Testo completo
Verfassungsgerichtshof B236/81,B237/81,B238/81
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 11.06.1982
Spruch
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die in der Nacht zum 21. Dezember 1980 in Räumen der Volksbank M. reg Genossenschaft mbH von Organen des Finanzamtes Neunkirchen durchgeführte Beschlagnahme der Sparbücher mit den Konto-Nummern ... der Volksbank M. reg Genossenschaft mbH, weiters gegen die am 15. Jänner 1981 von Organen des Finanzamtes Wiener Neustadt vorgenommene Eröffnung eines Umschlags bei der Raiffeisenkasse N., ferner gegen die "Beschlagnahmeanordnung" des Finanzamtes Wiener Neustadt vom 17. Februar 1981 und die am 31. März 1981 von Organen des Finanzamtes Eisenstadt vollzogene Pfändung der obzitierten Sparbücher bei der Volksbank M. reg Genossenschaft mbH richtet.
II. Die Beschwerdeführerin ist dadurch, daß Organe des Finanzamtes Wiener Neustadt am 27. Feber 1981 in Wiener Neustadt im Finanzstrafverfahren AZ Vr 1661/81 des Kreisgerichtes Wiener Neustadt freigegebene Sparbücher der Volksbank M. reg Genossenschaft mbH mit den Konto-Nummern ... beschlagnahmt haben, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.