Testo completo
Verfassungsgerichtshof U1010/11
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 27.02.2012
Spruch
1. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Entscheidung, soweit damit ihre Beschwerde an den Asylgerichtshof gegen die mit Bescheid des Bundesasylamtes festgestellte Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Volksrepublik China sowie gegen die mit Bescheid des Bundesasylamtes verfügte Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik China abgewiesen wird, in dem durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.
Die Entscheidung wird insoweit aufgehoben.
2. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit € 2.400,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde
abgelehnt.