Testo completo
Verfassungsgerichtshof B3114/96,V107/96
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 24.06.1998
Spruch
I. Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid insoweit in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden, als die Berufung gegen die zuerkannte Pauschalvergütung zur Abgeltung von Aufwendungen gemäß §7 Abs3 Eisenbahnenteignungsgesetz 1954, BGBl. 71, idF des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. 297/1995, abgewiesen wurde.
Der angefochtene Bescheid wird in diesem Umfang aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten) ist schuldig, der beschwerdeführenden Gesellschaft zu Handen ihrer Rechtsvertreter die mit 18.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
II. Im übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Sie wird insoweit dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
III. Der Antrag gemäß Art139
Abs1 B-VG wird zurückgewiesen.