Testo completo
Verfassungsgerichtshof G34/2026 (G34/2026-11)
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 23.06.2026
- ECLI: ECLI:AT:VFGH:2026:G34.2026
Spruch
I.Der Hauptantrag wird zurückgewiesen.
II.1. Die Wortfolge "weil er die Tat im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen hat oder" in §196a Abs3 erster Satz Strafprozeßordnung 1975, BGBl Nr 631/1975, idF BGBl I Nr 157/2024 wird als verfassungswidrig aufgehoben.
2. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
3. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
III.Im Übrigen wird der Eventualantrag abgewiesen.