Testo completo
Verfassungsgerichtshof G201/10
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.02.2011
Spruch
I. §44 Abs5 letzter Satz des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
II. Die aufgehobene Bestimmung ist in allen am 28. Februar 2011 anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden.
III. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
IV. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.