Testo completo
Verfassungsgerichtshof U3428/09 ua
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 27.04.2010
Spruch
Die Beschwerdeführer sind durch die Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Kamerun - Spruchpunkt II. der angefochtenen Entscheidungen - und der Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kamerun - Spruchpunkt III. - im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.
Die Entscheidungen werden insoweit aufgehoben.
Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.640,--bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerden abgelehnt.