Bundesverwaltungsgericht W227 2346057-1

W227 2346057-1Tribunale amministrativo federale13 ago 2026

Regest

allgemeine Schulpflicht dauernder Aufenthalt häuslicher Unterricht Konkretisierung öffentliche Schule Schulbesuch Schule Zuständigkeit

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W227 2346057-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.08.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W227.2346057.1.00

Spruch

W227 2346057-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin XXXX und des Zweitbeschwerdeführers XXXX , Erziehungsberechtigte des am XXXX geborenen Drittbeschwerdeführers XXXX , gegen Spruchpunkt II. des Bescheides der Bildungsdirektion für Wien vom 31. März 2026, Zl. 9160.006/0006-Präs6/2026, zu Recht:

A)

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Am 12. Jänner 2026 zeigten die Erst- und Zweitbeschwerdeführer die Teilnahme des schulpflichtigen Drittbeschwerdeführers an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2025/2026 an.

2. Mit Bescheid vom 3. Februar 2026, Zl. 9131.101/0006-Präs3a1/2026, wies die belangte Behörde die Anzeige als verspätet zurück.

Zugleich sprach sie aus, dass der Drittbeschwerdeführer im Schuljahr 2025/2026 seine Schulpflicht an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule i.S.d. § 5 Schulpflichtgesetz (SchPflG) zu erfüllen habe und die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer verpflichtet seien, für die Erfüllung der Schulpflicht des Drittbeschwerdeführers zu sorgen.

Weiters schloss sie die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde aus.

3. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer am 4. März 2026 Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht wies diese mit Erkenntnis vom 20. Mai 2026, W129 2338679-1/2E, als unbegründet ab.

4. Mit Bescheid vom 31. März 2026, Zl. 9160.006/0006-Präs6/2026, wies die belangte Behörde dem Drittbeschwerdeführer gemäß § 5 Abs. 1 SchPflG i.V.m. § 46 Abs. 2 Wiener Schulgesetz (WrSchG) einen Schulplatz an der Volksschule in XXXX Wien XXXX , zu (Spruchpunkt I.).

Weiters sprach sie aus, dass die Erst- und Zweitbeschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 1 SchPflG verpflichtet seien, ab dem 7. April 2026 für den regelmäßigen Schulbesuch i.S.d. § 9 SchPflG zu sorgen (Spruchpunkt II.), und schloss die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde aus (Spruchpunkt III.).

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus:

Der Drittbeschwerdeführer habe aufgrund der Zurückweisung der Anzeige der Teilnahme an häuslichem Unterricht und der Anordnung der belangten Behörde die allgemeine Schulpflicht an der in Spruchpunkt I. genannten Schule zu erfüllen, da bis dato noch keine Anmeldung an einer entsprechenden Schule vorliege. Der Drittbeschwerdeführer habe gemäß § 9 SchPflG und § 43 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) den Unterricht an dieser Schule regelmäßig und pünktlich zu besuchen. Die Erziehungsberechtigten seien gemäß § 24 Abs. 1 SchPflG verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht Sorge zu tragen. Dies betreffe insbesondere den Schulbesuch gemäß § 9 SchPflG und § 43 SchUG, die Bereitstellung der notwendigen Ausstattung i.S.d. § 24 Abs. 2 SchPflG sowie die Verpflichtung, gemäß § 61 Abs. 1 SchUG auf die Erfüllung gewisser mit dem Schulbesuch einhergehender Pflichten hinzuwirken. Überdies bestehe ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung von Kindern mit dauerndem Aufenthalt in Österreich entsprechend dem Schulpflichtgesetz, weshalb die aufschiebende Wirkung auszuschließen sei.

5. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien.

6. Mit Erkenntnis vom 17. Juni 2026, VGW-101/050/8753/2026-3, wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 31. März 2026, Zl. 9160.006/0006-Präs6/2026, als unbegründet ab.

Zur aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des Bescheides) hielt das Verwaltungsgericht Wien fest, dass sich angesichts der erfolgten Sachentscheidung ein gesonderter Abspruch erübrige.

7. Am 22. Juni 2026 leitete das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde zu Spruchpunkt II. des Bescheides vom 31. März 2026, Zl. 9160.006/0006-Präs6/2026, dem Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber weiter.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der am XXXX geborene Drittbeschwerdeführer hält sich dauernd in Österreich auf und hat seinen Hauptwohnsitz – ebenso wie seine Eltern – in XXXX Wien, XXXX .

Am 12. Jänner 2026 zeigten die Beschwerdeführer für den Drittbeschwerdeführer die Teilnahme an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2025/2026 an. Die belangte Behörde wies diese Anzeige mit Bescheid vom 3. Februar 2026, Zl. 9131.101/0006-Präs3a1/2026, als verspätet zurück. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 20. Mai 2026, W129 2338679-1/2E, als unbegründet ab.

Mit Bescheid vom 31. März 2026, Zl. 9160.006/0006-Präs6/2026, wies die belangte Behörde dem Drittbeschwerdeführer gemäß § 5 Abs. 1 SchPflG i.V.m. § 46 Abs. 2 WrSchG einen Schulplatz an der Volksschule in XXXX Wien XXXX , zu. Weiters sprach sie aus, dass die Erst- und Zweitbeschwerdeführer für seinen regelmäßigen Schulbesuch zu sorgen hätten.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus der unstrittigen Aktenlage sowie den am 10. August 2026 durchgeführten Abfragen des Zentralen Melderegisters.

Auch aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich, dass sich der Drittbeschwerdeführer dauernd in Österreich aufhält. Demnach ist er in Österreich wohnhaft und hält sich lediglich vorübergehend im Ausland auf. Weiters geht aus der Beschwerde hervor, dass die Beschwerdeführer trotz häufiger Geschäftsreisen ihren Lebensmittelpunkt in XXXX Wien, XXXX haben.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt A)

3.1.1. Gemäß § 1 Abs. 1 SchPflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht.

Gemäß § 2 Abs. 1 SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

Gemäß § 3 SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Schuljahre.

Gemäß § 4 SchPflG sind unter den in den §§ 5 bis 10 genannten Schulen öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.

Gemäß § 5 Abs. 1 SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemeinbildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.

Gemäß § 9 Abs. 1 SchPflG haben die in eine im § 5 genannte Schule aufgenommenen Schüler den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen, auch am Unterricht in den unverbindlichen Lehrgegenständen, für die sie zu Beginn des Schuljahres angemeldet wurden, regelmäßig teilzunehmen und sich an den verpflichtend vorgeschriebenen sonstigen Schulveranstaltungen zu beteiligen.

Gemäß § 24 Abs. 1 SchPflG sind die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eines der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Kindes nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, das Kind für den Schulbesuch in gehöriger Weise, insbesondere auch mit den notwendigen Schulbüchern, Lern- und Arbeitsmitteln, soweit diese nicht von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts beigestellt werden, auszustatten. Ferner sind sie verpflichtet, die zur Führung der Schulpflichtmatrik (§ 16) erforderlichen Anzeigen und Auskünfte zu erstatten.

Gemäß § 31 Abs. 2 erster Satz SchPflG wird mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit nachstehend nicht anderes angeordnet, der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, hinsichtlich des Abs. 1 zweiter Satz jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort betraut.

Gemäß § 33 Z 1 Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz (BD-EG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der Bildungsdirektion, die in den Angelegenheiten des Vollziehungsbereiches des Bundes liegen, das Bundesverwaltungsgericht.

3.1.2. Die in § 24 Abs. 1 und 2 SchPflG normierten Verpflichtungen der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten ergeben sich zwar unmittelbar aus dem Gesetz, dies schließt jedoch nicht aus, dass die Behörde diese Verpflichtungen bescheidmäßig konkretisiert. Eine solche Konkretisierung liegt vor, wenn angeordnet wird, dass die Eltern für den Schulbesuch des Kindes ab einem bestimmten Zeitpunkt an einer bestimmten Schule zu sorgen haben.

Bei § 24 Abs. 1 SchPflG handelt es sich um eine Norm, mit deren Vollziehung gemäß der Generalklausel des § 31 Abs. 2 SchPflG der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut ist; es liegt eine Angelegenheit des Vollzugsbereiches des Bundes vor (vgl. auch Art 14 und Art. 113 Abs. 1 B-VG).

Gemäß § 33 Z 1 BD-EG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der Bildungsdirektion, die in den Angelegenheiten des Vollziehungsbereiches des Bundes liegen, das Bundesverwaltungsgericht, weshalb die Landesverwaltungsgerichte in Bezug auf den § 24 SchPflG betreffenden Spruchpunkt unzuständig sind (vgl. zum Ganzen VwGH 24.01.2023, Ra 2021/10/0123, m.w.N).

3.1.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das:

Zunächst ist die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zu klären. Mit der Vollziehung des § 24 Abs. 1 SchPflG ist gemäß der Generalklausel des § 31 Abs. 2 SchPflG der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung (nun: Bildungsminister) betraut. Es handelt sich daher um eine Angelegenheit des Vollziehungsbereichs des Bundes. Gemäß § 33 Z 1 BD-EG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der Bildungsdirektion in solchen Angelegenheiten das Bundesverwaltungsgericht. Dieses ist somit zur Entscheidung über die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. zuständig (vgl. erneut VwGH 24.01.2023, Ra 2021/10/0123).

Der am XXXX geborene Drittbeschwerdeführer hält sich unbestritten dauernd in Österreich auf und ist daher gemäß den §§ 1 bis 3 SchPflG in Österreich schulpflichtig.

Nach § 24 Abs. 1 SchPflG sind die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht zu sorgen. Dies umfasst insbesondere den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist diese gesetzliche Verpflichtung einer bescheidmäßigen Konkretisierung zugänglich (vgl. wieder VwGH 24.01.2023, Ra 2021/10/0123).

Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführer Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides in ihrer Beschwerde nicht entgegengetreten sind. Ihre konkreten Beschwerdeausführungen richteten sich primär gegen die Spruchpunkte I. und III., mit denen sich bereits das Verwaltungsgericht Wien in seinem Erkenntnis vom 17. Juni 2026, VGW-101/050/8753/2026-3, befasste (siehe oben Punkt I.6.)

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. ist daher als unbegründet abzuweisen.

Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungs-gerichtshofes). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, jeweils m.w.N.).

3.2. Zu Spruchpunkt B)

3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Zulässigkeit der bescheidmäßigen Konkretisierung der Verpflichtung nach § 24 Abs. 1 SchPflG entsprechen der oben dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

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