Testo completo
Verfassungsgerichtshof A4/81
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 12.10.1984
Spruch
Das Klagebegehren, den Bund für schuldig zu erkennen, der Klägerin binnen 14 Tagen 4502189,33 S zu bezahlen, wird abgewiesen.
Das Eventualbegehren auf Feststellung, daß der Kostentragungsfall nach ArtII §13 der 4. Schul-Organisationsgesetz-Nov., BGBl. 234/1971, eingetreten ist und daß die Stadtgemeinde G Anspruch auf Kostenteilung zwischen ihr und dem Bund hat, wird abgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, dem Bund (Bundesminister für Unterricht und Kunst) zu Handen der Finanzprokuratur die mit 60274 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.