Testo completo
Verfassungsgerichtshof V116/11
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 06.03.2012
Spruch
I. Der Flächenwidmungsplan Nr. 3, Änderung Nr. 17, der Gemeinde Langenstein, Beschluss des Gemeinderates vom 27. September 2007, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 4. Oktober 2007 und kundgemacht an der Amtstafel in der Zeit vom 15. Oktober 2007 bis 30. Oktober 2007, wird, soweit dieser für die als Grundstück Nr. 1484/22 bezeichnete Fläche die Widmung als "gemischtes Baugebiet" ausweist, als gesetzwidrig aufgehoben.
II. Die Oberösterreichische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt für Oberösterreich verpflichtet.