OGH 5Ob306/81

5Ob306/81Tribunale superiore1 giu 1982

Testo completo

OGH 5Ob306/81

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.06.1982

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Herwig S*****, vertreten durch Dr. Gerhard Hoyer, Rechtsanwalt in Wels, wider die beklagte Partei Dr. F*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Dr. Ernst L*****, AZ S 23/77 des Kreisgerichts Wels als Konkursgericht, wegen 10.303 S sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Kreisgerichts Wels als Berufungsgericht vom 6. April 1981, GZ R 109/8115, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Wels vom 22. Dezember 1980, GZ 14 C 258/808, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 2.301,50 S (einschließlich 152,70 S Umsatzsteuer und 240 S Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist einer von mehreren Erben, denen der Nachlass des am 10. 12. 1974 verstorbenen Rechtsanwalts Dr. Alois S***** eingeantwortet wurde. Er wurde von den übrigen Erben ermächtigt, alle offenen Forderungen aus der Nachlassmasse bis zum Betrag von 40.000 S in eigenem Namen und auf eigene Rechnung einzutreiben; bisher konnte er bloß 4.016,66 S einbringlich machen.

Der beklagte Rechtsanwalt ist Masseverwwalter im Konkurs über das Vermögen des ehemaligen Rechtsanwalts Dr. Ernst L*****; der Konkurs wurde am 9. 12. 1977 eröffnet.

Dem Gemeinschuldner stand gegen die Erben nach Dr. Alois S***** aus dem Streitverfahren AZ 9 Cg 617/74 des Landesgerichts Linz eine Honorarforderung von 10.303 S zu.

Zum AZ 2 Cg 245/76 des Kreisgerichts Wels begehrten die Erben nach Dr. Alois S***** vom Gemeinschuldner die Bezahlung von 154.811,47 S; sie behaupteten, der Gemeinschuldner habe diesen Betrag an Honoraren für den Erblasser vereinnahmt. In der Klagebeantwortung errechnete der Gemeinschuldner unter ausdrücklicher Berücksichtigung der von ihm zur Aufrechnung gebrachten Gegenforderungen von 10.303 S (Honorarforderung aus dem Rechtsstreit AZ 9 Cg 617/74 des Landesgerichts Linz) und 4.336,30 S einen Saldo von 29.255,70 S zu seinen Lasten und bezahlte danach diesen Betrag an die dortigen Kläger, die deshalb das Klagebegehren bei der nächsten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung um diesen Betrag einschränkten. Dieser Rechtsstreit wurde durch die Konkurseröffnung über das Vermögen des Gemeinschuldners unterbrochen.

Rechtsanwalt Dr. Manred Piso hat in seiner Eigenschaft als mittlerweiliger Stellvertreter des verstorbenen Rechtsanwalts Dr. Alois S***** dem beklagten Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des ehemaligen Rechtsanwalts Dr. Ernst L***** auf sein Verlangen hin die Honorarforderung von 10.303 S aus dem Streitverfahren AZ 9 Cg 617/74 des Landesgerichts Linz bezahlt.

Mit der vorliegenden Klage begehrte der Kläger die Verurteilung des beklagten Masseverwalters zur Zahlung des Betrags von 10.303 S samt 4 % Zinsen seit 10. 1. 1978 mit der Begründung, dass der Gemeinschuldner mit seiner Kostenforderung aus dem Streitverfahren AZ 617/74 des Landesgericht Linz durch Aufrechnung im Zuge des Verfahrens AZ 2 Cg 245/76 des Kreisgerichts Wels Befriedigung erlangt habe und durch die nachherige Zahlung des Betrags von 10.303 S auf die neuerliche Kostenforderung die Konkursmasse des Gemeinschuldners bereichert sei.

Die beklagte Partei hat die Abweisung der Klage beantragt und im Wesentlichen eingewendet, dass die Konkursmasse nicht bereichert sei.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es führte zur Begründung im Wesentlichen an, dass der Gemeinschuldner keinen Honoraranspruch gegen die Erben nach dem Rechtsanwalt Dr. Alois S***** gehabt habe und die Konkursmasse selbst dann, wenn der Honoraranspruch bestanden haben sollte, durch die Zahlung des Betrags von 10.303 S durch den mittlerweiligen Stellvertreter Dr. Piso nicht bereichert sein könne, weil die vorangegangene Einwendung dieses Betrags als Gegenforderung durch den Gemeinschuldner im Verfahren AZ 2 Cg 245/76 keine Zahlung habe bewirken können.

Das Berufungsgericht änderte die Entscheidung ab und verurteilte die beklagte Partei zur Zahlung von 10.303 S samt 4 % Zinsen seit 1. 2. 1978. Es erblickte in der Zahlung des Betrags von 29.255,70 S durch den Gemeinschuldner an die Erben nach Rechtsanwalt Dr. S***** eine stillschweigende außergerichtliche Aufrechnungshandlung, denn dieser Betrag habe genau dem von ihm in der Klagebeantwortung im Verfahren AZ 2 Cg 245/76 errechneten Schuldsaldo entsprochen; er habe damit jedenfalls seine Gegenforderung von der Forderung der Erben nach Dr. S***** abgezogen und hiedurch in der Höhe des bezahlten Betrags und der Gegenforderung die Hauptforderung der genannten Kläger anerkannt.

Die beklagte Partei bekämpft das Urteil des Berufungsgerichts wegen Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Sie stellt den Hauptantrag, das Urteil des Erstgerichts wiederherzustellen, und begehrt hilfsweise die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung „an die Unterinstanz“ zurückzuverweisen.

Der Kläger beantragt, dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.

Die Revision ist nicht berechtigt.

Als Aktenwidrigkeit rügt die beklagte Partei, dass das Berufungsgericht „festgestellt“ habe, durch die Bezahlung des Betrags von 29.255,70 S am 3. 11. 1976 sei stillschweigend außergerichtlich aufgerechnet worden.

Da es sich hiebei aber um eine rechtliche Schlussfolgerung des Berufungsgerichts und nicht um eine Tatsachenfeststellung handelt, kann von Aktenwidrigkeit iSd § 503 Z 3 ZPO keine Rede sein.

Die Rechtsrüge ist nicht berechtigt, denn das Berufungsgericht ist in Anbetracht des unbestritten gebliebenen Sachverhalts, dass der Gemeinschuldner aufgrund einer von ihm selbst erstellten Abrechnung unter ausdrücklicher Berücksichtigung seiner Honorarforderung von 10.303 S zu einem von ihm hernach auch tatsächlich bezahlten Schuldsaldo von 29.255,70 S gekommen ist und seine Gläubiger nach der Bezahlung dieses Betrags ihr Klagebegehren um diesen Betrag eingeschränkt haben, mit Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass durch diesen Aufrechnungsvorgang die Honorarforderung des Gemeinschuldners getilgt erschien. Der Kläger ist demnach auch berechtigt, den nach der Konkurseröffnung über das Vermögen des Gemeinschuldners an den beklagten Masseverwalter auf die bereits getilgte Honorarforderung gezahlten Betrag von 10.303 S samt den gesetzlichen Zinsen (4 % gemäß § 2 des Gesetzes RGBl 62/1868 idF des Art 14 der 4. EVzHGB) zurückzufordern, da er irrtümlich geleistet wurde und die Konkursmasse dadurch grundlos bereichert ist (§ 1431 ABGB iVm § 46 Abs 1 Z 5 KO).

Der Kostenausspruch beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

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