OGH 10Os96/85

10Os96/85Tribunale superiore27 ago 1985

Testo completo

OGH 10Os96/85

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.08.1985

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27.August 1985 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Dr. Friedrich, Dr. Kuch sowie Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Schrott als Schriftführer in der Strafsache gegen Manfred A und einen anderen wegen des Vergehens nach § 16 Abs. 1 Z. 2 SuchtgiftG., AZ. 18 U 2521/82 des Strafbezirksgerichtes Wien, über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen die Strafverfügung dieses Gerichtes vom 19.Jänner 1983, ON. 5, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Rzeszut, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:

Spruch

Durch die gegen Manfred A wegen des Vergehens nach § 16 Abs. 1 Z. 2 SuchtgiftG. erlassene Strafverfügung des Strafbezirksgerichts Wien vom 19.Jänner 1983, GZ. 18 U 2521/82-5, wurde das Gesetz in der Bestimmung des § 460 Abs. 1 StPO. verletzt. Diese Strafverfügung wird aufgehoben; das bezeichnete Strafverfahren wird eingestellt.

Begründung

Gründe:

Nach § 460 Abs. 1 StPO. war die Erlassung der Strafverfügung unzulässig, weil sich der genannte Beschuldigte zur selben Zeit im Verfahren zum AZ. 6 d Vr 12.574/82 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien (vgl. S. 273 sowie hier S. 35 und die Rückscheine bei S. 34) in Untersuchungshaft, also nicht auf freiem Fuß befand. Die aufgezeigte Gesetzesverletzung war daher in Stattgebung der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes festzustellen und im Sinn des § 292 letzter Satz StPO. zu beheben.

Da dieselbe Tat inzwischen (auch) schon mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 31.Jänner 1983, GZ. 6 d Vr 12.574/82-20, rechtskräftig abgeurteilt wurde (vgl. auch S. 153, 155 sowie hier S. 17) und sich eine (gleichfalls im Weg des § 33 StPO. mögliche) Korrektur jener (seinerzeit verfehlten Doppel-) Verurteilung (§ 281 Abs. 1 Z. 9 lit. b StPO.) im Hinblick auf die nunmehrige Aufhebung der Strafverfügung jedenfalls erübrigt, war das bezirksgerichtliche Strafverfahren gegen Manfred A sogleich einzustellen (§§ 447 Abs. 1, 90 Abs. 1 StPO.).

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