Testo completo
Verfassungsgerichtshof U1683/2012
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 13.09.2013
Spruch
I.1. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung, soweit damit seine Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen wird, in dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) verletzt worden.Die angefochtene Entscheidung wird insoweit aufgehoben.2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
II.Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.400,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.