Testo completo
Verfassungsgerichtshof B719/10
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 22.02.2011
Spruch
I. Die beschwerdeführende Stadtgemeinde ist durch den ersten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Der angefochtene Bescheid wird in diesem Umfang aufgehoben.
II. Das Land Tirol ist schuldig, der beschwerdeführenden Stadtgemeinde die mit € 800,-- bestimmten Kosten des Verfahrens zu Handen ihres Rechtsvertreters binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde, soweit sich diese gegen den zweiten und dritten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides richtet, abgelehnt.