Testo completo
Verfassungsgerichtshof U2309/09
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 26.04.2010
Spruch
I. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung, soweit sie die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria anordnet, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.
Die bekämpfte Entscheidung wird insoweit aufgehoben.
Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.400,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
II. Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt, soweit sie sich gegen die Abweisung des Asylantrages und die Feststellung, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria zulässig ist, richtet.