Bundesverwaltungsgericht W212 2340316-2
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 11.08.2026
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W212.2340316.2.00
Spruch
W212 2340316-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von mj. XXXX , geboren am XXXX , StA. Syrien, als Minderjähriger gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX , beide vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.05.2026, Zl. XXXX zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird behoben. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist Österreich zuständig.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein minderjähriger syrischer Staatsangehöriger, wurde am XXXX im Bundesgebiet geboren und stellte am 31.10.2025 durch Einlangen der Anzeige über die Geburt im Wege seiner Rechtsvertretung einen Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet.
2. Die Mutter und gesetzliche Vertreterin des BF stellte am 14.07.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Einem EURODAC-Treffer (Kategorie 1) zufolge stellte diese zuvor am 31.05.2024 in Bulgarien ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 14.07.2025 gab die Mutter des BF an, dass sie Syrien 2015 zu Fuß verlassen habe und sich zehn Jahre lang in der Türkei aufgehalten habe. Danach sei sie neun Monate in Bulgarien aufhältig gewesen und sodann über eine unbekannte Route nach Österreich gereist, wo sie sich seit 13.07.2025 aufhalte. In Bulgarien habe sie Asyl erhalten, sie wolle aber bei ihrem Ehemann in Österreich leben.
In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 22.07.2025 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien hinsichtlich der Mutter des BF.
Mit Schreiben vom 24.07.2025 gab die bulgarische Dublinbehörde bekannt, dass das Wiederaufnahmegesuch nicht akzeptiert werden könne, weil der Mutter des BF in Bulgarien mit Entscheidung vom 28.08.2024 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei.
3. Am XXXX wurde der BF im Bundesgebiet, in XXXX , geboren. Am 13.11.2025 informierte das Bundesamt die bulgarische Dublin-Behörde über die Geburt des BF, übermittelte dessen Geburtsurkunde und führte aus, dass nach Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO Bulgarien der für den BF zuständige Mitgliedsstaat sei.
4. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Rahmen des Zulassungsverfahrens am 24.02.2026 gab die Mutter des BF an, dass der BF gesund sei, die Geburt gut verlaufen sei und sie im neunten Monat entbunden habe. Ihr Ehemann, der in Österreich asylberechtigte syrische Staatsangehörige XXXX , sei der Vater des BF.
Auf Vorhalt der Mitteilung der bulgarischen Behörden zu ihrem Status als subsidiär Schutzberechtigte bestätigte die Mutter des BF diesen Umstand. Zudem legte diese einen Ehevertrag mit deutscher Übersetzung und einen Mutter-Kind-Pass vor.
5. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2026 wurden die Anträge des BF und seiner Mutter auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sie sich nach Bulgarien zurückzubegeben hätten (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und gegen sie gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte begründend im Wesentlichen aus, dass die Mutter des BF in Bulgarien subsidiär schutzberechtigt sei und dass davon auszugehen sei, dass diese daher dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Auch sei ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht zu erteilen gewesen, da in ihrem Fall keine dieser Gründe ersichtlich gewesen seien. Auch wurde ausgeführt, dass die Außerlandesbringung der Mutter des BF keine ihrer in Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte verletzen würde. So bestünden aufgrund der zahlreichen widersprüchlichen Angaben Zweifel an der traditionellen Eheschließung und auch daran, dass XXXX der Vater des BF sei. Darüber hinaus bestehe auch zu dem in Österreich lebenden Onkel der Mutter des BF weder ein finanzielles noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Daher lägen die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG 2005 nicht vor und Art. 8 EMRK stehe einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht entgegen.
Zudem stellte das Bundesamt fälschlicherweise fest, dass der BF in Bulgarien als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt sei.
6. Mit Schriftsatz vom 26.03.2026 erhoben der BF und seine Mutter im Wege ihrer Rechtsvertretung gegen die am 13.03.2026 zugestellten Bescheide fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Inhaltlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die beide aufgrund ihrer familiären Bindungen in Österreich leben möchten und dass eine Überstellung nach Bulgarien eine Verletzung von Art. 8 bzw. Art. 3 EMRK bedeuten würde. Auch wurde auf die Rechtswidrigkeit der Zurückweisung des Antrags des BF gemäß § 4a AsylG hingewiesen.
7. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 01.04.2026 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
8. Mit Beschluss vom 07.04.2026 erkannte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerden gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu.
9. Mit Beschluss vom 08.05.2026 gab das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerden statt, behob die bekämpften Bescheide und verwies die Angelegenheiten gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG zurück.
10. Mit Bescheiden vom 21.05.2026 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Mutter des BF gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass sie sich nach Bulgarien zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde dieser ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und gegen sie gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).
Den Antrag des BF wies es ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Bulgarien gemäß Artikel 20 Abs. 3 (nachgeborenes Kind) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 für die Prüfung des Antrags zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gemäß § 61 Abs. 1 FPG wurde die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
11. Am 11.06.2026 erhoben der BF und seine Mutter binnen offener Frist im Wege ihrer Rechtsvertretung gemeinsame Beschwerde gegen diese Bescheide.
12. Mit Beschluss vom 30.06.2026 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde der Mutter des BF gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist ein minderjähriger syrischer Staatsangehöriger. Er wurde am XXXX in XXXX , Österreich, geboren und stellte am 31.10.2025 durch Einlangen der Anzeige über die Geburt beim Bundesamt gemäß § 17a Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018 im Wege seiner Rechtsvertretung einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Der BF befindet sich seit seiner Geburt in Österreich; er war zu keinem Zeitpunkt in Bulgarien aufhältig und hat auch keinen Schutzstatus in Bulgarien. Die in Bulgarien subsidiär Schutzberechtigte XXXX ist seine Mutter. Sein Vater ist der in Österreich asylberechtigte syrische Staatsangehörige XXXX . Dieser ist seit 2022 in Österreich aufhältig; ihm kommt seit Oktober 2023 der Status des Asylberechtigten zu.
1.3. Der BF lebt seit seiner Geburt bei seiner Mutter sowie seit März 2026 im gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter und seinem Vater. Sein Großvater väterlicherseits ist zugleich ein Großonkel mütterlicherseits. Dieser lebt mit seiner Frau und seinen Kindern, somit Großmutter und Onkeln bzw. Tanten des BF in Österreich. Mit diesen lebt der BF zwar nicht im gemeinsamen Haushalt, doch besteht durch seine Eltern regelmäßiger, enger Kontakt und ein familiäres Naheverhältnis zu diesen.
1.4. Der BF ist gesund und befindet sich – abseits routinemäßiger Kontrolluntersuchungen – nicht in regelmäßiger medizinischer Behandlung.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person, zum Geburtsdatum, zu dem bisherigen Aufenthaltsort des BF sowie zu dessen Asylantragstellung ergeben sich aus dem erstatteten Vorbringen der Mutter des BF sowie aus den im Akt aufliegenden Dokumenten (insb. der Geburtsurkunde des BF).
Die Feststellungen zu Geburtsort sowie zum Vater des BF ergeben sich ebenfalls aus den Angaben seiner Mutter sowie aus der vorgelegten Geburtsurkunde. Wenngleich die belangte Behörde die Vaterschaft nicht feststellte, ist für das Bundesverwaltungsgerichts nicht ersichtlich, weshalb die dahingehenden Angaben der BF nicht glaubhaft sein sollten. Die zeitlichen Angaben zum zweiwöchigen Besuch ihres Lebensgefährten (und einer möglichen Empfängnis) um den Jahreswechsel 2024/2025 bis zur Geburt des Sohnes der BF am XXXX sind zeitlich nachvollziehbar. Darüber hinaus belegt die vorgelegte österreichische Geburtsurkunde als öffentliche Urkunde die rechtliche Vaterschaft.
Der Aufenthalt und Schutzstatus des Lebensgefährten der BF im Bundesgebiet ergibt sich aus einer amtswegigen Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister (IZR).
Der gemeinsame Haushalt des BF mit beiden Elternteilen ergibt sich aus aktuellen Auszügen aus dem Zentralen Melderegister sowie aus den entsprechenden Angaben im Beschwerdeschriftsatz. Die weiteren familiären Anknüpfungspunkte in Österreich des BF ergeben sich aus den gleichbleibenden und glaubhaften Angaben der Mutter des BF im Verfahren.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus den Angaben der Mutter des BF sowie aus dem vorgelegten Mutter-Kind-Pass.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
3.1. Die maßgebliche Bestimmung des AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 39/2026 lautet:
„§ 5. (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist unzulässig, wenn ein anderer Staat
1. vertraglich oder
2. auf Grund der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung
zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Ein nach dem ersten Satz unzulässiger Antrag ist im Falle der Z 1 zurückzuweisen und im Falle der Z 2 durch Erlassung einer Überstellungsentscheidung (Art. 42 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) zu erledigen. Mit der Zurückweisungs- oder Überstellungentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 53, BGBl. I Nr. 39/2026)“
Die Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung, AMMVO) ist gemäß deren Art. 85 am 20.05.2024 in Kraft getreten und gilt ab 12.06.2026. Mit 12.06.2026 ist auch die Dublin III-VO (Art. 83 AMMVO) aufgehoben.
Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor dem 12. Juni 2026 registriert wird, erfolgt gemäß Art. 84 Abs. 2 AMMVO die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EU) Nr. 604/2013. Im konkreten Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF, wie festgestellt, am 31.10.2025 gemäß § 17a Abs. 3 AsylG 2005 durch Einlangen der Anzeige über die Geburt beim Bundesamt gestellt und eingebracht. Wenngleich die Terminologie vor dem 12.06.2026 noch nicht „registriert“ lautete, ist nach Ansicht der erkennenden Gerichtsabteilung die Einbringung eines Antrags nach der alten Rechtslage in diesem Fall der Registrierung im Sinne der AMMVO gleichzusetzen. Es sind daher jedenfalls die entsprechenden Bestimmungen der Dublin III-VO heranzuziehen.
Artikel 7 und 9 sowie 20 und 21 Dublin-III-VO lauten folgendermaßen:
„Artikel 7
Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 [Anm.: gemeint wohl 16] genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.
[…]
Artikel 9
Familienangehörige, die Begünstigte internationalen Schutzes sind
Hat der Antragsteller einen Familienangehörigen — ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat —, der in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun.
[…]
Artikel 20
Einleitung des Verfahrens
(1) Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(2) Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein.
(3) Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.
[…]
Artikel 21
Aufnahmegesuch
(1) Hält der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig, so kann er sobald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung im Sinne von Artikel 20 Absatz 2, diesen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen.
Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung gemäß Artikel 15 Absatz 2 jener Verordnung gestellt.
Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der in Unterabsätzen 1 und 2 niedergelegten Frist unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig.“
Artikel 39 AMMVO lautet:
„Aufnahmeverfahren
Artikel 39
Aufnahmegesuch
(1) Hält der in Artikel 38 Absatz 1 genannte Mitgliedstaat einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig, so ersucht er sofort, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach Registrierung des Antrags diesen anderen Mitgliedstaat, den Antragsteller aufzunehmen. Die Mitgliedstaaten räumen Ersuchen, die auf der Grundlage der Artikel 25 bis 28 und 34 gestellt wurden, Vorrang ein.
Ungeachtet des Unterabsatzes 1 dieses Absatzes wird im Falle einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß den Artikeln 22 und 24 der Verordnung (EU) 2024/1358 oder im Falle einer VIS-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 das Aufnahmegesuch innerhalb eines Monats nach Erhalt dieser Treffermeldung gestellt.
Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der in den Unterabsätzen 1 und 2 niedergelegten Fristen unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz registriert wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig.
[…]“
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat im angefochtenen Bescheid den Antrag des BF gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO Bulgarien zuständig sei.
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts liegt dabei aufgrund folgender Erwägungen eine unrichtige rechtliche Beurteilung vor: Bereits nach dem Wortlaut des Art. 20 Abs. 3 letzter Satz leg. cit. ist diese Bestimmung im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da es sich bei der Mutter des BF (Beschwerdeführerin zu GZ XXXX ) nicht um eine Antragstellerin iSd Legaldefinition des Art. 2 lit. c Dublin III-VO handelt, da sie keine „Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde“ ist. Vielmehr wurde ihr in Bulgarien bereits, wie festgestellt, der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
Auch einer analogen Anwendung ist die genannte Norm nicht zugänglich. Der EuGH sprach in seinem Urteil C-720/20 vom 01.08.2022 in der Rs RO gg. Deutschland (Rz 45) bereits explizit aus, „[…] dass Art. 20 Abs. 3 der Dublin-III-Verordnung dahin auszulegen ist, dass er nicht analog auf die Situation anwendbar ist, in der ein Minderjähriger und seine Eltern Anträge auf internationalen Schutz in dem Mitgliedstaat stellen, in dem der Minderjährige geboren wurde, seine Eltern jedoch bereits in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz genießen.“
Gegenständlich kann auch Art. 9 Dublin III-VO keine Zuständigkeit Bulgariens für die Prüfung des Asylantrags des BF begründen. Kapitel III der Dublin III-VO enthält mit Art. 9 leg. cit. einen besonderen Zuständigkeitstatbestand für Familienangehörige, die Begünstigte internationalen Schutzes sind. Hat der Antragsteller einen Familienangehörigen – ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat –, der in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun. Diese Regelung erlaubt den Betroffenen nicht nur ein Mitspracherecht, sondern überträgt diesen die Entscheidung, ob sie zusammengeführt werden wollen.
Als Familienangehörige im Sinne dieser Bestimmung gilt gemäß Art. 2 lit. g Dublin III-VO bei einem minderjährigen und unverheirateten Antragsteller, wie im vorliegenden Fall, (u.a.) die Mutter. Mangels schriftlichen Wunsches der betreffenden Personen ist Bulgarien jedoch auch nicht nach Art. 9 Dublin III-VO für die Prüfung des Antrags des BF zuständig.
Art. 21 Dublin III-VO normierte darüber hinaus für Fälle, in denen der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde und der einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig hält (hier: Bulgarien), dass binnen einer Frist von drei Monaten nach Antragstellung, ein Aufnahmegesuch an diesen Mitgliedsstaat zu stellen ist. Die entsprechende neue Bestimmung zum Aufnahmegesuch in derartigen Fällen findet sich in Art. 39 AMMVO. Die Rechtsfolge des ungenützten Verstreichens der jeweiligen Frist ist sowohl nach der Dublin III-VO als auch nach der AMMVO, dass der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt bzw. registriert wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig wird. Im vorliegenden Fall hielt das BFA zwar Bulgarien für zuständig zur Prüfung des Antrags des BF, stellte aber kein entsprechendes Aufnahmegesuch binnen der jeweiligen Frist.
Wenngleich das Bundesamt am 13.11.2025 die bulgarische Dublin-Behörde über die Geburt des BF informierte und ausführte, dass Bulgarien nach Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO der für den BF zuständige Mitgliedsstaat sei, so handelt es sich dabei um kein Aufnahmeersuchen im Sinne dieser Bestimmung.
Der BF stellte, wie festgestellt, am 31.10.2025 im Wege seiner Rechtsvertretung einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Der Fristlauf nach Art. 21 Abs 1 UAbs. 1 Dublin III-VO hat somit mit diesem Tag begonnen und die Rechtsfolge des Zuständigkeitsübergangs ist bereits nach Ablauf von drei Monaten, somit vor Inkrafttreten der AMMVO, eingetreten. Art. 39 AMMVO ist daher im vorliegenden Fall nicht einschlägig.
Da die Frist für ein Aufnahmeersuchen nach Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO somit jedenfalls verstrichen ist, tritt die Rechtsfolge des Art 21 Abs. 1 UAbs. 3 Dublin-III-VO ein und der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz registriert wurde, ist für die Prüfung des Antrags zuständig; im vorliegenden Fall ist somit Österreich zuständig.
Darüber hinaus ergibt sich aus keinen anderen Bestimmungen des Kapitels III der Dublin III-VO („Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats“; etwa Art. 10, 11, 12, 13, 14, 15 leg. cit.) die Zuständigkeit Bulgariens oder eines anderen Mitgliedsstaats abseits Österreichs.
3.2. Die Zuständigkeit zur Prüfung des Antrags ist somit mit dem ungenützten Ablauf der Frist auf Österreich, d.h. auf den Mitgliedstaat, in welchem der BF einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und in welchem sich dieser aktuell aufhält, de jure übergegangen, sodass der angefochtene Bescheid zu beheben war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Im vorliegenden Fall konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da sämtliche verfahrenswesentliche Abklärungen, insbesondere aber die in dem gegenständlichen Verfahren relevante Frage hinsichtlich des Vorliegens der Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrags infolge Fristablaufes, eindeutig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt hervorgingen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte bzw. auf eine klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.