OGH 5Ob317/84 (5Ob318/84, 5Ob319/84)

5Ob317/84 (5Ob318/84, 5Ob319/84)Tribunale superiore9 ott 1984

Testo completo

OGH 5Ob317/84 (5Ob318/84, 5Ob319/84)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.10.1984

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Griehsler, Dr.Jensik, Dr.Zehetner und Dr.Klinger als Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei Konrad W*****, vertreten durch Dr.Heinz Barazon, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr.Wilhelm N*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Dr.Peter K*****, wegen Feststellung des Bestands von Konkursforderungen dritter Klasse in der Höhe von 937.751,94S, 310.000S und 4.614.014S infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 16.Mai1984, GZ3R19/8487, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 14.November1983, GZ14Cg47/8081, in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Es wird der Revision Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Rechtssache zur neuen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das auf die Kosten des Revisionsverfahrens gleich Kosten des Berufungsverfahrens Bedacht zu nehmen haben wird.

Begründung

Begründung:

Am 10.9.1970 schlossen der Kläger, Brami A*****, Kurt B*****, Fritz S*****, Leo T***** und Brigitte M*****, verehelichte S*****, einen Gesellschaftsvertrag, mit dem die „F***** GesellschaftmbH“ mit dem Sitz in Innsbruck, mit dem Betriebsgegenstand Versteigerung beweglicher Sachen von künstlerischem oder Sammlerwert, Beteiligung an anderen Unternehmen einschlägiger Art und Hilfsgeschäfte sowie mit einem Stammkapital von 200.000S gegründet wurde. Die Stammeinlagen betrugen: Kläger 124.000S, Brami A*****: 54.000S, Kurt B*****: 10.000S, Fritz S*****: 6.000S, Leo T*****: 4.000S, Brigitte M*****, verehelichte S*****: 2.000S. Zu Geschäftsführern wurden der Kläger und Brami A***** bestellt (BeilageZ). Die Gesellschaft wurde am 27.11.1970 zu ***** in das beim Landes als Handelsgericht Innsbruck geführte Handelsregister eingetragen (BeilageB und TTTT). Am 21.2.1972 wurde mit Gesellschafterbeschluss das Stammkapital auf 500.000S erhöht und die Firma der Gesellschaft auf „E***** GesellschaftmbH“ geändert (in der Folge kurz E***** genannt). Zur Übernahme einer weiteren Kapitalerhöhung um 300.000S auf insgesamt 800.000S und zum Beitritt zur Gesellschaft wurde die F*****-GmbH zugelassen. Die F*****-GmbH übernahm diese Stammeinlage, trat der E***** bei und zahlte die Einlage in der Folge in mehreren Raten. Eine weitere Verpflichtung zur Gewährung eines Darlehens von 240.000S wurde mit Einverständnis der Gesellschaft nur zum Teil erfüllt. Die Stammeinlagen betrugen nunmehr: Kläger: 310.000S, F*****-GmbH: 300.000S, Brami A*****: 135.000S, Kurt B*****: 25.000S, Fritz S*****: 15.000S, Leo T*****: 10.000S, Brigitte M*****, verehelichte S*****: 5.000S (Beilagen AA und FF).

Die F*****-GmbH wurde am 14.10.1965 mit einem Stammkapital von 100.000S gegründet und am 15.11.1965 zu ***** in das beim Erstgericht geführte Handelsregister eingetragen. Dr.Peter K***** war kollektiv vertretungsbefugter und zwischen 14.11.1969 und 9.12.1971 sowie vom 1.10.1973 bis zu seiner Löschung als Geschäftsführer am 5.9.1975 allein vertretungsbefugter Geschäftsführer dieser Gesellschaft (BeilageG). Am 1.2.1982 wurde die F*****-GmbH gemäß §2 Amtslöschungsgesetz dRGBl1934 I914 von Amts wegen gelöscht (AS325).

Am 30.3.1976 wurde über das Vermögen des Dr.Peter K***** zu S51/76 des Erstgerichts der Konkurs eröffnet und der Beklagte zum Masseverwalter bestellt. Der Kläger meldete in diesem Konkurs Schadenersatzforderungen als Konkursforderungen dritter Klasse an, und zwar am 27.4.1976 eine Forderung von 937.751,94S, am 12.10.1977 eine solche von 310.000S und schließlich am 22.8.1979 eine solche von 4.614.014S. Diese Forderungen wurden bestritten.

Mit den am 28.9.1976, 6.6.1978 und 21.12.1979 beim Erstgericht eingelangten und in der Folge zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen begehrte der Kläger die Feststellung, dass die von ihm angemeldeten Forderungen in der dritten Klasse der Konkursforderungen zu Recht bestehen.

Zur Begründung brachte der Kläger in allen drei Klagen im Wesentlichen übereinstimmend vor, er habe als Minderheitsgesellschafter (38,75%) der E***** dadurch Schaden erlitten, dass diese Gesellschaft ihre Auktionstätigkeit im August1972 eingestellt habe. Die Schadenersatzforderung richte sich gegen den Gemeinschuldner, weil die Einstellung der Geschäftstätigkeit der E***** auf dessen Weisung erfolgt sei. Die Gesellschaft habe in den ersten eineinhalb Jahren ihres Bestehens mehrere größere und zwei kleinere Kunstauktionen in Innsbruck veranstaltet. Diese seien stets erfolgreich gewesen, die Gesellschaft habe sich aber infolge Unterkapitalisierung durch die hohen Anfangskosten in einer ungünstigen finanziellen Lage befunden. Der Kläger habe sich daher um eine Erweiterung der Kapitalbasis umgesehen und sei mit Dr.Peter K*****, den er schon seit Jahrzehnten gekannt habe, ins Gespräch gekommen. Dieser habe sich bereit erklärt, mit einer seiner zahlreichen Firmen in die E***** einzutreten. Er habe eine Kapitalerhöhung von 300.000S und einen unverzinslichen und unkündbaren Kredit von 240.000S zugesagt. Als Träger seiner Beteiligungsrechte habe er die F*****-GmbH bestimmt. Zusätzlich zur Kapitalzufuhr sei vereinbart worden, dass sämtliche Kunst, Briefmarken und Münzauktionen im Rahmen des Kkonzerns ausschließlich von der E oder über die E***** durchgeführt werden sollten. Anfänglich habe sich Dr.K***** an die getroffenen Vereinbarungen gehalten. Die E***** habe im April1972 eine erfolgreiche Kunstauktion und gemeinsam mit der Z*****-KG, welche ebenfalls zum Kkonzern gehöre, eine Briefmarkenauktion durchgeführt. Sehr bald habe sich aber Dr.K bemüht, durch den Erwerb von Anteilen anderer Gesellschafter die Majorität in der E***** zu erlangen. Dies sei ihm zwar nicht zumindest nicht zu den Bedingungen, die er sich vorgestellt habe gelungen, er habe jedoch den Gesellschafter Brami A*****, dem als Geschäftsführer der E***** die kommerzielle Leitung oblegen sei, auf seine Seite hinübergezogen, so dass die beiden Gesellschafter F*****-GmbH (also Dr.K*****) und Brami A***** eine kompakte Majorität gebildet und alle Wünsche der Kgruppeinsbesonder solche, die gesellschaftsschädlich gewesen seien hätten durchsetzen können. Eine gedeihliche Zusammenarbeit zwischen dem Kläger und der Kgruppe sei daher nicht mehr möglich gewesen, weshalb ersterer im August1972 seine Geschäftsführerfunktion zurückgelegt habe. Der Kläger sei aber der einzige Fachmann für das Auktionswesen gewesen, welcher der E***** in Tirol zur Verfügung gestanden sei. Daraufhin seien am 10.8.1972 Dkfm.Heinz L*****, der Geschäftsführer F*****-GmbH, und am 2.10.1972 Johann G*****, Geschäftsführer zahlreicher anderer Kgesellschaften, zu Geschäftsführern der E bestellt worden. Seither habe nur die Gruppe K*****-A***** die Geschäftsführung der E***** besorgt. Ab diesem Zeitpunkt sei die E***** total stillgelegt worden und habe trotz zahlreicher Urgenzen des Klägers keine einzige Auktion mehr durchgeführt. Hingegen hätten andere Kfirmen, zB die E Co KG, die Z*****-KG und die B***** GmbH, verschiedene Auktionen abgehalten. Dem Kläger und anderen Minderheitsgesellschaftern sei jegliche Auskunft verweigert worden. Als Begründung für die Untätigkeit der E***** sei lediglich angegeben worden, dass Auktionen im Raume Innsbruck unrentabel seien und nur mit Verlusten durchgeführt werden könnten. Der wahre Grund für die Untätigkeit der neuen Geschäftsführung dürfte aber darin gelegen gewesen sein, dass Dr.K***** schon ursprünglich beabsichtigt habe, Anteile an der E***** nur deshalb zu erwerben, um diese als Konkurrenz auszuschalten und stillzulegen. In Tirol durchgeführte Versteigerungen wären rentabel gewesen, weil das D***** zu dieser Zeit keine Kunstauktionen in Innsbruck abgehalten habe und im Raume Tirol und Oberbayern ein intensives Aufblühen des Kunsthandels festzustellen gewesen sei. Gerade in den Jahren seit 1972 seien die Umsätze bei Kunstversteigerungen im Verhältnis zu anderen Wirtschaftszweigen überdurchschnittlich gestiegen. Die E***** sei ein junges Unternehmen gewesen, das zunächst durch hohe Anfangskosten belastet gewesen sei und für welches erst auch ein gewisser good will habe geschaffen werden müssen. Wäre die Gesellschaft aber in den Kunsthandel eingeführt worden, so hätten sich ihre Geschäfte ausgeweitet und es wären schließlich bei Fortführung der Auktionstätigkeit hohe Gewinne erzielt worden. Aus der Bilanz der E***** zum 31.12.1972 ergebe sich unter Berücksichtigung der Marktlage und der anzunehmenden Umsatzsteigerungen für die Jahre1972 bis 1976 ein Gesamtgewinn von 2.420.005S. Entsprechend der Beteiligung des Klägers an der E***** sei ihm daher ein Schaden in Höhe von 937.751,94S entstanden. Da der Gemeinschuldner seine Zusagen nicht eingehalten, statt einer Kapitalanlage von 300.000S nur eine solche von 100.000S eingebracht und statt eines zugesagten Darlehens von 240.000S nur ein solches von 120.000S gewährt und die Einstellung der Geschäftstätigkeit der E***** veranlasst habe, sei der vom Kläger voll eingezahlte Geschäftsanteil an der E***** im Wert von 310.000S völlig wertlos geworden. Durch die fortgesetzte Untätigkeit der E***** sei dem Kläger im Zeitraum 1976 bis 1978 ein weiterer Schaden (Gewinnentgang) in Höhe von 4.617.014S entstanden.

Der Beklagte bestritt das Vorbringen des Klägers und beantragte, die Klagen abzuweisen. Der Gemeinschuldner sei schon deshalb nicht schadenersatzpflichtig, weil ein allfälliger Schadenersatzanspruch nur gegen den untreuen Gesellschafter, die F*****-GmbH, gerichtet werden könnte. Der Gemeinschuldner habe dem Kläger gegenüber stets nur in seiner Eigenschaft als kollektiv zeichnungsbefugter Geschäftsführer der F*****-GmbH gehandelt (AS136). Das Verhalten der Gesellschafter und Geschäftsführer der E***** sei weder rechtswidrig noch gesellschaftsschädigend, sondern nach deren voller Überzeugung ausschließlich im Interesse und zum Vorteil der E***** gewesen. Ein Schaden sei gar nicht entstanden. Der Ruin der E***** sei bereits im Zeitpunkt des Eintritts der F*****-GmbH besiegelt gewesen (AS141). Die Wertlosigkeit seines Geschäftsanteils habe der Kläger selbst verursacht, da er Angebote, entweder seine Geschäftsanteile der F*****-GmbH zu veräußern oder umgekehrt deren Geschäftsanteile zu erwerben, abgelehnt habe. Der wegen der Wertlosigkeit des Geschäftsanteils des Klägers erhobene Anspruch sowie der erst am 21.12.1979 geltend gemachte Gewinnentgang im Jahre1976 seien überdies verjährt.

Das Erstgericht wies sämtliche Klagen ab. Es stellte folgenden weiteren Sachverhalt fest:

Trotz zufriedenstellender Auktionen der E***** wurde eine weitere Kapitalzufuhr nötig. Der Kläger trat deshalb mit dem Gemeinschuldner in Kontakt, der bereit war, mit einer „seiner“ Firmen einzutreten. Der Kläger hatte mit dem Gemeinschuldner persönlich verhandelt und eine Beteiligung mit einer seiner (des Gemeinschuldners) Firmen vereinbart. Der Kläger hatte es dem Gemeinschuldner überlassen, welche seiner Firmen sich an der E***** beteiligen wolle. Endgültig wurde dann die F*****-GmbH ausersehen.

Bis zum 19.4.1972 hielt die E***** insgesamt zwei kleine und fünf große Kunstauktionen ab, die letzte (5.Tiroler Kunstauktion) sowie eine Briefmarkenauktion bereits nach Eintritt der F*****-GmbH. Zur 5.Tiroler Kunstauktion hatten unter anderem der Kläger und der Gemeinschuldner je ein Drittel der Ware beigetragen. Der Kläger hatte für den Gemeinschuldner in London Ware für 10.600Pfund eingekauft, die der Gemeinschuldner und seine Gattin auf diverse gemeinschuldnerische Firmen aufteilten und als Fremdware in die E***** einbrachten.

Unter anderem im Zuge dieser Einkäufe kam es zu Unstimmigkeiten zwischen dem Kläger und dem Gemeinschuldner. Deshalb sowie auch deswegen, weil noch nicht die gesamte Stammeinlage der F*****-GmbH eingezahlt worden war und weil sich abzeichnete, dass die FGmbH und Brami A durch ihr Stimmverhalten den Kläger majorisieren wollten, bot der Kläger an, seine Funktion als Geschäftsführer zurückzulegen. Mit Beschluss der außerordentlichen Generalversammlung der E***** vom 1.8.1972 wurde der Kläger einstimmig als Geschäftsführer abberufen und Dkfm.Heinz L***** zum Geschäftsführer bestellt.

Dkfm.Heinz L***** war Angestellter im sogenannten Kkonzern. Als weiterer Geschäftsführer wurde am 2.10.1972 Johann G bestellt, und zwar als „Notlösung“, weil nach Wegfall des Klägers kein gewerberechtlich befugter Geschäftsführer mehr vorhanden war. Der E***** selbst wurde am 18.12.1972 die Konzession erteilt.

Die Stellung des Gemeinschuldners war dominierend. Beide neuen Geschäftsführer der E***** waren in zahlreichen Kfirmen angestellt. Was der Gemeinschuldner anordnete, geschah; ihm blieb immer die letzte Entscheidung im Kimperium. Die Geschäftsführer haben nichts unternommen, was er nicht gewollt hat.

Nach dem April1972 wurden keine Auktionen mehr abgehalten. Dies wurde nicht allen Gesellschaftern gegenüber begründet. Die Nichtabhaltung weiterer Auktionen geschah mit Wissen und Willen des Gemeinschuldners; weshalb, konnte jedoch nicht festgestellt werden. Ob die Abhaltung weiterer Auktionen Gewinn oder Verlust gebracht hätte, steht nicht fest.

Die Streitigkeiten gingen weiter, die Gruppenbildung hie F*****-GmbH und A*****, dort der Kläger und die Kleingesellschafter verhärtete sich. Ein Versuch des Klägers und des Gemeinschuldners, sich durch Verkauf der eigenen oder Kauf der Anteile des anderen einvernehmlich zu trennen, misslang.

Erst 1981 der Kläger und seine Gattin hatten inzwischen die Führung der E***** übernommen begann aufs Neue Auktionstätigkeit der E*****.

Diesen Sachverhalt unterzog das Erstgericht nachstehender rechtlichen Beurteilung:

Entscheidend sei, ob der Gemeinschuldner dem Kläger gegenüber verpflichtet gewesen sei, nichts zu unternehmen, wodurch die Durchführung von Auktionen und damit der Erwerb der E***** verhindert werde. Den Gemeinschuldner treffe aber weder eine vertragliche noch eine deliktische Haftung. Vereinbarungen zwischen dem Kläger und dem Gemeinschuldner seien nur darüber getroffen worden, dass der Gemeinschuldner mit einem seiner Unternehmen der E***** beitrete. Die Verpflichtungen aus dem Gesellschaftsvertrag der E*****, vor allem die Treuepflichten gegenüber den übrigen Gesellschaftern der E*****, hätten die F*****-GmbH als Gesellschafterin der E*****, nicht aber den Gemeinschuldner getroffen. Dieser sei freilich ein leitender Mann der F*****-GmbH und zeitweise deren Geschäftsführer gewesen, sein Verhalten sei daher der F*****-GmbH zuzurechnen. Sollte das Verhalten des Gemeinschuldners eine aus dem E*****-Gesellschaftsvertrag begründete Pflicht der F*****-GmbH verletzt haben, so hafte hiefür das Vermögen der F*****-GmbH, nicht aber das Vermögen des Gemeinschuldners. Absolute Rechte des Klägers oder Schutzgesetze habe der Gemeinschuldner durch sein Verhalten nicht verletzt. Eine Haftung könnte den Gemeinschuldner treffen, wenn er in gegen die guten Sitten verstoßender Weise dem Kläger absichtlich Schaden zugefügt hätte (§1295 Abs2 ABGB) oder wenn seine Handlungen zum Zweck des Wettbewerbs vorgenommen worden und sittenwidrig gewesen wären (§1 UWG). Beide Tatbestände hätten nicht festgestellt werden können; das Verfahren habe vor allem keine Anhaltspunkte für die behauptete Schädigungsabsicht des Gemeinschuldners erbracht. Diesbezüglich träfe den Kläger die Beweislast (§1296 ABGB), er habe aber den Beweis nicht erbracht, sondern lediglich Behauptungen aufgestellt.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil in der Hauptsache und sprach (ohne dass hiefür ein Anlass bestünde: SZ31/159, SZ40/101 ua) aus, dass der Wert des Streitgegenstands in jedem der drei verbundenen Verfahren 300.000S übersteige. Es übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen mit Ausnahme der (nach seiner Ansicht aus rechtlichen Erwägungen entbehrlichen) negativen Feststellung, es stehe nicht fest, ob die Abhaltung weiterer Auktionen der E***** Gewinn oder Verlust gebracht hätte, als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens sowie einer unbedenklichen Beweiswürdigung und billigte insbesondere auch die erstgerichtliche Auffassung, es sei nicht erwiesen, der Gemeinschuldner habe sich dem Kläger gegenüber verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die gesamte Auktionstätigkeit im Rahmen des Kkonzerns über die E abgewickelt werde. In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus:

Da die vom Kläger behauptete Vereinbarung, der Gemeinschuldner habe sich verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die gesamte Auktionstätigkeit im Rahmen des Kkonzerns über die E abgewickelt werde, nicht erwiesen sei, kämen Schadenersatzansprüche wegen Vertragsverletzung schon deshalb nicht in Betracht. Es bleibe daher lediglich zu untersuchen, ob die „Stilllegung“ der E***** durch den Gemeinschuldner sittenwidrig gewesen sei:

Hiebei sei zunächst zu beachten, dass der Gemeinschuldner Einfluss nur auf die F*****-GmbH habe nehmen können, die Minderheitsgesellschafterin der E***** gewesen sei. Die Beschlüsse über die „Stilllegung“ der E***** hätten daher nur gemeinsam mit dem Gesellschafter Brami A***** gefasst werden können. Der Kläger hätte also beweisen müssen, dass Brami A***** die Stilllegung der E***** nicht gewollt habe und vom Gemeinschuldner umgestimmt worden sei. Dies sei weder vom Kläger behauptet noch vom Erstgericht festgestellt worden. Selbst wenn aber der Entschluss der Mehrheit der Gesellschafter der E*****, diese stillzulegen, auf eine Einflussnahme des Gemeinschuldners zurückzuführen gewesen wäre, könnte der Kläger hieraus Schadenersatzansprüche nur dann ableiten, wenn dies ausschließlich zu dem Zweck, ihn zu schädigen, geschehen wäre. Die Mehrheit der Gesellschafter der E***** sei nämlich berechtigt gewesen, einen Beschluss auf Einstellung der Auktionstätigkeit zu fassen. Nur wenn diese Rechtsausübung schikanös erfolgt wäre, könnte ein sittenwidriger Rechtsmissbrauch vorliegen (§1295 Abs2 ABGB). Weder diese Absicht noch dass der Gemeinschuldner in der Absicht gehandelt hätte, einen Kokurrenten auszuschalten (§1 UWG), sei aber erwiesen.

Die Ausführungen des Klägers, sowohl die F*****-GmbH als auch die über Veranlassung des Gemeinschuldners bestellten Geschäftsführer der E*****, Dkfm.L***** und Johann G*****, sowie die beiden intervenierenden Rechtsanwälte Dr.Walter S***** und Dr.Peter S***** seien als Erfüllungsgehilfen des Gemeinschuldners anzusehen, so dass dieser für deren Handlungen nach §1313a ABGB hafte, seien rechtlich verfehlt. Dass die genannten Personen Weisungen des Gemeinschuldners befolgt hätten, bewirke ja noch nicht ihre Rechtstellung als Erfüllungsgehilfen. Hievon könnte nur die Rede sein, wenn sie in Erfüllung einer Verpflichtung des Gemeinschuldners gehandelt hätten. Weder der Hinweis auf die im Finanzrecht übliche wirtschaftliche Betrachtungsweise noch der Umstand, dass der Gemeinschuldner nicht als Dienstnehmer der F*****-GmbH angesehen werden könne, vermögen dem Standpunkt des Klägers zu dienen. Selbst wenn alle Vorgänge um die Stilllegung der E***** ausschließlich auf den Willen des Gemeinschuldners zurückzuführen wären, wäre dies ja, wie bereits dargelegt, noch kein Rechtsmissbrauch, könnte also die Schadenersatzforderung des Klägers für sich allein nicht begründen. Die Ausführungen des Klägers über die Haftung von Organen von Kapitalgesellschaften gingen am Kern der Sache vorbei. Hier handle es sich ja nicht darum, dass das schädigende Verhalten einer Kapitalgesellschaft feststehe und nur die Frage zu klären sei, ob deren Organ hiefür haftbar gemacht werden könne; der Kläger behaupte vielmehr eine ihn schädigende Einflussnahme des Gemeinschuldners auf die Willensbildung der Mehrheit der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft. Er stütze seinen Schadenersatzanspruch also weder auf das Handeln einer Kapitalgesellschaft noch darauf, dass ein Organ einer Kapitalgesellschaft unter gewissen Umständen für deren Verbindlichkeiten einstehen müsse. Zu den Ausführungen des Klägers dahin, der Beschluss auf Genehmigung von Konkurrenztätigkeiten in der Generalversammlung vom 15.5.1974 habe das vertragliche Konkurrenzverbot verletzt, sei deshalb rechtswidrig und ungültig, genüge der Hinweis auf §41 GmbHG. Dasselbe gelte für die Ausführungen über die Änderung der Tagesordnung.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die auf §503 Abs1 Z2, 3 und 4 ZPO gestützte Revision des Klägers mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Stattgebung aller drei Klagen abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Die Revision ist berechtigt.

Die Revisionsgründe des §503 Abs1 Z2 und 3 ZPO liegen allerdings nicht vor (§510 Abs3 Satz2 ZPO). Ebensowenig wird durch die Erörterung der vom Kläger selbst als prozessrechtliche Frage bezeichneten Bedeutung der Parteiaussage des Klägers sowie des Umstands, dass der Gemeinschuldner die ihm mehrmals gebotenen Gelegenheiten auszusagen ungenützt verstreichen ließ, einer der genannten Revisionsgründe oder der Revisionsgrund des §503 Abs1 Z4 ZPO, unter dem diese Ausführungen erstattet werden, geltend gemacht. Da der zuletzt genannte Revisionsgrund aber zum Teil auch gesetzmäßig dargestellt wird, ist die materiellrechtliche Beurteilung, die das Berufungsgericht der Sache angedeihen ließ, vom Obersten Gerichtshof zu überprüfen.

Der Oberste Gerichtshof vermag sich der Auffassung des Berufungsgerichts, da die vom Kläger behauptete Vereinbarung, der Gemeinschuldner habe sich verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die gesamte Auktionstätigkeit im Rahmen des Kkonzerns über die E abgewickelt werde, nicht erwiesen sei, kämen Schadenersatzansprüche wegen Vertragsverletzung nicht in Betracht, es bleibe daher lediglich zu untersuchen, ob die Stilllegung der E***** durch den Gemeinschuldner sittenwidrig gewesen sei, nicht anzuschließen. Das Berufungsgericht geht bei Behandlung der Beweisrüge des Klägers selbst davon aus, dass die Feststellungen des Erstgerichts nicht etwa dahin zu verstehen sind, der Kläger und Dr.K***** hätten überhaupt keine Vereinbarungen miteinander geschlossen, sondern dass nach den erstgerichtlichen Feststellungen eine Vereinbarung mit Dr.K***** persönlich getroffen wurde, dieser werde eine seiner Gesellschaften veranlassen, als Gesellschafter der E***** beizutreten. Nach der Übung des redlichen Verkehrs durfte aber der Kläger aufgrund der festgestellten näheren Umstände des vorliegendes Falls, insbesondere des danach offensichtlichen Zwecks der durch den Eintritt der FGmbH und die Darlehensgewährung zu bewirkenden Kapitalzufuhr, die künftige Geschäftstätigkeit der E zu fördern selbst wenn die vom Kläger behauptete, soeben wiedergegebene weitergehende Absprache zwischen dem Kläger und Dr. K***** nicht erwiesen ist , die Zusage des Dr.K*****, mit einer „seiner“ Firmen in die E***** einzutreten, dahin verstehen und dies hat der Kläger auch getan , dass diese von Dr.K***** persönlich ihm gegenüber übernommene Verpflichtung, mit einer seiner Firmen in die E***** einzutreten, die Verpflichtung umfasst, die künftige Geschäftstätigkeit der E***** zu fördern, zumindest aber deren Behinderung zu unterlassen. Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichts ist Dr.K***** dieser Verpflichtung nicht nachgekommen; er hat vielmehr seinen dominierenden Einfluss in der Richtung geltend gemacht, dass die E***** seit April1972 entgegen dem Willen des Klägers keine Auktionen mehr abhielt. Dies war Dr.K***** dadurch möglich, dass die für die F*****-GmbH und für die E***** tätigen Geschäftsführer seine Anordnungen befolgten und nichts unternahmen, was er nicht wollte. Dass die F*****-GmbH allein in der Generalversammlung der E***** nicht über die Mehrheit verfügte und nicht festgestellt wurde, Dr.K***** habe auch den zunächst widerstrebenden Gesellschafter Brami A***** dazugebracht, für die Stilllegung der E***** zu stimmen (dass solches vom Kläger nicht einmal behauptet worden sei, wie das Berufungsgericht ausführt, kann nicht gesagt werden, weil der Kläger ohnehin vorgebracht hat, es sei Dr.K***** gelungen, Brami A***** „zu sich hinüberzuziehen“), spielt dabei keine entscheidende Rolle; zur Fortführung der Geschäftstätigkeit der E***** hätten nämlich jedenfalls die Stimmen des Klägers und der vom Gemeinschuldner beherrschten F*****-GmbH ausgereicht.

Steht eine Vertragsverletzung fest, so ist es nach neuerer Auffassung gemäß §1298 ABGB Sache des auf Schadeneratz in Anspruch Genommenen, den Beweis für jene Tatumstände zu erbringen, aus denen sich rechtlich ergibt, dass sein Verhalten rechtmäßig bzw schuldlos war (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 I334 mwN; Doralt, GesRZ1982, 88ff [89f, insbesondere bei und in Fußnote 17]; Frotz, GesRZ1982, 98ff [105]). Die beklagte Partei hätte also hier beweisen müssen, dass die Unterlassung weiterer Auktionen gerechtfertigt gewesen oder zumindest Dr.K***** schuldlos zu dieser Auffassung gelangt sei; dass nicht festgestellt werden konnte, weshalb weitere Auktionen nicht mehr abgehalten wurden, geht zu Lasten der beklagten Partei.

Daraus folgt, dass die gegen die erstgerichtliche Feststellung, ob die Abhaltung weiterer Auktionen der E***** Gewinn oder Verlust gebracht hätte, stehe nicht fest, gerichtete Beweisrüge des Klägers entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht unerledigt bleiben kann. Den Schaden und den Kausalzusammenhang zwischen diesem und dem Verhalten des Schuldners hat auch bei Schadenersatzansprüchen, die aus Vertragsverletzungen abgeleitet werden, der Gläubiger zu beweisen. Eine Billigung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung auch im genannten Punkt schlüge daher zum Nachteil des Klägers aus.

Es war daher der Revision Folge zu geben und spruchgemäß zu beschließen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §52 ZPO.

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