Testo completo
Verfassungsgerichtshof V83/93
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 13.06.1995
Spruch
Die Verordnung des Gemeinderates der Stadt Wien vom 27. März 1987, Pr.Zl. 816/87 (Plandokument 5947), (Beschlußfassung bekanntgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 15/1987) wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Wiener Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruchs im Landesgesetzblatt verpflichtet.
Die Stadt Wien ist schuldig, der antragstellenden Gesellschaft, zuhanden ihres Rechtsvertreters, die mit 15.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.