Bundesverwaltungsgericht W227 2348583-1

W227 2348583-1Tribunale amministrativo federale14 ago 2026

Regest

Aufstieg in nächsthöhere Schulstufe Einbringungsstelle Klassenkonferenz Rechtsmittelbelehrung Sache des Verfahrens Schule Unzuständigkeit Weiterleitung Widerspruch Zurückweisung

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W227 2348583-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.08.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W227.2348583.1.00

Spruch

W227 2348583-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX , Erziehungsberechtigte der am XXXX geborenen XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 10. Juli 2026, Zl. Präs/3a-313-40/1-2026, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Die Tochter der Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2025/2026 die Klasse 1 XXXX (1. Schulstufe) der Volksschule XXXX Linz (Volksschule XXXX ).

2. Mit Entscheidung vom 1. Juli 2026 sprach die Klassenkonferenz dieser Volksschule aus, dass die Tochter der Beschwerdeführerin zum Aufsteigen in die 2. Schulstufe nicht berechtigt sei.

Die Rechtsmittelbelehrung wies ausdrücklich darauf hin, dass gegen diese Entscheidung binnen fünf Tagen ab Zustellung Widerspruch erhoben werden könne. Dieser sei in jeder technisch möglichen Form, ausgenommen mit E-Mail, bei der Schule einzubringen.

3. Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin Widerspruch, den sie jedoch nicht bei der Volksschule XXXX , sondern bei der belangten Behörde einbrachte.

Dort langte er am 8. Juli 2026 ein.

4. Die belangte Behörde wies den Widerspruch mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 71 Abs. 2 zweiter Satz Schulunterrichtsgesetz (SchUG) als unzulässig zurück.

Sie begründete dies im Wesentlichen damit:

Der Widerspruch sei nicht bei der zuständigen Einbringungsstelle eingebracht worden.

Nach der Rechtsmittelbelehrung sei hierfür die Volksschule XXXX und nicht die belangte Behörde zuständig gewesen. Innerhalb der fünftägigen Widerspruchsfrist sei bei der Volksschule XXXX kein rechtskonformer Widerspruch eingebracht worden.

Die Einbringung bei einer unzuständigen Einbringungsstelle stelle einen nicht verbesserungsfähigen Mangel dar, weshalb der Widerspruch zurückzuweisen sei.

5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die vorliegende Beschwerde. Soweit relevant, macht sie im Wesentlichen geltend, die Zurückweisung sei „unbillig“. Sie habe „vollkommen gutgläubig und unverzüglich gehandelt“. Dass die Beschwerde nicht direkt an die Schule gesendet worden sei, beruhe auf einem „Informationsdefizit seitens der Schulleitung“. Es handle sich lediglich um einen „formalen Fehler“, der auf „mangelnder Aufklärung über den korrekten Dienstweg“ beruhe und nicht zum Nachteil des Bildungswegs ihrer Tochter führen dürfe.

6. Am 31. Juli 2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Die Tochter der Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2025/2026 die Klasse 1 XXXX (1. Schulstufe) der Volksschule XXXX .

Am 1. Juli 2026 entschied die Klassenkonferenz, dass die Tochter der Beschwerdeführerin zum Aufsteigen in die 2. Schulstufe nicht berechtigt sei.

Die Rechtsmittelbelehrung dieser Entscheidung lautet:

„Gegen diese Entscheidung ist Widerspruch zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen ab Zustellung der Entscheidung bei der Schule einzubringen. Über den Widerspruch entscheidet die Bildungsdirektion für Oberösterreich.“

Die Beschwerdeführerin gab am 3. Juli 2026 ein unmittelbar an die belangte Behörde gerichtetes, als „Widerspruch“ bezeichnetes Schreiben zur Post. Dieses wurde der belangten Behörde am 8. Juli 2026 zugestellt und von ihr nicht an die Volksschule XXXX weitergeleitet.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind unstrittig. Die Rechtsmittelbelehrung ergibt sich aus der Entscheidung der Klassenkonferenz vom 1. Juli 2026.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt A)

3.1.1. Gemäß § 20 Abs. 6 SchUG hat eine Klassenkonferenz im Zeitraum von Mittwoch bis Freitag der zweiten Woche vor Ende des Unterrichtsjahres zur Beratung über die Leistungsbeurteilung der Schüler stattzufinden. Die Entscheidungen der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe oder den nicht erfolgreichen Abschluss der letzten Stufe der besuchten Schulart (§ 25) sind spätestens am folgenden Tag unter Angabe der Gründe und Beifügung einer Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit dem Schüler bekanntzugeben.

Gemäß § 25 Abs. 1 SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde.

Gemäß § 71 Abs. 2 lit. c sub. lit. aa ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler aufgrund einer Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, 8 und 10, jeweils in Verbindung mit § 25, zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat, ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen. Der Schulleiter (der Vorsitzende der Prüfungskommission) hat den Widerspruch unter Anschluss einer Stellungnahme der Lehrer (Prüfer), auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluss aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.

Gemäß § 6 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

3.1.2. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides im Sinne des § 27 VwGVG (vgl. etwa VwGH 24.04.2018, Ra 2017/17/0895, m.w.H.). Hat die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen, beschränkt sich die Sache des Beschwerdeverfahrens nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (vgl. etwa VwGH 29.09.2022, Ra 2021/15/0052, m.w.N.).

Langen bei einer Behörde Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese gemäß § 6 Abs 1 zweiter Satz AVG in der Regel nicht zurückzuweisen, sondern sie hat im Interesse der Beschleunigung und Vereinfachung des Geschäftsgangs schriftliche Anbringen an die zuständige Stelleweiterzuleiten oder bei mündlichen Anbringen den Einschreiter an diese zu weisen.

Die Weiterleitung schriftlicher Anbringen hat gemäß § 6 Abs 1 AVG „ohne unnötigen Aufschub“ zu erfolgen, darf also nicht beliebig lange hinausgezögert werden. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes kommt in dieser Bestimmung der den Verwaltungsverfahrensgesetzen immanente Grundsatz zum Ausdruck, dass einer Partei aus der Unkenntnis der Behördenorganisation und der Zuständigkeitsnormen kein Rechtsnachteil entstehen soll, sondern es Sache der Behörden ist, dass ein Parteianbringen unabhängig von der darin etwa erfolgten Bezeichnung der angerufenen Behörde an die zu seiner Erledigung zuständige Behörde gelangt.

Dieser Grundsatz erfährt allerdings insofern eine bedeutsame Einschränkung, als die Weiterleitung (d.h. in Wahrheit: die Einbringung bei der falschen Behörde) nach ausdrücklicher Anordnung des Gesetzgebers „auf Gefahr des Einschreiters“ erfolgt. Das bedeutet, dass derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile (z.B. Fristversäumnis) unter allen Umständen, also selbst dann zu tragen hat, wenn ein Anbringen nicht ohne unnötigen Aufschub weitergeleitet wird. Insbes. wird dadurch der Fristenlauf weder gehemmt noch unterbrochen.

Ein bei der unzuständigen Stelle eingebrachtes, fristgebundenes Anbringen ist daher nur dann nicht verspätet, wenn das Schriftstück noch innerhalb der Frist bei der zuständigen Behörde einlangt oder i.S.d. § 33 Abs 3 AVG einem Zustelldienst zur Übermittlung an die Behörde übergeben wird. Allerdings kann die Untätigkeit der Behörde ein unvorhersehbares und unabwendbares Hindernis darstellen.

Selbst wenn die belangte Behörde für die Einbringung des Widerspruchs unzuständig war, ändert dies nichts daran, dass grundsätzlich eine Entscheidungspflicht besteht, selbst wenn keine Weiterleitung erfolgt (vgl. zum Ganzen Hengstschläger/Leeb, AVG § 6, Rz 10 ff [Stand 01.01.2014, rdb.at] mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Jede Behörde (einschließlich einer obersten Behörde) hat für den Fall, dass sie für den gestellten Antrag nicht zuständig ist und ihn nicht gemäß § 6 AVG weiterleitet, immer auch die Kompetenz zur Zurückweisung eines solchen Antrages wegen Unzuständigkeit, welcher konkreten Sachmaterie auch immer dieser Antrag an sich zuzurechnen wäre (vgl. VwGH 26.04.2005, Zl. 2003/06/0194).

3.1.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das:

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde den Widerspruch der Beschwerdeführerin gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 1. Juli 2026 wegen Einbringung bei einer unzuständigen Einbringungsstelle zu Recht zurückgewiesen hat (vgl. wieder VwGH 29.09.2022, Ra 2021/15/0052).

Wie festgestellt, brachte die Beschwerdeführerin den Widerspruch bei der belangten Behörde ein. Zuständige Einbringungsstelle war jedoch die Volksschule XXXX . Dies ergibt sich eindeutig aus der Rechtsmittelbelehrung der Entscheidung der Klassenkonferenz sowie aus § 71 Abs. 2 SchUG. Die Beschwerdeführerin hätte den Widerspruch daher bei der Volksschule XXXX einbringen müssen.

Dem Beschwerdevorbringen, es habe ein von der Beschwerdeführerin unverschuldetes „Informationsdefizit“ seitens der Schule bestanden bzw. es sei nur unzureichend über den „richtigen Dienstweg“ aufgeklärt worden, ist nicht zu folgen. Die Rechtsmittelbelehrung weist eindeutig darauf hin, dass der Widerspruch bei der Schule einzubringen ist. Die Volksschule XXXX ist ihrer Informationspflicht damit ordnungsgemäß nachgekommen.

Davon zu unterscheiden ist die Frage, wie die belangte Behörde mit dem bei ihr eingebrachten Widerspruch umzugehen hatte. Gemäß § 6 AVG hat eine Behörde Anbringen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, ohne unnötigen Aufschub, jedoch auf Gefahr des Einschreiters, an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Die belangte Behörde hätte den Widerspruch daher an die Volksschule XXXX weiterleiten müssen. Dieser Verpflichtung ist sie nicht nachgekommen.

Die unterlassene Weiterleitung nahm der belangten Behörde jedoch nicht die Kompetenz, über das bei ihr eingebrachte Anbringen abzusprechen. Nach der oben zitierten Rechtsprechung liegt die Entscheidungspflicht bis zu einer Weiterleitung grundsätzlich bei jener Behörde, an die der Antrag gerichtet wurde. Erst mit der Weiterleitung geht sie auf die Behörde über, an die der Antrag weitergeleitet wird.

Dementsprechend kommt einer Behörde, die für einen bei ihr gestellten Antrag nicht zuständig ist und diesen nicht gemäß § 6 AVG weiterleitet, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Kompetenz zu, diesen Antrag wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen, unabhängig davon, welcher konkreten Sachmaterie der Antrag an sich zuzurechnen ist. Die belangte Behörde war daher zwar verpflichtet, den Widerspruch an die Volksschule XXXX weiterzuleiten; mangels Weiterleitung war sie jedoch zugleich befugt, den bei ihr eingebrachten Antrag wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen.

Da nach der Rechtsmittelbelehrung und nach § 71 Abs. 2 SchUG unmissverständlich die Volksschule XXXX und nicht die belangte Behörde die zuständige Einbringungsstelle war, erfolgte die Zurückweisung des Widerspruchs wegen Unzuständigkeit zu Recht.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch eine ordnungsgemäße Weiterleitung zu einer Zurückweisung geführt hätte. Der Widerspruch langte bei der belangten Behörde erst am 8. Juli 2026 ein, während die Widerspruchsfrist bereits am 6. Juli 2026 endete. Da eine Weiterleitung gemäß § 6 AVG „auf Gefahr des Einschreiters“ erfolgt und der Einschreiter die damit verbundenen rechtlichen Nachteile zu tragen hat, wäre der Widerspruch auch bei ordnungsgemäßer Weiterleitung verspätet und damit ebenfalls zurückzuweisen gewesen.

Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

3.2. Zu Spruchpunkt B)

3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Die Missachtung der Weiterleitungspflicht nach § 6 AVG nimmt der belangten Behörde nach der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Kompetenz, den Antrag wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen.

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