OGH 8Ob157/69

8Ob157/69Tribunale superiore21 ott 1969

Regest

Ratenkauf, Zurücknahme der verkauften Sache bei Terminsverlust„ Vorbehaltseigentum erforderlich, Vorbehaltseigentum, Voraussetzung für die Rechte des Dritten nach § 5, (2) RatG. 1961, Zurücknahme der verkauften Sache nach § 5 (2) RatG. 1961 setzt, Vorbehaltseigentum des Dritten voraus

Testo completo

OGH 8Ob157/69

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.10.1969

Kopf

SZ 42/156

Spruch

Die im § 5 (2) RatG. vorgesehenen Rechte des Dritten setzen dessen vorbehaltenes Eigentum voraus.

Entscheidung vom 21. Oktober 1969, 8 Ob 157/69.

I. Instanz: Kreisgericht Wels; II. Instanz: Oberlandesgericht Linz.

Begründung

Die Klägerin hat dem Beklagten zum Ankauf eines Kraftwagens, dessen Kaufpreis mit 39.000 S angegeben wurde, einen Kredit in Höhe von 31.200 S gewährt, den der Beklagte, einschließlich der Gebühren von 9328 S und der Spesen von 220 S in Raten zurückzuzahlen hatte. Die Klägerin hat sich zusichern lassen, daß alle dem Verkäufer gegen den Beklagten aus dem Verkauf zustehenden Ansprüche, insbesondere auch der Eigentumsvorbehalt, auf sie übergehen. Weiter ist die Klägerin auf Grund der einen Bestandteil des Kreditvertrages bildenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen berechtigt, im Falle der Nichteinhaltung der im Vertrag übernommenen Verpflichtungen, insbesondere im Fall des Eintrittes von Terminsverlust, dem Beklagten die Benützung des Kraftwagens zu entziehen und den Kraftwagen nach Ablauf von 14 Tagen zu verkaufen. Terminsverlust ist eingetreten.

Die Klägerin verlangt nunmehr vom Beklagten die Herausgabe des Kraftfahrzeuges samt Kraftfahrzeugpapieren und Wagenschlüssel sowie die Zustimmung zur Abmeldung des Kraftwagens bei der Zulassungsstelle. Sie stützt ihren Anspruch auf den vereinbarten Eigentumsvorbehalt und auf die vom Beklagten im Kreditvertrag zusätzlich übernommene obligatorische Verpflichtung zur Herausgabe des Kraftfahrzeuges.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Den Einwand des Beklagten, er sei nicht alleiniger Käufer des Kraftwagens, seine Lebensgefährtin Paula St., in deren Gewahrsame sich der Kraftwagen befinde, sei Mitkäuferin, hielt das Erstgericht nicht für zutreffend. Alleiniger Käufer sei der Beklagte. Keinesfalls aber sei dieser Einwand entscheidend, weil daraus nicht, wie dies der Beklagte tun wolle, Unmöglichkeit der Leistung abgeleitet werden könne. Dem weiteren Einwand des Beklagten, die Klägerin sei nicht Vorbehaltseigentümerin geworden, weil das Eigentum an dem Kraftwagen nicht ihrem Vertragspartner, der Firma Heinrich G., zugestanden sei, sondern einem gewissen Johann P., maß das Erstgericht keine entscheidende Bedeutung bei. Denn die Berechtigung des Klagebegehrens ergebe sich schon aus der vom Beklagten und seiner Lebensgefährtin Paula St. im Kreditvertrag der Klägerin ausdrücklich eingeräumten Berechtigung, im Falle der Verletzung der im Vertrag übernommenen Verpflichtungen, insbesondere im Fall des Terminsverlustes, den Genannten das Benützungsrecht am Kaufgegenstand zu entziehen und diesen selbst in Verwahrung zu nehmen. Da Terminsverlust eingetreten sei, müsse der Beklagte schon auf Grund dieser von ihm im Kreditvertrag übernommenen Verpflichtung dem Verlangen der Klägerin auf Herausgabe des Kraftwagens entsprechen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten Folge. Es hob das Urteil der ersten Instanz unter Rechtskraftvorbehalt auf. Es war der Ansicht, daß die Vertragsbestimmung, wonach die Klägerin berechtigt sein sollte, im Falle des Terminsverlustes dem Beklagten die Benützung des Kaufgegenstandes zu entziehen und diesen in ihre Gewahrsame zu nehmen, rechtlich als Verpflichtung zu werten sei, den Kraftwagen zur Sicherung des noch offenen Kaufpreisrestes zum Pfande zu bestellen. Die Klägerin könne daraus nur einen Anspruch auf Übergabe des Kraftwagens zum Pfande ableiten, nicht aber einen Anspruch auf bedingungslose Ausfolgung des Kraftwagens, keinesfalls aber einen Anspruch auf Zustimmung des Beklagten zur Abmeldung des Kraftwagens bei der Zulassungsstelle. Solche Ansprüche könnte die Klägerin allenfalls aus Grund des von ihr behaupteten Vorbehaltseigentums erheben. Die Klägerin mache aber einen Herausgabeanspruch schlechthin geltend, ohne zu sagen, ob sie die Herausgabe zum Eigentum oder zum Pfande begehre. Das Erstgericht hätte daher vorerst klarstellen müssen, welcher Anspruch geltend gemacht werde. Der Anspruch auf Herausgabe des Kraftwagens zum Eigentum wäre der weitergehende, der zuerst zu behandeln wäre. Ob dieser Anspruch gegeben sei, habe das Erstgericht zu Unrecht dahingestellt gelassen. Hinsichtlich des Anspruches auf Herausgabe zu Eigentum wäre auch noch zu erörtern und festzustellen, ob sich der Kraftwagen in der Gewahrsame des Beklagten befinde. Dagegen wäre ein Erfolg des aus der schuldrechtlichen Verpflichtung abgeleiteten Klagebegehrens nicht von einer Innehabung des Kraftwagens durch den Beklagten im Zeitpunkt der Klagseinbringung abhängig. Auch könnte aus einem Nichtbesitz des Kraftwagens nicht Unmöglichkeit der Leistung abgeleitet werden, weil daraus noch nicht folgen würde, daß sich der Beklagte den Kraftwagen nicht verschaffen könne.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der Klägerin gegen den zweitgerichtlichen Aufhebungsbeschluß Folge und trug dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung über die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der ersten Instanz auf.

Aus der Begründung:

Vereinbarungen, die verkaufte Sache trotz Aufrechterhaltung des Kaufvertrages zurückzunehmen, wurden beim Vorbehaltsverkauf immer als wirksam angesehen (vgl. HS. 662 u. a., Klang Komm.[2] II, S. 310 bei Anm. 36). Ein Pfandbestellungsversprechen wurde darin nicht erblickt. Einer rechtlichen Konstruktion, wie sie den Ausführungen des Berufungsgerichtes zugrundeliegt, würde beim Vorbehaltsverkauf schon der Umstand entgegenstehen, daß das Eigentum an der verkauften Sache vor Bezahlung des Kaufpreises ohnehin beim Verkäufer verbleibt. Während der Geltungsdauer des Ratengesetzes 1896 wurden allerdings bei Ratengeschäften solche Vereinbarungen wegen der zwingenden Beschränkung der Verzugsfolgen als unzulässig und unwirksam angesehen. Die Zurücknahme der Sache durch den Verkäufer wurde in derartigen Fällen als Rücktritt vom Vertrag gewertet (vgl. Klang Komm.[2] II, S. 310 bei Anm. 37 und 38). Durch das Ratengesetz 1961 ist aber eine wesentliche Änderung der Gesetzeslage dadurch eingetreten, daß nunmehr Vereinbarungen, wonach dem Käufer bei Nichterfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen, insbesondere bei Eintritt des Terminsverlustes, die Benützung der Sache entzogen und diese freihändig verkauft werden kann, unter den im § 5 (2) RatG. vorgesehenen Voraussetzungen zulässig sind. Die dort geforderten Voraussetzungen, nämlich daß es sich um die Gewährung der Mittel zum Kauf durch einen Dritten im Sinne des § 2 (2) RatG. handeln muß, daß dieser Dritte sich das Recht des Benützungsentzuges und des Verkaufes der Sache vorbehalten hat und daß Terminsverlust eingetreten ist, liegen hier vor. Die Geltendmachung dieser Rechte ist unter der weiteren Voraussetzung, daß im Falle des Verkaufes dem Beklagten der gesamte Erlös, mindestens aber der gemeine Wert der Sache im Zeitpunkt des Verkaufes angerechnet wird, kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung nicht als Rücktritt vom Vertrag anzusehen. Anhaltspunkte für die Annahme, daß von der Klägerin, einer mit der Finanzierung von Autoankäufen befaßten Teilzahlungsbank, dem Beklagten im Falle des Verkaufes des Kraftwagens nicht der gesamte Erlös, mindestens aber der gemeine Wert im Zeitpunkt des Verkaufes angerechnet werden würde, liegen nicht vor. Es wurden auch keine Behauptungen in dieser Richtung aufgestellt. Der in HS. 5390 aufgestellte Leitsatz, außerhalb des Geltungsbereiches des Ratengesetzes könne wirksam vereinbart werden, daß der Vorbehaltsverkäufer bei Verzug und Terminsverlust die Kaufsache ohne Rücktritt vom Vertrag an sich nehmen darf, ist insofern irreführend, als daraus entnommen werden könnte, daß im Geltungsbereich des Ratengesetzes 1961 solche Vereinbarungen nicht wirksam seien. Eine solche Ansicht wäre aber, wie bereits ausgeführt wurde, mit der ausdrücklichen Bestimmung des § 5 (2) RatG. 1961 nicht vereinbar.

Das Recht, vom Ratenkäufer die Herausgabe der mit einem Finanzierungskredit angeschafften Sache und deren Verkauf für Rechnung des Ratenkäufers zu begehren, kann allerdings dem Finanzierungsinstitut nur unter der Voraussetzung zugebilligt werden, daß dieses Vorbehaltseigentümer der Sache geworden ist. Diese Rechte auch dem Nichteigentümer zuzugestehen, würde einen Einbruch in die das Rechtsinstitut des Pfandrechtes beherrschenden Grundsätze bedeuten. Tatsächlich sind in der zur Zeit vor Inkrafttreten des Ratengesetzes 1961 ergangenen Rechtsprechung solche Rechte - außerhalb des Geltungsbereiches des Ratengesetzes - nur dem Vorbehaltseigentümer zugestanden worden. Auch in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage, 421 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des NR. IX GP., S. 15, zu § 5 (2) RatG. 1961 wird auf die eingelebten und dem Ratenverkäufer nicht schädlichen tatsächlichen Gegebenheiten hingewiesen, wonach die Teilzahlungsbanken mit dem Ratenverkäufer vereinbaren, daß er im Falle des Verzuges die auf Grund des Eigentumsvorbehaltes im Eigentum der Bank stehende Sache herausgibt und daß die Bank die Sache nach Schätzung durch einen beeideten Schätzmeister freihändig veräußern darf. Die Bestimmung des § 5 (2) RatG. kann daher nur dahin ausgelegt werden, daß das Finanzierungsinstitut, um die in dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Rechte in Anspruch nehmen zu können, Vorbehaltseigentümer geworden sein muß.

Ob die Klägerin Vorbehaltseigentümerin geworden ist, läßt sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes auf Grund der bereits eindeutig feststehenden Tatsachen beurteilen. Auch wenn - wie in der Berufung des Beklagten hervorgehoben wird - in den Vereinbarungen vom 24. August 1967 (Blg. D) und vom 23. August 1967 (Blg. B), die auch die Übertragung des Vorbehaltseigentums auf die Klägerin beinhalten, als Verkäufer des Kraftwagens die Firma G. im eigenen Namen und nicht etwa nur als Bevollmächtigte des Voreigentümers Johannes P. aufscheint, so ergibt sich daraus kein rechtliches Hindernis gegen den Erwerb des Vorbehaltseigentums durch die Klägerin. Es kommen nämlich hier die Bestimmungen der § 366 HGB. § 367 ABGB. zur Anwendung, weil die Firma G. mit dem Handel mit Kraftfahrzeugen befaßt ist, es sich daher um eine Veräußerung einer zu diesem Zwecke anvertrauten Sache im Betriebe des Handelsgewerbes dieser Firma handelt. Selbst wenn nun diese Firma nicht selber Eigentümerin des Kraftwagens, sondern nur Bevollmächtigte des Voreigentümers Johannes P. gewesen sein sollte, so wäre das einem Eigentumserwerb durch die Klägerin nicht entgegengestanden. Denn für die Klägerin bestand schon angesichts des Umstandes, daß auch die Unterschrift des Johannes P. auf der Urkunde Blg. B. aufscheint, kein Anlaß, daran zu zweifeln, daß die Firma G. über den Kraftwagen verfügungsberechtigt ist. Es liegt auch keine Behauptung vor, daß die Firma G. nicht befugt gewesen sei, über den Kraftwagen zu verfügen. Der weiteren vom Berufungsgerichte für erforderlich gehaltenen Feststellungen in diesem Belange bedarf es aus den angeführten rechtlichen Gründen nicht.

Da im übrigen das Berufungsgericht nach seinen Ausführungen zu den Berufungsgrunden der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung nicht abschließend Stellung genommen hat, war der angefochtene Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes aufzuheben und dem Berufungsgerichte aufzutragen, über die Berufung des Beklagten gegen das erstgerichtliche Urteil unter Abstandnahme vom gebrauchten Aufhebungsgrund neuerlich zu entscheiden.

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