Testo completo
Verfassungsgerichtshof KII-1/91
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 18.12.1992
Spruch
I. Die Erlassung eines Gesetzes, das dem von der Salzburger Landesregierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980 geändert wird, entspricht, fällt weder in die Zuständigkeit des Bundes noch in die Zuständigkeit der Länder.
II. Rechtssatz:
Die gesetzliche Einräumung von Vorkaufs- und Vorbestandsrechten und ähnlichen Rechten zu bestimmten Verwaltungszwecken fällt gemäß Art10 Abs1 Z6 B-VG (Zivilrechtswesen) in die Zuständigkeit des Bundes, sofern darin nicht die Regelung einer Verwaltungsmaterie liegt, für welche die Gesetzgebungskompetenz den Ländern zukommt.
III. Der Bundeskanzler ist verpflichtet,
diesen Rechtssatz unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen.