Testo completo
Verfassungsgerichtshof G147/86,G148/86,G149/86,G150/86,G151/86,G152/86,G153/86,G154/86, G155/86,G156/86,G157/86,G158/86,G159/86,G160/86
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 19.03.1987
Spruch
Die Wortfolge "und, sofern es der Verfügungsberechtigte nicht untersagt, an anderen öffentlichen Orten" im §47 Abs1 des Mediengesetzes, BGBl. 314/1981, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.