Testo completo
Verfassungsgerichtshof B219/79
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 24.09.1982
Spruch
1. Soweit sich die Beschwerde gegen die behaupteterweise am 17. April 1979 dem Beschwerdeführer erteilte Anweisung, die ihm gehörende Funkempfangsanlage AIWA, Type AR-158, "umgehend ins Ausland zu verbringen", richtet, wird sie zurückgewiesen;
2. Der Beschwerdeführer ist dadurch, daß am 17. April 1979 in seinem Büro Wien 16, J. M-Gasse 3 - 7, ein Organ der Post- und Telegraphendirektion für Wien, NÖ und Bgld. diese Funkempfangsanlage plombiert und am gleichen Ort am 18. April 1979 diese Anlage beschlagnahmt hat, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.