Testo completo
Verfassungsgerichtshof U370/2012
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 13.09.2013
Spruch
I.Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung, soweit damit seine Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan und seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan abgewiesen wird, in dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973).Die Entscheidung wird insoweit aufgehoben.
II.Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.