Testo completo
Verfassungsgerichtshof E4/2014
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 12.03.2015
- ECLI: ECLI:AT:VFGH:2015:E4.2014
Spruch
I.1. Der Beschwerdeführer ist durch Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt verletzt worden.
Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.
2. Der Beschwerdeführer ist durch Spruchpunkt III. des angefochtenen Erkenntnisses im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) verletzt worden, weil die Feststellung, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, nicht binnen einer Woche erging.
Im Übrigen ist der Beschwerdeführer durch Spruchpunkt III. des angefochtenen Erkenntnisses weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden. Die Beschwerde wird daher insoweit abgewiesen.
3. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Erkenntnisses wendet, zurückgewiesen.
4. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
II.Der Bund (Bundesministerin für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreterin die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.