Testo completo
Verfassungsgerichtshof E1110/2015 ua
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 01.12.2016
- ECLI: ECLI:AT:VFGH:2016:E1110.2015
Spruch
I.Die beschwerdeführenden Parteien sind durch die angefochtenen Erkenntnisse weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
II.Die Beschwerden werden abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die beschwerdeführenden Parteien durch die angefochtenen Erkenntnisse in einem sonstigen Recht verletzt worden sind.