OGH 8Ob590/83 (8Ob591/83)

8Ob590/83 (8Ob591/83)Tribunale superiore8 nov 1984

Regest

Inkassovollmacht (Wechsel, Scheck), Einwendungen aus Rechtsverhältnis, zum Vollmachtsindossanten bei verdeckter, Scheck, Einwendungen aus Rechtsverhältnis zum Vollmachtsindossanten bei, verdeckter Inkassovollmacht, Vollmachtsindossatar, Einwendungen aus Rechtsverhältnis zum, Vollmachtsindossanten bei verdecktem -

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OGH 8Ob590/83 (8Ob591/83)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.11.1984

Kopf

SZ 57/168

Spruch

Der Inhaber eines wenn auch nur verdeckt zum Inkasso übergebenen Schecks muß sich, soweit er den Scheck nicht auch zur eigenen Sicherheit erworben hat, vom Aussteller Einwendungen aus dessen Rechtsverhältnis zum Vollmachtsindossanten entgegensetzen lassen

OGH 8. 11. 1984, 8 Ob 590, 591/83 (OLG Wien 4 R 152/83; HG Wien 22 Cg 228/83)

Begründung

Die Klägerin ist Inhaberin zweier von der Beklagten am 15. 10. 1982 und 22. 10. 1982 in Wien ausgestellter, auf die Österreichische Länderbank Aktiengesellschaft (22 Cg 229/83) beziehungsweise auf die Zentralsparkasse und Kommerzialbank Wien (22 Cg 228/83) gezogener Schecks über 140 000 S und 120 000 S. Beide Schecks sind an den Inhaber zahlbar gestellt.

Gegen die vom Erstgericht auf Grund von Scheckrückgriffsklagen am 14. 4. 1983 erlassenen Scheckzahlungsaufträge über 120 000 S sA (22 Cg 228/83: Zentralsparkasse-Scheck) und 88 635.51 S sA (22 Cg 229/83: Länderbank-Scheck) erhob die Beklagte fristgerecht Einwendungen. In dem zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Verfahren schränkte die Klägerin ihr Begehren aus dem Länderbank-Scheck auf Grund von Teilzahlungen auf restliche 47 635.51 S sA ein. Gegen die Scheckzahlungsaufträge wendete die Beklagte ein, sie habe die beiden vordatierten Schecks zur Sicherung der Bezahlung einer Warenlieferung der GesmbH ausgestellt. Da die Lieferungen nicht erfolgt seien, sei mit dem Geschäftsführer der GesmbH vereinbart worden, daß die Schecks nicht eingelöst würden; die Beklagte habe die Schecks bei den bezogenen Banken sperren lassen. Dennoch habe die GesmbH die beiden Schecks am 14. beziehungsweise 25. 10. 1982 der Klägerin zum Inkasso übergeben. Die bei der Zentralsparkasse beziehungsweise Länderbank vorgelegten Schecks seien auf Grund der Sperre nicht eingelöst worden. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Österreichischen Kreditunternehmungen würden Verrechnungsschecks nur "Eingang vorbehalten" gutgeschrieben. Sollte die Klägerin die Scheckbeträge ohne Rückfrage bei den bezogenen Banken über die Deckung ausbezahlt haben, so habe sie grob fahrlässig gehandelt und daher keinen Anspruch gegen die Beklagte. Sollte die Klägerin aber durch den Scheckeinziehungsauftrag ein eigenes Forderungsrecht gegen den Scheckaussteller erwirkt haben, dann bestunde ein solches Recht gegen die Beklagte nur bis zur Höhe des Debetsaldos ihres Kunden, der GesmbH zum Zeitpunkt des Scheckerwerbes. Da die GesmbH die Schecksummen noch vor Klagseinbringung auf ihr Geschäftskonto bei der Klägerin zur Einzahlung gebracht hätte, sei auch ein allfälliger direkter Anspruch gegen die Beklagte als Scheckaussteller erloschen. Die Klägerin könne die Bezahlung der Schecksummen nicht zweimal begehren.

Dem erwiderte die Klägerin, daß ihr die gegenständlichen Schecks durch Einigung und Übergabe übertragen worden seien und sie daher zur Geltendmachung der Rechte aus diesen Papieren legitimiert sei. Bei diesen Schecks handle es sich um Inhaberschecks, bei welchen dem Inhaber Einwendungen aus dem Grundgeschäft nur dann entgegengehalten werden könnten, wenn der Inhaber beim Erwerb des Schecks bewußt zum Nachteil des Schuldners gehandelt hätte, was hier jedoch nicht behauptet worden sei. Der von der Beklagten behauptete Widerruf der Schecks sei vor Beginn der Vorlegungsfrist erfolgt und daher unbeachtlich. Es sei auch nicht richtig, daß die gegenständlichen Schecks bloß Verrechnungsschecks seien, der Aufdruck "nur zur Verrechnung" sei von der Klägerin anläßlich der Vorlage beim Bezogenen vorgenommen worden.

Das Erstgericht erachtete die Rechtssachen auf Grund der äußeren Scheckbilder bereits als spruchreif. Es hielt ohne weitere Beweisaufnahmen die beiden Scheckzahlungsaufträge (jenen zu 22 Cg 229/83 in eingeschränkter Höhe) aufrecht und trug der Beklagten auf Grund der beiden Schecks die Zahlung von 120 000 S sA und von 47 635.51 S sA auf. Rechtlich führte das Erstgericht aus, daß die Scheckzahlungsaufträge selbst bei Erweisbarkeit der Einwendungen der Beklagten hätten aufrechterhalten werden müssen, weil die Einwände lediglich das Verhältnis der V-GesmbH zur Klägerin beträfen, diese aber im Hinblick auf Art. 22 SchG ausgeschlossen seien, zumal die Beklagte keinerlei Vorbringen in Richtung eines bewußten Handelns der Klägerin zu ihrem Nachteil erstattet habe.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge, hob das Urteil des Erstgerichtes auf und verwies die Rechtssachen unter Rechtskraftvorbehalt zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Die Beisetzung des Rechtskraftvorbehaltes begrundete das Berufungsgericht damit, daß die für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen bisher in der österreichischen Lehre und höchstgerichtlichen Rechtsprechung noch nicht behandelt worden seien, ihnen somit iS des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO erhebliche Bedeutung zukomme.

Das Berufungsgericht billigte die Ansicht des Erstgerichtes, daß dem von der Beklagten aus der Tatsache des Vorliegens von Verrechnungsschecks abgeleiteten Einwendungen keine Berechtigung zukomme. Selbst wenn es sich von vornherein um Verrechnungsschecks gehandelt hätte, könnte der Klägerin deren Auszahlung nicht zum Nachteil gereichen, weil der Verrechnungsvermerk sich nur an den Bezogenen richte, die Klägerin aber dies nicht gewesen sei. Eine Prüfungspflicht, für deren Verletzung der Zwischenerwerber schon bei grober Fahrlässigkeit hafte, bestehe nur in der Richtung, ob der Scheck dem früheren Inhaber "irgendwie abhanden gekommen" sei (Art. 21 SchG); sonst werde nur für bewußtes Handeln zum Nachteil des Schuldners im Sinne des Art. 22 SchG gehaftet. Ein relevantes Vorbringen in dieser Richtung habe die Beklagte aber nicht erstattet. Im übrigen stunden die Einwendungen der Beklagten - soweit damit überhaupt verschiedenes habe geltend gemacht werden sollen - im Widerspruch zueinander. Sie behaupte einerseits, die Klägerin habe die beiden Schecks von ihrer Bankkundin und ersten Schecknehmerin, der V-GesmbH im Wege eines Einziehungsauftrages nur zum Inkasso erworben und der auf deren Konto bei der Klägerin zur Zeit des Scheckerwerbes bestehende Debetsaldo sei noch vor Klagseinbringung zur Gänze abgedeckt worden; andererseits habe sie aber vorgebracht, die V-GesmbH habe bereits vor Klagseinbringung die beiden Schecksummen zur Einzahlung gebracht, weshalb die Klägerin nicht ein zweites Mal Zahlung begehren könne. Aus letzterem könnte der Einwand der Scheckzahlung durch den Vormann und damit verbunden der Vorwurf der Sittenwidrigkeit des nochmaligen Zahlungsbegehrens der Klägerin erblickt werden. In beiden Richtungen bedürfe es eines Beweisverfahrens und seien Feststellungen notwendig, weil diese Einwände bei Annahme ihrer Richtigkeit keineswegs rechtlich bedeutungslos wären. Es sei nämlich davon auszugehen, daß es sich im vorliegenden Fall um Inhaberschecks gemäß Art. 5 Abs. 1 dritter Fall SchG handle. Bei solchen werde durch die bloße Übergabe das Eigentum am Papier und das Recht aus dem Papier, nämlich der Rückgriffsanspruch gegen den Aussteller, übertragen. Formell legitimiert sei daher jeder, der den Inhaberscheck in Händen habe. Eines Indossaments bedürfe es bei einem solchen Scheck nicht; werde es dennoch beigesetzt, so habe es nur eine Garantiefunktion, indem es (auch) eine Rückgriffshaftung des Indossanten auf Grund seines Skripturaktes herbeiführe. Der Scheck werde dadurch aber nicht zum Orderscheck, das Indossament habe keinerlei Transport- und Legitimationswirkung. Daraus folge, daß bei einem Inhaberscheck ein Prokuraindossament iS des Art. 23 SchG keine rechtliche Bedeutung dafür haben könne, daß die durch die Innehabung des Indossatars ausgewiesene Legitimation beschränkt sei, daß nämlich durch die Übergabe kein Vollrecht, sondern nur das Recht zur Einziehung für den Indossanten übertragen worden sei. Hier liege aber ein derartiges offenes Prokuraindossament gar nicht vor; die Frage sei aber deshalb nicht bedeutungslos, weil Lehre und Rechtsprechung auch ein im Gesetz nicht geregeltes sogenanntes verdecktes Vollmachtsindossament anerkennen, bei dessen Erweislichkeit sich der Indossatar auch die in der Person des Indossanten begrundeten Einwendungen entgegenhalten lassen müsse. Diese Grundsätze seien von der deutschen Lehre und Rechtsprechung analog auch auf den Fall angewendet worden, daß ein Inhaberscheck nur zum Inkasso übergeben worden sei. In einem solchen Fall bleibe der Scheckinhaber zwar zur Geltendmachung der Rückgriffsansprüche gegen den Aussteller im eigenen Namen legitimiert, doch müsse er sich, wenn der Nachweis, daß ihm der Scheck nur zur Einziehung übergeben worden sei, die Einwendungen betreffend das Verhältnis des Ausstellers zur Person des Scheckübergebers und Inkassomandanten gefallen lassen. Nur soweit der Scheckinhaber in einem solchen Fall den Scheck auch zur eigenen Sicherheit erworben habe, was - wie im vorliegenden Fall - insbesondere bei einer Scheckhingabe zur Einziehung an eine Bank in der Höhe des Debetsaldos des auftraggebenden Kunden im Zeitpunkt der Hereinnahme des Schecks in Betracht komme, gelte dies nicht. Dann schlage der Einredeausschluß des Art. 22 SchG auch hier voll durch. Da spätere Einzahlungen des Kunden, die zur Minderung seines Schuldsaldos bestimmt seien, das Sicherungsrecht der Bank zum Erlöschen brächten, müsse im vorliegenden Fall der Einwand der Beklagten, daß die erste Schecknehmerin die Schecks der Klägerin mit einem Einziehungsauftrag zum Inkasso übergeben habe und daß von ihr der bei der Scheckhereinnahme bei der Klägerin bestehende Schuldsaldo noch vor Klagseinbringung getilgt worden sei, geprüft werden. In diesem Fall könnte die Klägerin Scheckrückgriffsrechte nur mehr für ihre Auftraggeberin nehmen und die Beklagte könnte ihr daher alle aus ihrem Verhältnis zur V-GesmbH entspringenden Einreden entgegenhalten. Aber auch der zweite Einwand über die erfolgte Scheckzahlung durch die V-GesmbH an die Klägerin erscheine beachtlich. Diese Behauptung widerspreche zwar dem primären Vorbringen über die Scheckhingabe zum Inkasso, weil in einem solchen Fall gegen den Scheckübergeber und Auftraggeber selbst im Falle eines Indossaments iS des Art. 20 SchG keine Rückgriffsrechte zustunden. Der Vormann könnte daher durch die Scheckzahlung gar keine eigenen Scheckverbindlichkeiten erfüllen; daß aber hier etwa die Zahlung im Namen der Beklagten erfolgt wäre, sei gar nicht behauptet worden. Das Vorbringen könne also nur dahin verstanden werden, daß es nur für den Fall, als die Schecks nicht zum Inkasso übergeben worden seien, gelten solle. In diesem Falle sei zwar der Einwand der Zahlung durch einen Vormann und Rückgriffsschuldner gemäß Art. 22 SchG wie gemäß Art. 17 WG grundsätzlich ausgeschlossen, doch könne dann die Einforderung des Schecks bei einem anderen Rückgriffspflichtigen dennoch wegen Arglist oder Verstoßes gegen die guten Sitten unzulässig sein, wenn der Scheckinhaber damit nur sein formelles Recht zur neuerlichen Geltendmachung des Schecks mißbrauche. Aus all diesen Gründen sei die Sache noch nicht spruchreif und die Aufhebung des angefochtenen Urteils notwendig.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der Klägerin nicht Folge.

Aus der Begründung:

Die Rekurswerberin läßt in ihrem Rechtsmittel die vom Berufungsgericht aus dem Vorliegen von Inhaberschecks iS des Art. 5 Abs. 1 dritter Fall SchG gezogenen Schlüsse über die formelle Legitimation aus dem Papier und die Wirkung der Indossamente sowie die Ablehnung der Berechtigung der aus der Behauptung, es lägen bloß Verrechnungsschecks vor, abgeleiteten Einwendungen unbekämpft. Sie wendet sich jedoch gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, das Erstgericht hätte sich mit dem Einwand der Beklagten, der Klägerin seien die Schecks nur zur Einziehung für den Indossanten (die V-GesmbH) übergeben worden und der Behauptung, die V-GesmbH habe vor Klagseinbringung ihren Debetsaldo bei der Klägerin abgedeckt, auseinandersetzen müssen. Wenn die Klägerin in diesem Zusammenhang meint, die von der Lehre und Rechtsprechung zum sogenannten "verdeckten Vollmachtsindossament" entwickelten Grundsätze könnten nicht auf Fälle angewendet werden, in welchen ein Inhaberscheck nur zum Inkasso übergeben worden sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung zu Art. 18 WG besteht - wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf Belegstellen zutreffend ausführte (so auch noch 1 Ob 726/81) - die Möglichkeit, ein Vollmachtsindossament so zu setzen, daß es als solches nicht erkennbar ist (stilles, verdecktes Vollmachts-, Prokura-, Inkasso-Indossament), sich also in seiner äußeren Form vom Voll-Indossament nicht unterscheidet. Die Bestimmung des Art. 18 WG über das (offene) Vollmachtsindossament entspricht völlig jener des Art. 23 SchG. Im Hinblick auf diese gleichartige gesetzliche Regelung bei Wechsel und Scheck besteht kein Grund, eine Vereinbarung zwischen dem Indossatar und dem Indossanten eines Schecks, wonach der Indossatar den Scheck bloß als Bevollmächtigter des Indossanten geltend machen solle, ohne daß dies im Indossament durch einen Bevollmächtigungsvermerk ausgedrückt wird, nicht anzuerkennen. Tatsächlich kommen in der Praxis solche verdeckte Vollmachtsindossamente auch bei Schecks vor. Der erkennende Senat billigt daher die Anwendung der von Lehre und Rechtsprechung zum verdeckten Vollmachtsindossament beim Wechsel entwickelten Grundsätze auf den Scheck. In diesem Sinne werden verdeckte Vollmachtsindossamente - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte - auch von der deutschen Lehre und Rechtsprechung für zulässig erklärt (vgl. Baumbach-Hefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz[14] Art. 23 SchG Rdz. 2 und Art. 28 SchG Anh. Rdz. 2 ff.).

Den von Lehre und Rechtsprechung zum Wechsel entwickelten Grundsätzen entsprechend ist der verdeckte Vollmachtsindossatar eines Schecks ebenfalls nur Bevollmächtigter. Die von ihm in Anspruch genommenen Scheckschuldner können daher - ebenso wie Wechselschuldner - den Nachweis seines mangelnden eigenen Rechts führen und dann alles einwenden, was sie gegen den verdeckten Vollmachtsindossanten vorzubringen haben (vgl. hinsichtlich des verdeckten Vollmachtsindossamentes beim Wechsel: Stanzl, Wechsel-, Scheck- und sonstiges Wertpapierrecht 61), es sei denn, der Einziehungsauftrag wäre gleichzeitig auch im Interesse des Beauftragten, etwa zur Sicherung seiner Ansprüche gegen den Auftraggeber, erteilt worden; insoweit der Beauftragte an dem Scheck ein eigenes Sicherungsrecht hat, und - bei Annahme einer eigennützigen Sicherungstreuhand - mit dem Scheckgegenwert seine Ansprüche gegen den Auftraggeber abdecken kann, kann ihm der Scheckschuldner keine Einwendungen, die ihm gegen den Auftrag(Sicherungs-)geber zustehen, entgegensetzen (vgl. Baumbach-Hefermehl, aaO Art. 23 SchG Rdz. 4; BGHZ 5, 285; BGH JZ 1977, 387; BGHZ 69, 27; vgl. auch JBl. 1962, 445; EvBl. 1974/287). Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so zeigt sich, daß das Erstgericht die Einwendungen der Beklagten über die Art des Indossamentes der V-GesmbH und die Tilgung deren Debetsaldos bei der Klägerin vor Einbringung der beiden Klagen nicht unerörtert lassen durfte. Ob die Einwendungen der Beklagten zum Tragen kommen werden, hängt davon ab, ob die Beklagte im fortgesetzten Verfahren in der Lage sein wird, die Richtigkeit ihrer - allenfalls noch näher zu substantiierenden - Behauptungen nachzuweisen (vgl. Rechtslexikon, Wechsel Indossament E 3), wobei es auch der Beklagten obliegen wird, Unklarheiten in ihrem diesbezüglichen Vorbringen zu beseitigen. Dem Berufungsgericht ist allerdings zuzustimmen, daß die Ausführungen der Beklagten die Einwendung erkennen lassen, die Geltendmachung scheckrechtlicher Ansprüche verstoße hier gegen Treu und Glaube. Die vom Berufungsgericht daraus gezogenen Rechtsfolgen treffen zu.

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