Verfassungsgerichtshof B603/10

B603/10Corte costituzionale9 mar 2011

Regest

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht, Meinungsäußerungsfreiheit, Werbung

Testo completo

Verfassungsgerichtshof B603/10

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.03.2011

Spruch

I. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

II. Die Beschwerde wird abgewiesen.

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