gleicher Eingabe stellte der Beschwerdeführer einen Zusatzantrag auf Heilung gem. § 8 AsylG-DV und begründete diesen damit, dass er über keinen Reisepass verfüge und seine Identität mit seiner Geburtsurkunde nachweise.
13. Mittels Verbesserungsauftrag vom XXXX forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, seinen Reisepass in Original innerhalb von vier Wochen vorzulegen bzw. im Falle der Nichtvorlage nachzuweisen, dass ihm die Vorlage nicht möglich oder nicht zumutbar sei.
14. Mit Antrag vom XXXX ersuchte der Beschwerdeführer gem. § 4 AsylG-DV abermals um Nachsicht von der Vorlage des Reisepasses. Er habe am XXXX versucht, bei seiner Botschaft einen Reisepass zu erlangen, wäre abgewiesen worden und habe auch keine Bestätigung erhalten.
15. Mittels Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seine gegenständlichen Anträge ab- bzw. zurückzuweisen und gegen ihn (abermals) eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Mit derselben Verständigung wurde der Beschwerdeführer (abermals) aufgefordert, seinen Antrag persönlich einzubringen und die erforderlichen Identitätsdokumente im Original vorzulegen. Weiters wurde er ausdrücklich über den erforderlichen Nachweis, falls ihm eine Beschaffung der Dokumente nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, ersucht sowie über die Folgen der Nichtmitwirkung belehrt. Dem Beschwerdeführer wurde zudem schriftliches Parteiengehör gewährt und eine Frist von 14 Tagen zur persönlichen Antragstellung, Dokumentenvorlage und Abgabe einer Stellungnahme zur Beantwortung von 28 Fragen eingeräumt.
16. Am XXXX holte der Beschwerdeführer die persönliche Antragstellung nach.
17. Am XXXX übermittelte der nunmehr rechtlich vertretene Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der im Jahr XXXX ausgestellte Reisepass des Beschwerdeführers bereits abgelaufen wäre und wäre aufgrund der ihm vorliegenden Informationen ein gültiger Aufenthaltstitel für eine Erneuerung notwendig.
Bezüglich der von der belangten Behörde an den Beschwerdeführer gestellten 28 Fragen wurde lediglich auf die Antragsbegründung, die abermals angeschlossen war, verwiesen und lediglich ergänzend angegeben, dass der Beschwerdeführer ledig sei, sich mit einem Landsmann die Unterkunft teilen und das Rote Kreuz finanziell unterstützen würde, jedoch kein weiteres ehrenamtliches Engagement des Beschwerdeführers gegeben sei bzw. dieser ein kleines Unternehmen gegründet habe. Er beziehe keine Leistungen der öffentlichen Hand und sei selbsterhaltungsfähig und aus eigenem sozialversichert. Er hätte seit XXXX seine Deutschkenntnisse verbessert und sonstige Bindungen verfestigt. Im Übrigen wurde auf die Angaben in der mündlichen Verhandlung vom XXXX zum Asylantrag verwiesen.
18. Mit oben zitiertem Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Asylgesetz iVm § 58 Absatz 11 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG idgF, als unzulässig zurück (Spruchpunkt I.), sein Antrag auf Mängelheilung vom XXXX wurde gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 AsylG-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), erließ gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG (Spruchpunkt III.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt IV.) und legte gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt V.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keinen gültigen Reisepass im Original vorgelegt habe und dadurch seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Zwar habe er einen Mängelheilungsantrag gestellt, jedoch nicht nachgewiesen, dass bzw. warum es ihm unzumutbar oder unmöglich sei, das erforderliche Dokument vorzulegen. Dementsprechend seien seine Anträge zurück- bzw. abzuweisen gewesen. Zwar habe der Beschwerdeführer behauptet, in Österreich einen Onkel, der österreichischer Staatsangehöriger sein soll, zu haben, aber habe er das Familienverhältnis tatsächlich nicht nachgewiesen, zumal er in seinem Asylverfahren angegeben habe, in Österreich über keine Familienangehörigen zu verfügen. Sollte dies tatsächlich sein Onkel sein, sei das Familienleben jedoch zu einem Zeitpunkt entstanden, zu dem der Beschwerdeführer sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst habe sein müssen. Zum Privatleben des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass er nur insofern Angaben gemacht habe, ein Unternehmen gegründet zu haben, wobei sämtliche privaten Kontakte in Bezug zu seiner Tätigkeit zu sehen seien. Die Firmengründung sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, als der Asylantrag des Beschwerdeführers bereits rechtskräftig abgewiesen worden sei, abgesehen davon wäre es ihm nicht erlaubt gewesen, ohne einen entsprechenden Aufenthaltstitel oder eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sprich: Der Beschwerdeführer würde laufend gegen die Bestimmungen des AuslBG verstoßen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, bei seiner Ausreise würden 12-15 Mitarbeiter:innen ohne Arbeit auf der Straße stehen, würde insofern ins Leere gehen, als er nicht alleiniger Inhaber des Unternehmens sei, sondern es drei weitere Teilhaber gäbe, die das Unternehmen auch mit einem weiteren neuen Teilhaber, fortführen könnten. Der Beschwerdeführer sei weiters nicht Mitglied in Vereinen oder Organisationen bzw. nicht ehrenamtlich tätig und würde lediglich finanzielle Unterstützung des Roten Kreuzes ohne Nachweis dazu behaupten bzw. würde er über ein Sprachzertifikat auf Niveau A2 verfügen. Sein Privatleben sei zu einem Zeitpunkt entstanden als er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bzw. seines illegalen Aufenthalts bewusst gewesen sein musste und zur Ausreise verpflichtet gewesen wäre. Die belangte Behörde stelle folglich fest, dass der Beschwerdeführer weder sprachlich noch sozial außergewöhnlich integriert sei und läge auch kein außergewöhnlich umfangreiches Privatleben vor. Somit läge nur ein bedingter Eingriff vor, der Beschwerdeführer sei gesund und im arbeitsfähigen Alter, sodass davon auszugehen sei, dass er sich mit Hilfe seiner Familie auch in seinem Herkunftsstaat das Fortkommen sichern könne.
19. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde zunächst vorgebracht, die belangte Behörde habe den relevanten Sachverhalt nur ungenügend ermittelt und den Bescheid mangelhaft begründet. Der Beschwerdeführer habe in seinem Antrag vom XXXX eine persönliche Anhörung zur Darlegung seiner aktuellen Verhältnisse beantragt. Obwohl der Beschwerdeführer auch persönlich über Auftrag der Behörde seine Geburtsurkunde vorgelegt habe und der persönlichen Antragstellung nachgekommen sei, habe bei dieser Gelegenheit keinerlei Anhörung seiner persönlichen Verhältnisse stattgefunden. Der Beschwerdeführer versicherte weiters die Korrektheit der Angaben zu seiner Identität und betonte, er habe seine Geburtsurkunde im Original bei der belangten Behörde vorgelegt. Entgegen den Feststellungen im bekämpften Bescheid befände sich auf der Rückseite der Geburtsurkunde eine Beglaubigung vom 25.03.2015 nach dem Haager Übereinkommen, ausgestellt vom indischen Außenministerium in New Dehli. Die Antragszurückweisung wäre daher jedenfalls rechtswidrig gewesen. Dem Beschwerdeführer sei auch keine sonstige Verletzung seiner MitwirkungspfIichten im Verfahren bekannt. Er sei unbescholten, seit über sieben Jahren durchgehend im Bundesgebiet aufhältig, selbsterhaltungsfähig, aus eigenen Mitteln krankenversichert und habe zahlreiche enge Freundschaften im Bundesgebiet. Er könne sich sehr gut auf Deutsch verständigen, habe ein A2-Zeugnis und lerne für die B1-Prüfung. Keinesfalls habe der Beschwerdeführer - wie im bekämpften Bescheid von der belangten Behörde vermeint - ungerechtfertigt eine Asylantragstellung vorgenommen, er verweise auf sein konkretes, schlüssiges Vorbringen und beantrage die Beischaffung des Asylaktes. Der Umstand, dass ihm letzten Endes kein Asyl gewährt wurde, vermag jedoch die Rechtmäßigkeit der Asylantragstellung nicht anzuzweifeln. Eine Gewichtung des Umstandes zu Lasten des Beschwerdeführers sei unzulässig. Ebenso wenig vermöge der von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid bemängelte „häufige Wohnsitzwechsel“ des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit XXXX eine Verminderung seiner privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet darzutun.
20. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , XXXX , wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX abgewiesen.
21. Am XXXX brachte der Beschwerdeführer eine außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX ein.
22. Mit Erkenntnis des VwGH vom XXXX , Ra XXXX , wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wegen Rechtswidrigkeit behoben und dies damit begründet, es sei kein geklärter Sachverhalt vorgelegen und habe das Bundesverwaltungsgericht zu Unrecht von einer mündlichen Verhandlung abgesehen.
23. Mit Parteiengehör vom XXXX wurde den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, Zeug:innen zur mündlichen Verhandlung bekanntzugeben sowie die als Beweismittel beabsichtigten Urkunden und Dokumente vorzulegen.
24. Am selben Tag wurden zudem die Parteien zur Beschwerdeverhandlung geladen und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben, den aktuellen Länderinformationsbericht zu Indien vom Bundesverwaltungsgericht übermittelt zu bekommen.
25. Am XXXX legte der Beschwerdeführer weitere Dokumente zum Nachweis seiner Integration vor.
26. Mit Schreiben vom XXXX teilte die belangte Behörde mit, an der anberaumten Verhandlung nicht teilzunehmen.
27. Zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts fand am XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seiner Integration und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat befragt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
1.1.1. Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger aus dem XXXX und gehört der Religionsgemeinschaft der Sikhs an. Er beherrscht die Sprachen Punjabi und Hindi.
1.1.2. Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente nicht fest.
1.1.3. Der Beschwerdeführer ist in XXXX , geboren und aufgewachsen. Im Herkunftsstaat besuchte er 12 Jahre lang die Schule und schloss diese ab. Er lebte mit seinen Eltern und seinem Bruder im Elternhaus im Heimatdorf und war bis zu seiner Ausreise zehn bis zwölf Jahre als Landwirt in der familieneigenen Landwirtschaft tätig.
1.1.4. In Indien leben nach wie vor die Eltern und der Bruder des Beschwerdeführers, sowie viele Onkel und Tanten, wobei alle Familienangehörigen bzw. Verwandten im XXXX leben. Der Bruder und Vater des Beschwerdeführers arbeiten auf der familieneigenen Landwirtschaft und es geht seiner Kernfamilie finanziell gut. Der Beschwerdeführer hat ein- bis zweimal pro Woche telefonischen Kontakt zu seiner Familie.
1.1.5. Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.1.6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , Zl XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , XXXX , abgewiesen und darin ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Verfolgungshandlungen nicht glaubhaft wären. Es habe nicht festgestellt werden können, dass dem Beschwerdeführer in Indien eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung drohe bzw. stünde ihm in Indien eine inländische Schutz-bzw. Fluchtalternative offen.
1.1.7. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise nicht nach und verblieb weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet.
1.1.8. Am XXXX stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 Abs. 1 AsylG, welcher mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX abgewiesen wurde. Das diesen Bescheid bestätigende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , XXXX , wurde mit Erkenntnis des VwGH vom XXXX , XXXX , behoben.
1.2. Feststellungen zum Privat und Familienleben des Beschwerdeführers:
1.2.1. Der Beschwerdeführer ist seit seiner Einreise durchwegs in Österreich aufhältig.
1.2.2. Der Beschwerdeführer bezog bislang keine Leistungen aus der Grundversorgung, besuchte einen Deutschkurs, besaß ab XXXX einen Gewerbeschein für das Gewerbe „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht 3.500kg nicht übersteigt“, legte diesen jedoch aus eigenem zurück. Seit XXXX ist er ein Gesellschafter der Firma „ XXXX “ und seit XXXX Geschäftsführer ebendieser, welche im Jahr zirka € 20.000,- Gewinn nach Steuern erwirtschaftet. Er verdient monatlich ca. 1.200,- Euro netto und ist selbstständig versichert.
1.2.3. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder.
1.2.4. Der Beschwerdeführer lebt alleine in einer Mietwohnung in Wien und es halten sich in Österreich keine seiner Familienangehörigen auf. Er pflegt in Österreich Bekanntschaften außerhalb seiner Community und weist ein Zeugnis des A2-Deutschsprachkurses bzw. die am XXXX abgelegte B1-Sprachprüfung auf. Die Konversation mit ihm auf Deutsch ist auf einfachem bis mittlerem Niveau möglich. Er ist nicht Mitglied in einem Verein, betätigte sich jedoch in der Vergangenheit gemeinnützig.
1.2.5. Der Beschwerdeführer ist gesund, leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit, ist strafgerichtlich unbescholten und nimmt keine Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die Feststellungen zum Verfahrensablauf in den Punkten 1.1.6. bis 1.1.8. ergeben sich aus dem Akteninhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten, insbesondere auch aus dem Vorerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , XXXX , dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , XXXX , dem Erkenntnis des VwGH vom XXXX , XXXX , sowie aus der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister sowie Betreuungsinformationssystem, zudem in Verbindung mit den Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK, in der beigefügten Antragsbegründung vom XXXX (AS 211ff) sowie in den Schriftsätzen vom XXXX und XXXX (AS 285f und 323f).
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
2.1.1. Die Feststellungen in den Punkten 1.1.1., 1.1.3. bis 1.1.8. ergeben sich aus den gegenständlichen Gerichts- und Verwaltungsakten, seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seines Antrages auf internationalen Schutz, welcher rechtskräftig negativ am XXXX , XXXX , entschieden wurde, bzw. auf seinen Angaben vor der belangten Behörde am XXXX (AS 111ff). Diese wurden dem Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung am XXXX vorgehalten und von ihm bestätigt bzw. auf Nachfrage elaboriert.
2.1.2. Die Feststellungen in Punkt 1.1.2. resultieren daraus, dass die Identität des Beschwerdeführers mangels unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden kann.
2.2. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers:
2.2.1. Die Feststellung in Punkt 1.2.1. erklärt sich aus einem aktuellen ZMR-Auszug (OZ 14).
2.2.2. Die Feststellungen in Punkt 1.2.2. fußen auf der Antragsbegründung vom XXXX (AS 211ff), auf der Stellungnahme vom XXXX (AS 323f), den Vorlagen des Beschwerdeführers vom XXXX (OZ 17) und seinen Angaben hierzu in der Beschwerdeverhandlung (VHNS 10ff).
Zusammengefasst bezog der Beschwerdeführer keine Leistungen aus der Grundversorgung und geht mehr oder minder seit seiner Ankunft in Österreich einer Erwerbsmäßigkeit als Selbständiger nach, wobei seine Firma einen Jahresgewinn nach Steuer von € 20.000,- aufweist.
2.2.3. Die Feststellungen in den Punkten 1.2.3. und 1.2.4. resultieren aus seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX (VHNS 10ff).
Befragt zu seinen Bekanntschaften in Österreich außerhalb seiner Community erzählte von einer Pensionistin namens XXXX und deren Ehemann, von seinen Bekannten XXXX , XXXX und einem „ XXXX “, dessen Nachname er zwar nicht, jedoch dessen Adresse er ebenso sofort benennen konnte wie jene des XXXX und führte aus, er würde mit seinen Bekannten zusammen spazieren gehen, gemeinsam essen und wären sie unlängst gemeinsam beim Donauinselfest gewesen. Er erzählte weiter, zwar würde er ab und zu in den Sikh-Tempel im 12. Bezirk gehen, doch gehe auch immer wieder mit einem einen indischen Freund, der Christ sei, in den Stephansdom, da er es dort „schön ruhig finde“.
Zu seinen Deutschkenntnissen ist zu sagen, dass er im Vorverfahren ein ÖSD Zertifikat A2 vom XXXX vorlegte (AS 249f). In der Beschwerdeverhandlung legte er zudem ua. die B1 Prüfungsbestätigung vom XXXX für den XXXX vor (VHNS 4; Beilagenkonvolut 1) und wurde vom Bundesverwaltungsgericht einer Deutschprüfung unterzogen. Und - obgleich er sich in der Beschwerdeverhandlung den vorgelegten Artikel von der ORF-Seite „Einfache Sprache“ vom XXXX (siehe: Feuerwehr bringt Waldbrand in Osttirol unter Kontrolle - Einfache Sprache) zum Teil nur schwer verständlich vorlesen und wiedergeben konnte - ist die Konversation mit ihm auf einfachem bis mittlerem Deutschsprachniveau möglich und konnte er der Beschwerdeverhandlung großteils sinngemäß auch ohne Übersetzung folgen bzw. verstand er den Sinngehalt der Fragen, weswegen er – ohne die Übersetzung abzuwarten – oftmals auf Deutsch antwortete.
In der Vergangenheit hat sich der Beschwerdeführer gemeinnützig insofern betätigt, als er Kindern mit besonderen Bedürfnissen, die in einem Heim im 13. Bezirk betreut werden, des Öfteren selbst gekauftes Essen brachte.
2.2.4. Die Feststellungen in Punkt 1.2.5. folgen daraus, dass das Vorliegen von Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht hervorgekommen ist (VHNS 5) und auch im Verfahren nicht behauptet wurde. Aus einer aktuellen Einsichtnahme in das Strafregister ergibt sich, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist (OZ 14).
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12. Juni 2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 zu Ende zu führen. Da in der gegenständlichen Rechtssache jedoch kein Asylverfahren, sondern ein Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gegeben ist und hierzu keine lex specialis als Übergangsbestimmung normiert wurde, ist die Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt anzuwenden.
Gemäß § 9 Abs. 2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) der belangten Behörde.
Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid der belangten Behörde richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu A): Zur Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG 2005):
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache“ eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die „Rechtmäßigkeit der Zurückweisung“. Das Verwaltungsgericht hat allein zu prüfen, ob die inhaltliche Behandlung des Antrags zu Recht verweigert worden ist. Mit einer meritorischen Entscheidung über den Antrag überschreitet das Verwaltungsgericht hingegen die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens. Dementsprechend ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt, über den Rahmen der bloßen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung der Vorinstanz hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (vgl. VwGH 20.05.2025, Ra 2023/17/0100 mwN.).
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt zudem die Rechtsansicht, dass in Fällen, in denen das BFA den Antrag eines Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurückgewiesen hat, seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keine inhaltliche Entscheidung zu treffen ist. Vielmehr kommt nur die Bestätigung der Zurückweisung oder aber deren ersatzlose Behebung in Betracht (vgl. VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134, oder etwa 17.11.2016, Ra 2016/21/0314).
Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ist daher aufgrund der zurückweisenden Entscheidung in dem im Spruch bezeichneten Bescheid zunächst, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgte.
§ 55 AsylG 2005 lautet:
„1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.“
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
„(1) Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.“
Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 9 IntG erfüllt, wenn ein Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt (Z 1), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBL. I. Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3), einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt (Z 4) oder als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung - Künstler" gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I. Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen (Z 5).
Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 oder auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 54a oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt gemäß § 58 Abs. 8 AsylG 2005 darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen zusammengefasst von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Gemäß § 58 Abs. 5 AsylG 2005 sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
Gemäß § 8 Abs. 1 der AsylG-DV 2005 sind folgende Urkunden und Nachweise – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 leg. cit. – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:
1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);
2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;
3. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;
4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschafts-urkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.
Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder
3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen (Z 1) oder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen (Z 2). Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber gemäß § 4 Abs. 2 AsylG-DV 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Nach der – nach wie vor auch für die neue Rechtslage gültige - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es – unabhängig von der Stellung eines Heilungsantrages – unzulässig, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 1 dieser Bestimmung wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen. Demnach hat bei Anträgen nach § 55 AsylG 2005 auch einer Zurückweisung nach § 58 Abs. 11 AsylG 2005 eine Interessenabwägung voranzugehen (siehe dazu VwGH 05.05.2022, Ra 2021/21/0221).
Das bedeutet in der gegenständlichen Rechtssache, dass das Vorliegen der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG in der gegenständlichen Rechtssache zu prüfen sind:
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist
(vgl. auch VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Was einen allfälligen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers betrifft, ist Folgendes festzuhalten:
Vom Prüfungsumfang des Begriffs des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entsteht ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt. Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden. Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und volljährigen Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinn von Art. 8 Abs. 1 EMRK, solange nicht jede Bindung gelöst ist (EGMR 24.04.1996, Boughanemi, Appl 22070/93 [Z33 und 35]). Für das Bestehen eines Familienlebens zwischen Eltern und Kindern im Sinn der Rechtsprechung des EGMR kommt es also nicht darauf an, dass ein „qualifiziertes und hinreichend stark ausgeprägtes Nahverhältnis“ besteht, sondern darauf, ob jede Verbindung gelöst wurde (vgl. VfGH 12.03.2014, U 1904/2013).
In Österreich hält sich kein Familienmitglied oder kein/e Verwandte/r des Beschwerdeführers auf, seine Kernfamilie lebt nach wie vor in Indien, er ist ledig, kinderlos und lebt alleine, sodass kein Eingriff in sein Familienleben vorliegt.
Zum Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers:
Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua. v. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).
Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).
Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht alleine maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330, mwN).
Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 - Ra 2015/21/0253; vgl. E 30. August 2011, 2008/21/0605; E 14. April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165).
Bei einer Aufenthaltsdauer von mehr als zehn Jahren wird eine nachhaltige Integration grundsätzlich nicht mehr verlangt (vgl. VwGH 04.03.2020, Ra 2020/21/0010, 14.04.2016, Ra 2016/21/0029).
In der Rechtsprechung des VwGH zu Ausweisungen nach § 53 Abs. 1 FrPolG 2005 idF vor dem FrÄG 2011 wurde bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden wiederholt von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit von der Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung ausgegangen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden derartige Ausweisungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung hat der VwGH auch bei der Prüfung eines Eingriffs in Rechte nach Art. 8 MRK im Zusammenhang mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 41a Abs. 9 NAG 2005 herangezogen (vgl. E 10. Dezember 2013, 2012/22/0151; E 9. September 2013, 2013/22/0161). Im vorliegenden Fall hielt sich der Fremde zum (hier maßgeblichen) Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde zwar noch nicht zehn Jahre, aber bereits über neuneinhalb Jahre in Österreich auf. Diese Aufenthaltsdauer ist entsprechend zu berücksichtigen (vgl. E 10. Dezember 2013, 2012/22/0151). Es ist jedenfalls nicht hinreichend, diesbezüglich bloß auf die illegale Einreise des Fremden hinzuweisen. Weiters ist im gegebenen Zusammenhang zu berücksichtigen, dass seit der rechtskräftigen Ausweisung knapp zweieinhalb Jahre vergangen sind. Für die Zulässigkeit der Zurückweisung eines Antrages gemäß § 44b Abs. 1 NAG 2005 kommt es nicht darauf an, ob dem Fremden auf Grund der seit der rechtskräftigen Ausweisung eingetretenen Umstände ein Aufenthaltstitel jedenfalls zu erteilen gewesen wäre. Maßgeblich ist vielmehr, ob eine abweichende Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte gemäß Art. 8 MRK zumindest möglich war (VwGH 30.07.2014, Zl 2013/22/0226).
Im rezent dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Erkenntnis des VwGH vom 21.07.2026, Ra 2025/17/0113-17, wird in diesem Sinne wie folgt ausgeführt:
„Das persönliche Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 22.5.2026, Ra 2025/17/0057, mwN).
[…]
Im Übrigen verweist der Revisionswerber im Zulässigkeitsvorbringen der Revision auch darauf, dass er sich - mit gewissen Unterbrechungen - mehr als zehn Jahre im Inland befinde, und er behauptet zutreffend, dass auch dieser Umstand stärker zu seinen Gunsten zu gewichten gewesen wäre.
Es ist ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen sei. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. neuerlich VwGH 14.7.2025, Ro 2022/17/0001, mwN).
Dass der Revisionswerber die im Bundesgebiet verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hätte, sich sozial zu integrieren, kann angesichts der bereits oben betonten besonderen Intensität seines Familienlebens nicht erkannt werden, sodass auch der langen Aufenthaltsdauer im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung ein größeres Gewicht beizumessen gewesen wäre.
Mit Blick auf die besondere Lage des Revisionsfalles reichen daher die vom Verwaltungsgericht für die Rechtfertigung einer Trennung des Revisionswerbers von seinen Kindern ins Treffen geführten Umstände vor dem Hintergrund seiner - neben Fehlverhalten auch vorhandenen - Integrationsleistungen nicht aus.“
Der Beschwerdeführer weist in Österreich etliche Bekanntschaften außerhalb seiner Community auf. So erzählte er in der Beschwerdeverhandlung von einer Pensionistin namens XXXX und deren Ehemann, von seinen Bekannten XXXX , XXXX und einem „ XXXX “, dessen Nachname er zwar nicht, jedoch dessen Adresse er sofort benennen konnte ebenso wie jene des XXXX und führte aus, er würde mit seinen Bekannten zusammen spazieren gehen, gemeinsam essen und wären sie unlängst gemeinsam beim Donauinselfest gewesen. Er erzählte weiter, zwar würde er ab und zu in den Sikh-Tempel im 12. Bezirk gehen, doch gehe auch immer wieder mit einem einen indischen Freund, der Christ sei, in den Stephansdom, da er es dort „schön ruhig finde“.
Des Weiteren legte der Beschwerdeführer ein Zeugnis des A2-Deutschsprachkurses vor und konnte die am XXXX abgelegte B1-Sprachprüfung vorweisen, wobei er jedoch hierfür noch kein Zeugnis erhalten hat. Und - obgleich er sich in der Beschwerdeverhandlung den vorgelegten Artikel von der ORF-Seite „Einfache Sprache“ vom XXXX (siehe: Feuerwehr bringt Waldbrand in Osttirol unter Kontrolle - Einfache Sprache) zum Teil nur schwer verständlich vorlesen und wiedergeben konnte - ist die Konversation mit ihm auf einfachem bis mittlerem Deutschsprachniveau möglich und konnte er der Beschwerdeverhandlung großteils sinngemäß auch ohne Übersetzung folgen bzw. verstand er den Sinngehalt der Fragen, weswegen er – ohne die Übersetzung abzuwarten – oftmals auf Deutsch antwortete. Zudem bezog der Beschwerdeführer keine Leistungen aus der Grundversorgung und geht mehr oder minder seit seiner Ankunft in Österreich einer Erwerbsmäßigkeit als Selbständiger nach, wobei seine Firma einen Jahresgewinn nach Steuer von € 20.000,- aufweist. Zudem hat sich der Beschwerdeführer insofern gemeinnützig betätigt, als er früher Kindern mit besonderen Bedürfnissen, die in einem Heim im 13. Bezirk betreut werden, des Öfteren selbst gekauftes Essen brachte.
Zum Privatleben des Beschwerdeführers ist im Lichte der ständigen bzw. neuesten Judikatur des VwGH vom 21.07.2026 folglich auszuführen, dass er sich seit dem Jahr XXXX , sohin seit rund elf Jahren, im Bundesgebiet aufhält, sein Aufenthalt im Sinne der zitierten Judikatur als beachtenswert beurteilt werden muss und daher schon ob der längeren (wenngleich großteils unrechtmäßigen) Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in gewissem Maße von einer Integration auszugehen ist. Weiters kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial zu integrieren, obwohl die erwähnten Integrationsschritte angesichts des langen Aufenthaltes nicht als umfassend angesehen werden können. Aufgrund der Judikatur ist (jedoch) in seinem Fall von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen, weswegen aus diesem Blickwinkel den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen aufgrund der genannten Judikatur die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich entgegenstehen, nach der ebenso zitierten (Formal)Judikatur (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134; VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314) ausschließlich die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides möglich ist und folglich spruchgemäß zu entscheiden war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.