Testo completo
Verfassungsgerichtshof U423/12 ua
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 20.09.2012
Spruch
I.1. Die Drittbeschwerdeführerin ist durch die sie betreffende angefochtene Entscheidung, soweit damit die Beschwerde gegen die vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung abgewiesen wird, in dem durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.
2. Die Entscheidung hinsichtlich der Drittbeschwerdeführerin wird insoweit aufgehoben.
3. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, der Drittbeschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.400,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerden abgelehnt.