Testo completo
Verfassungsgerichtshof KI-8/94
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 29.02.1996
Spruch
Der Verwaltungsgerichtshof ist zur Entscheidung über die Beschwerde des C und der C B gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 20. Februar 1992, Z Senat-B-91-007, abgetreten mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 29. September 1992, GZ B416/92-3, zuständig.
Der entgegenstehende Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. März 1994, Z93/01/0003, wird aufgehoben.
Der Bund (Verwaltungsgerichtshof) ist schuldig, den Antragstellern zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit 18.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.