OGH 12Os124/78

12Os124/78Tribunale superiore16 nov 1978

Testo completo

OGH 12Os124/78

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.11.1978

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kral, Dr. Schneider und Dr. Steininger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Schnattinger als Schriftführer in der Strafsache gegen Johann A wegen des Finanzvergehens der teils vollendeten und teils versuchten Abgabenhinterziehung nach den § 33 Abs. 1, Abs. 2 lit. a, Abs. 3 lit. a und 13 FinStrG. nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12. Dezember 1977, GZ. 6 b Vr 7062/77-15, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 23. Juni 1926 geborene Kaufmann Johann A des Finanzvergehens der teils vollendeten und teils versuchten Abgabenhinterziehung 'nach den § 33 Abs. 1, Abs. 3 lit. a, Abs. 2 lit. a und 13 FinStrG.' schuldig erkannt, weil er den Urteilsannahmen zufolge in Wien 1.) im Jahre 1975 vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich durch Einreichung falscher, einen Teil der Umsätze und Einkünfte verschweigender Steuererklärungen, bewirkte, daß für das Jahr 1973 Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden, und zwar Umsatzsteuer

Einkommensteuer Gewerbesteuer Summe 188.505 S 123.220 S

62. 724 S 374.449 S;

2. ) im Jahre 1976 vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich durch Einreichung falscher, einen Teil der Umsätze und Einkünfte verschweigender Steuererklärungen, zu bewirken versuchte, daß Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, für das Jahr 1974 zu niedrig festgesetzt werden, und zwar Umsatzsteuer Einkommensteuer Gewerbesteuer Summe 159.360 S 112.165 S 52.248 S

323. 773 S;

3. ) im Jahre 1975 vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UstG. 1972 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in der Höhe von 200.707 S bewirkte und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß hielt.

Der strafbestimmende Wertbetrag wurde demnach angenommen mit

.............................. 898.929 S.

Während ein die Veranlagungsjahre 1967-1972

betreffender Teilfreispruch unangefochten in Rechtskraft erwuchs, bekämpft der Angeklagte den Schuldspruch mit Nichtigkeitsbeschwerde und den Strafausspruch mit Berufung.

In seiner auf den § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde wirft der Beschwerdeführer dem Erstgericht insoweit eine unzureichende und im Widerspruch 'mit den beim Akt befindlichen Urkunden und Beweismitteln, insbesondere den gesamten Akten des Finanzamtes' stehende Begründung vor, als ein (insgesamt) 560.282 S übersteigender Verkürzungsbetrag angenommen wurde. Der Beschwerdeführer behauptet, es sei davon auszugehen, daß das Erstgericht nicht ohne weiteres die nunmehr rechtskräftigen Abgabenfestsetzungen für die Jahre 1973 bis 1975 seinem Urteilsspruch zugrundelegen konnte, sondern selbständig und unabhäbgig die objektiven Tatbestandsmerkmale, die nach § 33 Abs. 1 FinStrG. tatbildliche Pflichtverletzung und weiters die innere Tatseite einschließlich des Bewußtseins der Rechtswidrigkeit selbst zu prüfen gehabt hätte. Der Beschwerdeführer räumt zwar ein, daß das Erstgericht eine selbständige - der Sache nach insoweit nicht angefochtene - Beurteilung der subjektiven Tatseite vornahm, erblickt jedoch die geltend gemachten Begründungsmängel in dem Unterlassen einer (gleichfalls selbständigen) Prüfung der Höhe der für das Strafverfahren relevanten Abgabenschuld. Er nimmt eine - von der durch die Finanzbehörde bescheidmäßig rechtskräftig festgestellten Abgabenschuld abweichende - Berechnung der hinterzogenen bzw. zu hinterziehen versuchten Abgaben vor und gelangt auf diese Weise zu dem bereits angeführten Ergebnis, es liege nicht der vom Erstgericht (auf Grund rechtskräftiger Bescheide des Finanzamtes) angenommene strafbestimmende Wertbetrag von insgesamt 898.929 S, sondern nur ein solcher von 560.282 S vor. Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt aus folgenden Erwägungen Berechtigung nicht zu:

Wie der Oberste Gerichtshof in seiner vom Beschwerdeführer selbst zitierten Entscheidung eines verstärkten Senates vom 21. April 1977, 13 0s 28/76 (EvBl. 1977/166

  • RZ. 1977/71 = ÖJZ-LSK. 1977/202 bis 204), auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, ausführte, hat das Gericht im Finanzstrafverfahren - im Gegensatz zur Meinung des Beschwerdeführers - vom Bestehen der sich aus dem Spruch eines gegen den der Straftat Verdächtigen ergangenen (rechtskräftigen) Bescheides über die endgültige Abgabenfestsetzung dem Grunde und der Höhe nach ergebenden Abgabenschuld als Tatsache auszugehen. Die Vorschrift des § 55 FinStrG. n.F. (bzw. 54 FinStrG. a.F.) stellt mithin sicher, daß im strafgerichtlichen Erkenntnisverfahren betreffend die Verkürzung von Abgaben der dort angeführten Art immer schon ein rechtskräftiger Bescheid jener Abgabenbehörde vorliegt, die mit der endgültigen Abgabenfestsetzung über Grund und Höhe der Abgabenschuld im Rahmen ihrer Zuständigkeit als Hauptfrage - und somit im Sinne des Vorgesagten für das Strafgericht beachtlich - entschieden hat. Das Strafgericht hat daher das Bestehen der sich aus dem Spruch des Abgabenbescheides ergebenden Abgabenschuld als Tatsache hinzunehmen.

Insofern nun der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde gerade (und ausschließlich) die Urteilsannahmen über die sich aus den rechtskräftigen Abgabenbescheiden ergebende - im Abgabenverfahren übrigens von ihm durch Rechtsmittelverzicht anerkannte - Abgabenschuld bekämpft, gehen seine Ausführungen (zur Gänze) ins Leere.

Denn das Erstgericht erkannte - im Sinne der vorstehenden Darlegungen - die sich aus der Vorschrift des § 55 FinStrG. (n.F.) ergebenden Wirkungen der den Beschwerdeführer betreffenden rechtskräftigen Abgabenbescheide für das gegen ihn durchgeführte Strafverfahren zutreffend. Wenn das Schöffengericht demgemäß bei der Tatsachenfeststellung über das Bestehen der Abgabenschuld (nur) von den rechtskräftigen Abgabenbescheiden (vgl. dazu S. 6 d.A. und die der ON. 2

angeschlossenen Akten des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk) ausging und insoweit keine (eigene und selbständige) Prüfung vornahm, unterlief ihm keiner der vom Beschwerdeführer behaupteten, den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. verwirklichenden Begründungsmängel. Sofern der Nichtigkeitsbeschwerde darüber hinaus die Auffassung entnommen werden kann, das angefochtene Urteil enthalte hinsichtlich der (im Verhältnis zum Gesamtverkürzungsbetrag geringfügigen) aus den in Tz. 6 des Betriebsprüfungsberichtes dargestellten Gewinnzurechnungen resultierenden Abgaben(nach)forderungen keine zureichend begründete Feststellung über die damit zusammenhängende tatbildliche Offenlegungs- und Wahrheitspflichtverletzung, genügt der Hinweis auf die dem Ersturteil durch dessen Bezugnahme auf den Akteninhalt erkennbar zugrundeliegende und durch eben diesen Akteninhalt (seinerzeitige Abgabenerklärungen des Beschwerdeführers und Ermittlung des tatsächlichen Sachverhalts durch die Betriebsprüfung) auch gedeckte Annahme, daß die in Rede stehenden Aufwendungen dem Finanzamt gegenüber zu Unrecht als (abzugsfähige) Betriebsausgaben deklariert worden waren. Die Nichtigkeitsbeschwerde vermag mithin auch in dieser Richtung keinen Begründungsmangel, geschweige denn gesetzmäßig das Fehlen einer zur rechtlichen Beurteilung notwendigen Feststellung aufzuzeigen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z. 2 StPO. schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. über die Berufung wird bei einem mittels abgesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (§ 296 Abs. 3 StPO.).

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