Testo completo
Verfassungsgerichtshof U128/12
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 11.06.2012
Spruch
I.1. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Entscheidung, soweit damit ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien angeordnet wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.
Die Entscheidung wird insoweit aufgehoben.
2. Der Bundeskanzler ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.620,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.