Testo completo
Verfassungsgerichtshof B226/85,B232/85,B233/85
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 05.06.1986
Spruch
I. Die Bf. sind dadurch, daß Organe der Bundespolizeidirektion Wien am 22. Feber 1985 knapp nach 22.15 Uhr in ihrer Wohnung in Wien ... eine Hausdurchsuchung durchgeführt haben, in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Hausrecht (Art9 StGG) verletzt worden.
II. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antrag, die Beschwerde an den VwGH abzutreten, wird abgewiesen.
III. Die Verfahrenskosten werden gegeneinander aufgehoben.