OGH 8Ob623/85
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 10.10.1985
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:1985:0080OB00623.85.1010.000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Pflegschaftssache der mj Brigitte B*, geboren am , infolge Revisionsrekurses des ehelichen Vaters Johann B, gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 4. September 1985, GZ 1 a R 358/8563, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Bregenz vom 14. August 1985, GZ P 193/8160, abgeändert wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Die am 29. 5. 1971 geborene Brigitte Baier ist die eheliche Tochter des Johann und der Elfriede Baier. Die Ehe der Eltern wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Bregenz vom 30. 3. 1981 (Sch 13/81) nach § 55a EheG geschieden. Die mj Brigitte befindet sich bei ihrer Mutter, der auch alle aus den familienrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern erfließenden rein persönlichen Rechte gemäß § 177 ABGB allein zustehen.
Mit Beschluss des Erstgerichts vom 14. 8. 1985 (ON 60 dA) wurde der eheliche Vater aufgrund seines Antrags mit Wirkung vom 3. 11. 1983 bis auf weiteres von der Leistung eines Unterhaltsbetrags für die mj Brigitte befreit. Die Feststellungen des Erstgerichts lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Beim ehelichen Vater besteht eine Erwerbsminderung von 40 %. Er geht keiner entlohnten Beschäftigung nach und ist weder beim Arbeitsamt als arbeitssuchend gemeldet noch bezieht er eine Arbeitslosenunterstützung. Früher hat er stundenweise Gelegenheitsarbeiten verrichtet. Dass er mit dem diesbezüglichen Entgelt den Unterhalt nicht bestreiten konnte, nahm das Erstgericht als nicht widerlegbar an. Seit November 1982 ist er wieder verheiratet. Sein Frau bezieht Karenzgeld. Aus seiner zweiten Ehe entstammt die am 5. 9. 1984 geborene Nathalie. Vom 29. 11. 1984 bis 10. 4. 1985 war Johann B* in Strafhaft und dabei ohne Einkommen. Es wäre für ihn äußerst schwierig, aufgrund seiner Erwerbsminderung einen Arbeitsplatz zu finden.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, dass Johann B* nicht in der Lage sei, einer entlohnten Beschäftigung nachzugehen, er daher selbst auf Unterhaltsleistungen Dritter angewiesen sei. Der Unterhaltsbefreiungsantrag sei daher berechtigt.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem von der Bezirkshauptmannschaft Bregenz als besondere Sachwalterin gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs teilweise Folge und änderte den erstgerichtlichen Beschluss dahin ab, dass Johann B* für die Zeit vom 29. 11. 1984 bis 10. 4. 1985 von seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber der mj Brigitte B* befreit, im Übrigen aber sein Antrag, ihn von der Unterhaltsleistung gegenüber seiner Tochter zu befreien, abgewiesen wurde.
Während der Haftzeit habe Johann B* kein Einkommen bezogen und könne daher zu einer Unterhaltsleistung gegenüber seiner Tochter nicht herangezogen werden. Es fehle die Leistungsfähigkeit im Sinne des § 140 ABGB. Diesbezüglich sei der Rekurs nicht berechtigt.
Ein Unterhaltspflichtiger habe alle seine Fähigkeiten und Kenntnisse zur Erfüllung seiner Unterhaltsverpflichtung einzusetzen und zumutbare Anstrengungen zur Erzielung eines der Sachlage angemessenen Einkommens zu unternehmen. Dazu gehöre auch die Inanspruchnahme des Arbeitsamtes zur Erlangung eines entsprechenden Arbeitsplatzes. Johann B* habe sich nach dem unfallsbedingten Verlust seines Arbeitsplatzes beim Arbeitsamt als Arbeitssuchender nicht gemeldet. Die Ungewissheit über die Möglichkeit der Arbeitsplatzvermittlung – im Falle der Meldung beim Arbeitsamt – gehe im Sinne der Anspannungstheorie (§ 140 ABGB) zu seinen Lasten. Nur wenn sich herausgestellt hätte, dass er auch bei ordnungsgemäßer Meldung beim Arbeitsamt nicht hätte vermittelt werden können, käme eine Anspannung auf ein durchschnittlich erzielbares Einkommen nicht in Betracht. Das Erstgericht habe in seiner Anfrage an das Arbeitsamt hinsichtlich der Vermittelbarkeit als Beruf Johann Bs KfzMechaniker angeführt und auf seine verminderte Erwerbsfähigkeit hingewiesen. Es möge nun wohl zutreffen, dass es kaum oder nicht möglich sei, ihm einen Arbeitsplatz als KfzMechaniker zu beschaffen. Im Sinne der angeführten Anspannungstheorie sei ihm aber auch die Aufnahme einer anderen Beschäftigung zumutbar. Dass es ihm nicht möglich wäre, Hilfsarbeiten zu verrichten und diesbezüglich einen Arbeitsplatz zu bekommen, sei nicht behauptet worden, es lägen hiefür auch keine Anhaltspunkte vor. Unter Bedachtnahme auf die bereits erwähnte Anspannungstheorie sei daher ein Einkommen zugrundezulegen, bei welchem es Johann B auch unter Berücksichtigung seiner derzeitigen Familienverhältnisse möglich wäre, den erheblich unter dem Durchschnittsbedarf liegenden Unterhaltsbeitrag von 1.000 S für die mj Brigitte zu zahlen. Insofern sei dem Rekurs Folge zu geben und der Unterhaltsbefreiungsantrag für die Zeit vom 3. 11. 1983 bis 28. 11. 1984 und ab 11. 4. 1985 abzuweisen gewesen.
Gegen diesen Beschluss des Gerichts zweiter Instanz richtet sich der Revisionsrekurs des Vaters mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss im Sinne der gänzlichen Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung abzuändern.
Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Gemäß § 14 Abs 2 AußStrG sind Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche unzulässig. Zur Bemessung gehört die Beurteilung ua der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen (Jud 60 neu = SZ 27/177; EFSlg 44.575 uva). Auch die Frage nach der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit des Unterhaltspflichtigen nach der sogenannten Anspannungstheorie betrifft dessen Leistungsfähigkeit und gehört damit in den Rahmen des einen Rechtszug an den Obersten Gerichtshof gemäß § 14 Abs 2 AußStrG ausschließenden Fragenkomplexes der Unterhaltsbemessung (EFSlg 30.508, 37.315; RZ 1981/7, EFSlg 44.580 uva). Die Beurteilung dieser Frage kann daher nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden. Da der Revisionsrekurswerber in seinem Rechtsmittel sich lediglich gegen die Ansicht des Rekursgerichts wendet, ihm sei es möglich, einer Beschäftigung nachzugehen, und er auf dem Standpunkt verharrt, außerstande zu sein, für seine Tochter Unterhaltsleistungen zu erbringen, weil er unter dem Existenzminimum lebe und selbst auf Unterhaltsleistungen von anderer Seite angewiesen sei, wirft er nur Fragen auf, die in den Bemessungskomplex fallen und daher einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen sind.
Der Revisionsrekurs musste somit als unzulässig zurückgewiesen werden.