OGH 8Ob603/84
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 08.11.1984
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:1984:0080OB00603.840.1108.000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei „W*****“ WGesellschaft m.b.H., , vertreten durch Dr. Harald R. Jahn, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1) W Gesellschaft m.b.H. Co KG und 2) W Gesellschaft m.b.H., beide *****, beide vertreten durch Dr. Peter Scheichelbauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 816.914,70 S sA, infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. April 1984, GZ 2 R 64/8419, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 29. November 1983, GZ 11 Cg 1/8313, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit 18.442,78 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin Barauslagen von 2.400 S und Umsatzsteuer von 1.458,43 S) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin begehrte die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von 816.914,70 S samt 15 % Zinsen aus 692.167,66 S vom 1. 11. 1981 bis 8. 11. 1982 und aus 816.914,70 S seit 9. 11. 1982 im Wesentlichen mit der Begründung sie habe im Auftrag der Erstbeklagten, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Zweitbeklagte sei, Bauarbeiten an drei Musterreihenhäusern ordnungsgemäß durchgeführt und darüber mehrere noch unberichtigt aushaftende Rechnungen gelegt. Bringe man von der Summe dieser Rechnungen die Teilzahlungen der Beklagten von insgesamt 300.000 S ebenso in Abzug wie ihnen zustehende Gegenforderungen in der Höhe von 252.375 S, ergebe sich daraus der Klagsbetrag. Zwischen den Streitteilen sei am 21. 1. 1982 die Verzinsung des aushaftenden Saldos mit 15 % vereinbart worden.
Die Beklagten beantragten Klagsabweisung und wendeten – nach Rückziehung anderer Einwendungen – letztlich ein, die eingeklagten Rechnungen wären erst nach der Behebung von Mängeln im Jahr 1982 fällig geworden, die Ansätze dieser Rechnungen seien überhöht und Zinsen in der Höhe von 15 % seien nicht vereinbart worden. Bei Errichtung der Keller hätte die Klägerin die Grundwasserverhältnisse unberücksichtigt gelassen und es fehle bis heute die Baugenehmigung, weshalb die Objekte unverkäuflich seien.
Der letzteren Einwendung entgegnete die Klägerin, dass es die Beklagten übernommen hätten, die Baubewilligung zu erlangen. Sie hätten dazu auch Pläne anfertigen lassen und diese eingereicht. Nach der Bauverhandlung sei eine mündliche Baubewilligung erteilt und die Klägerin daraufhin mit der Durchführung der Arbeiten beauftragt worden. Dies sei vor Herausgabe des schriftlichen Bescheides erfolgt, der im Übrigen unterschieben beim Bürgermeister liege, aber wegen offener Grenzstreitigkeiten, die die Klägerin nicht zu vertreten habe, zurückbehalten werde (ON 12 S 36).
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren – abgesehen von der Abweisung eines Zinsenmehrbegehrens von 10 % – statt. Es stellte im Wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Die Klägerin hat im Auftrag der Beklagten drei Reihenhäuser in St. Margarethen am Moos ordnungsgemäß errichtet. Der Auftrag zur Durchführung der Arbeiten wurde von den Beklagten aufgrund einer mündlichen Baubewilligung erteilt. Der Grundwasserstand wurde durch die Bauleitung (Ing. S*****) überprüft. Die drei Keller waren nur ein Versuuch bei den drei Musterhäusern. Rein rechnerisch hafteten unter Berücksichitgung von Gegenforderungen der Beklagten zum 31. 10. 1981 692.167,66 S aus und ab Abnahme am 9. 11. 1982 insgesamt 816.914,70 S. Da außer den dabei berücksichtigten Teilzahlungen keine Beträge mehr bei der Klägerin einlangten, kam es zu Beginn des Jahres 1982 im Hotel Elisabeth in Wien zu einem Gespräch zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin und dem Geschäftsführer der Beklagten Dr. D*****, und zwar in Gegenwart des weiteren Geschäftsführers der Beklagten Ing. S*****. Dabei bestätigte Dr. D*****, dass die Klägerin ihr Geld zu bekommen habe. Von Mängeln war keine Rede. Es wurde zwar von Zinsen gesprochen, ohne dass diese Frage jedoch ausdiskutiert worden wäre.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht dem festgestellten Sachverhalt dahin, dass der Klägerin die zum 1. 11. 1981 und 9. 11. 1982 jeweils fällig gewordenen Beträge samt Handelszinsen zustünden, da sämtliche Einwendungen der Beklagten, mit Ausnahme jener zur Zinsenhöhe, ins Leere gingen bzw überhaupt zurückgenommen worden seien.
Diese Entscheidung wurde in ihrem klagsstattgebenden Teil von den Beklagten mit Berufung bekämpft.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Berufungsgericht diesem Rechtsmittel keine Folge. Es verneinte das Vorliegen der von den Beklagten behaupteten Verfahrensmängel und führte, ausgehend von den im Übrigen unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichts, rechtlich im Wesentlichen aus, dass der Rechtsansicht der Beklagten, eine mündliche Baubewilligung sei nach der NÖ Bauordnung unwirksam, weshalb das von der Klägerin errichtete Werk an einem wesentlichen Mangel leide, der seine Benützbarkeit behindere und die Klägerin habe jedenfalls ihre Warnpflicht verletzt, nicht zuzustimmen sei. Bescheide aufgrund der NÖ Bauordnung seien zwar gemäß § 118 Abs 3 NÖ Bauordnung schriftlich zu erlassen, widrigenfalls sie an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler litten. Sie könnten aber nach § 118 Abs 4 Z 2 dieses Gesetzes nur bis zum Baubeginn (§ 106 Abs 1 dieses Gesetzes) aufgehoben werden. Dies bedeute, dass bloß mündlich verkündete Baubewilligungen nur vernichtbar im Sinn des § 68 Abs 4 lit d AVG seien und diese Vernichtbarkeit außerdem noch zeitlich beschränkt sei. Nach den getroffenen Feststellungen seien nach Erteilung der mündlichen Baubewilligung die Reihenhäuser ordnungsgemäß errichtet worden. Eine Aufhebung des mündlichen Bescheides komme deshalb nicht mehr in Frage. Die fehlende Schriftlichkeit begründe somit keinen rechtlichen Mangel der Bauwerke. Unter diesen Umständen erübrige sich eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob eine Bauführung ohne Baubewilligung der Klägerin anzulasten wäre.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Beklagten. Sie bekämpfen sie aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, „dass ihrer Berufung Folge zu gegeben werde“; hilfsweise stellen sie einen Aufhebungsantrag.
Die Klägerin beantragt, der Revision keine Folge zu geben.
Die Revision ist im Hinblick auf den Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, nach § 502 Abs 1 Z 2 ZPO ohne die im § 503 Abs 2 ZPO normierte Einschränkung der Revisionsgründe zulässig, sachlich aber nicht berechtigt.
Die Beklagten machen zwar ausdrücklich nur den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend, doch können ihre Ausführungen, dass zur Klarstellung der Frage, ob ein mündlicher Baubewilligungsbescheid vorliege, weitere Beweise zu erheben gewesen wären, als Geltendmachung des Revisionsgrundes nach § 503 Abs 1 Z 2 ZPO verstanden werden. Dieser Revisionsgrund liegt nicht vor, was nicht näher zu begründen ist (§ 510 Abs 3 ZPO).
Soweit die Beklagten in ihrem Rechtsmittel darzutun versuchen, dass kein mündlicher Baubewilligungsbescheid vorgelegen sei, bekämpfen sie in Wahrheit nur im Revisionsverfahren unzulässiger Weise die Richtigkeit von den Vorinstanzen getroffener Tatsachenfeststellungen. Die Vorinstanzen sind übereinstimmend davon ausgegangen, dass die Beklagten der Klägerin den Bauauftrag aufgrund einer vorliegenden mündlichen Baubewilligung erteilten, bei der es sich im Sinne der Vorschriften des § 100 NÖ Bauordnung um einen Ebscheid und nicht etwa um eine unverbindliche Absichtsäußerung einer Behörde handelt. Soweit die Beklagten dies in ihrem Rechtsmittel in tatsächlicher Hinsicht in Abrede zu stellen versuchen, handelt es sich nur um einen im Revisionsverfahren nicht zulässigen Angriff auf die von den Vorinstanzen ihren Entscheidungen zugrundegelegten Tatsachengrundlagen.
Die Übrigen in der Revision der Beklagten gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen gehen ausschließlich von der Annahme aus, dass ein mündlicher Baubewilligungsbescheid nicht vorlag. Damit wird aber der Revisionsgrund des § 503 Abs 1 Z 4 ZPO nicht gesetzmäßig ausgeführt. Dies ist nur dann der Fall, wenn in der Revisionsschrift – ausgehend vom festgestellten Sachverhalt – dargelegt wird, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht unrichtig erscheint (§ 506 Abs 2 ZPO). Ist dies nicht geschehen, dann kann nach ständiger Rechtsprechung eine materiellrechtliche Überprüfung des Berufungsurteils nicht vorgenommen werden (6 Ob 26/66 uva; zuletzt etwa 3 Ob 519/83; 3 Ob 573/83). Da im vorliegenden Fall die Beklagten in Ausführung ihrer Rechtsrüge nicht von dem von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt ausgehen und damit den Revisionsgrund des § 503 Abs 1 Z 4 ZPO nicht in gesetzmäßiger Weise zur Darstellung bringen, ist es somit dem Obersten Gerichtshof nicht möglich, auf die vom Berufungsgericht vorgenommene rechtliche Beurteilung einzugehen.
Der Revision der Beklagten musste unter diesen Umständen ein Erfolg versagt bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.