Testo completo
Verfassungsgerichtshof G89/94
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.06.1995
Spruch
§2 Abs5 und 6 der Gewerbeordnung 1994, sowie Abs6 der Anlage 2 zur Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Gewerbeordnung 1973 wiederverlautbart wird, BGBl. Nr. 194/1994, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.