Testo completo
Verfassungsgerichtshof U713/11
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 18.06.2012
Spruch
I. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung insoweit, als damit der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.
Die Entscheidung wird insoweit aufgehoben.
II. Der Bund (Bundesministerin für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.400,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.