OGH 6Ob527/84

6Ob527/84Tribunale superiore30 ott 1985

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OGH 6Ob527/84

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.10.1985

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch, Dr. Schobel, Dr. Riedler und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DDipl.Ing. Michel H. A, Zivilingenieur für Bauwesen, Hietzinger Kai 95, 1130 Wien, vertreten durch Dr. Ewald Weninger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. B Allgemeine und Rückversicherungs Aktiengesellschaft, 2. B Allgemeine Lebensversicherungs Aktiengesellschaft, beide Wien 1., Bauernmarkt 2, beide vertreten durch Dr. Karl Böck, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 2,350.466,20 samt Anhang, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 17. November 1983, GZ. 2 R 151/83-43, womit infolge der Berufungen beider Parteien das Teil- und Zwischenurteil des Handelsgerichtes Wien vom 19. April 1983, GZ. 15 Cg 185/79-35, teils bestätigt, teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung 1.) zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird, soweit mit ihr die Bestätigung der Abweisung eines Klagebegehrens in der Höhe von S 1,014.608,40 samt Anhang (Ausdehnungsbegehren) bekämpft wird, nicht Folge gegeben und insoweit das angefochtene Urteil als Teilurteil bestätigt. Die Entscheidung über die hierauf entfallenden Kosten wird der Endentscheidung vorbehalten.

2. ) den Beschluß

gefaßt:

Im übrigen, soweit die Abweisung des (ursprünglichen) Klagebegehrens in der Höhe von S 1,335.857,80 samt Anhang bekämpft wird, wird der Revision Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird in diesem Umfange und der darauf entfallenden Kostenentscheidung aufgehoben. Im selben Umfang wird auch das Urteil des Erstgerichtes aufgehoben. Die Rechtssache wird in diesem Umfange zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die hierauf entfallenden Rechtsmittelkosten sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Kläger begehrte in seiner am 26. Juli 1978 eingebrachten Klage von den beiden Beklagten den Betrag von S 1,335.857,40 s.A. an Honorar für seine Tätigkeit beim bisher nicht ausgeführten Bauprojekt 'Verwaltungsgebäude Heiligenstädter Lände 27a'. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 9. Dezember 1981 dehnte der Kläger im Sinne des am 31. Juli 1981 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatzes sein Begehren auf S 2,350.466,20 s.A. aus (ON 24 und 27 d.A.). Er behauptete, seine Tätigkeit und deren Honorierung seien in der Vereinbarung vom 20. März 1973 samt Nachtrag vom 26. November 1974 geregelt worden. In dieser Vereinbarung sei für die technisch-wirtschaftliche Beratung bei Bauvorhaben ein Honorar vorgesehen worden, welches sich an den bezahlten Baurechnungen und Konsulentenhonoraren zu orientieren gehabt habe. Als zweite Leistungsgruppe des Klägers seien Liegenschaftsbewertungen vorgesehen gewesen, für welche der Kläger ein an der Kauf- oder Verkaufssumme orientiertes Honorar nur für den Fall hätte erhalten sollen, als es zu einem derartigen Abschluß tatsächlich gekommen wäre. Für die technisch-wirtschaftlichen Beratungsleistungen des Klägers sei eine gleichartige Regelung im Falle der Nichtausführung des Bauvorhabens nicht vorgesehen worden, da es der 'besonderen Vertrauensbasis' entsprochen habe, daß die gegenüber einer Liegenschaftsbewertung 'unvergleichlich schwierigere, umfangreichere und tiefschürfendere technisch-wirtschaftliche Beratung für Großbauvorhaben' angemessen zu honorieren sei, auch wenn das Bauvorhaben nicht ausgeführt werde und daher keine 'bezahlten Baurechnungen' anfielen. Mit dem Schreiben vom 20. November 1974, mit dem der Kläger eine Änderung des Vertrages vorgeschlagen habe, die von der Rechtsvorgängerin der beiden Beklagten mit Schreiben vom 26. November 1974 akzeptiert worden sei, habe der Kläger keineswegs zum Ausdruck gebracht, daß jede Tätigkeit im Zusammenhang mit einem nicht ausgeführten Bauvorhaben unentgeltlich sei. Bei den Fällen Zedlitzhalle, Operngasse und Taubstummengasse habe es sich um über bloße Schätzungen hinausgehende Kaufvorbereitungen - mit dem Wort 'Bauvorbereitungen' habe sich der Kläger lediglich im Ausdruck vergriffen - gehandelt, für die der Kläger Unentgeltlichkeit angeboten habe. Für die beim Kläger bestellten, ohne sein Verschulden nicht ausgeführten technisch-wirtschaftlichen Beratungsleistungen beim gegenständlichen Bauprojekt stünde dem Kläger ein angemessenes Entgelt nach der Gebührenordnung der Österreichischen Ingenieurkammer zu. Bei Nichtausführung des Atftrages sei das vereinbarte Honorar abzüglich einer mit 40 % der Gebühr für noch nicht erbrachte Leistungen zu bemessenden Aufwandsersparnis zu entrichten. Der Kläger habe sich bei Berechnung seines Entgeltes an diese Empfehlung der Ingenieurkammer gehalten, obwohl seine Eigenersparnis geringer gewesen sei als 40 %, da er in Erwartung des Baues des gegenständlichen Verwaltungsgebäudes wesentliche Kapazitäten freigehalten habe und daher von 1975 bis 1978 nicht voll ausgelastet gewesen sei. Wie der Kläger erst im Jahre 1981 erfahren habe, sei das Projekt 'Maxi' bei der Magistratsabteilung 21 eingereicht worden. Es hätte auf der Preisbasis 1977 eine geschätzte Bausumme von 500 Millionen Schilling zuzüglich 90 Millionen Schilling Umsatzsteuer erfordert. Bei Zugrundelegung dieser Bemessungsbasis errechne sich das Gesamthonorar des Klägers laut Vereinbarung mit S 3,640.000. Hievon seien noch 40 % Eigenersparnis für die nicht erbrachten Leistungen und der dem Kläger bereits bezahlte Betrag von S 50.085 in Abzug zu bringen. Die Projektplanung sei soweit fertiggestellt worden, daß mit den Unterlagen die Erlangung einer Baubewilligung möglich gewesen wäre. Es seien auch an die Architekten C D sowie Dipl.Ing. Johannes E Honorare von insgesamt S 4,637.500 bezahlt worden. Die Beklagten seien vom Kauf der gegenständlichen Liegenschaft nicht wegen Eintrittes einer auflösenden Bedingung (bezüglich Bebauungsmöglichkeit), sondern aus anderen, vornehmlich wirtschaftlichen Gründen zurückgetreten. Die Vereinbarung vom 20. März 1973 sei kein Rahmenvertrag gewesen. Es hätte daher eines Spezialauftrages für jede Tätigkeit nicht bedurft. Die beiden Beklagten seien als Gesamtrechtsnachfolger der F

B, Direktion für Österreich, passiv legitimiert. Aus der Gesamtrechtsnachfolge ergebe sich die Solidarhaftung der beiden Beklagten. Da die Honorarverpflichtung der F B,

Direktion für Österreich, laut Vereinbarung vom 20. März 1973 auch für Leistungen stipuliert worden sei, welche der Kläger 'der B und ihr nahestehenden Unternehmen' erbringe, seien die Beklagten auch für die vom Kläger der G H Versicherungs-Aktiengesellschaft erbrachten Leistungen passiv legitimiert.

Die Beklagten beantragten Abweisung des Klagebegehrens. Sie behaupteten, nach der Vereinbarung vom 20. März 1973 habe der Kläger für seine technisch-wirtschaftliche Konsulententätigkeit bei Bauvorhaben nur bestimmte Promillesätze der tatsächlich bezahlten Baurechnungen und Konsulentenhonorare nicht aber einer fiktiven Bausumme zu erhalten. Wie aus dem Schreiben vom 20. November 1974, mit welchem der Kläger eine Erhöhung seiner Honorarsätze angestrebt habe, hervorgehe, sei der Kläger sich bewußt gewesen, daß Tätigkeiten im Zusammenhang mit nicht realisierten Bauvorhaben nicht zu honorieren gewesen seien. Dies hätte mit der Erhöhung der anzuwendenden Promillesätze abgegolten werden sollen. Ende 1974, Anfang 1975 hätten die F B, Direktion für

Österreich und die I J Versicherungs-Aktiengesellschaft die gegenständliche Liegenschaft zu einem Drittel bzw. zu zwei Drittel erworben. Dabei sei ein Rücktrittsrecht der Käufer für den Fall vereinbart worden, daß eine bestimmte Bebauungsmöglichkeit (Bürofläche mindestens 30.000 m 2 , Bauhöhe 70 m) nicht realisiert werden könne. Da das Projekt in den Jahren 1975 und 1976 die notwendigen Strukturgenehmigungen nicht erhalten habe, hätten die Käufer von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht. Mit Beschluß vom 16. Dezember 1976 sei dieser Rücktritt grundbücherlich durchgeführt und die Verkäuferin K L und M Aktiengesellschaft

wieder in das Grundbuch als Eigentümerin eingetragen worden. Im Zusammenhang mit diesem Projekt sei es weder zu einer Bauführung noch zur Erstellung von Bauplänen gekommen. Es seien Kosten in der Höhe von S 4,637.500 aufgelaufen. Das sich auf Grund dieses Betrages vereinbarungsgemäß für den Kläger ergebende Honorar von S 50.085 sei bezahlt worden. Der Vertrag vom 20. März 1973 sei ein Rahmenvertrag gewesen. Zu seiner 'Ausfüllung' wäre anläßlich jedes einzelnen Bauauftrages und jeder einzelnen Bewertung ein Spezialauftrag erforderlich gewesen. Durch diesen Vertrag sei die F B, Direktion für Österreich, verpflichtet gewesen, dem Kläger alle diesbezüglichen Aufträge zu erteilen. Der Kläger sei hingegen verpflichtet gewesen, diese Aufträge durchzuführen. Im Falle der Heiligenstädter Lände sei es zu einem derartigen Spezialauftrag nicht gekommen, weil die Planung wie beim Projekt Operngasse bereits im Stadium der Vorbesprechungen steckengeblieben sei. Unterschieden hätten sich die beiden Projekte nur durch den formellen Umstand, daß im Falle der Heiligenstädter Lände die F B,

Direktion für Österreich, und ihre Konzerngesellschaft im Grundbuch bis zum Eintritt der auflösenden Bedingung eingetragen gewesen seien. Im gegenständlichen Falle sei es nie zur Erteilung eines Auftrages an einen Architekten gekommen. Die Gespräche, an denen der Kläger teilgenommen habe, hätten lediglich der Vorbereitung gedient. Der Kläger sei nach Basel zu einer Präsentation der bisher von den Architekten C C für andere Auftraggeber realisierten Bauten entsandt worden und habe auch mit der K gesprochen, um sie von ihrer Forderung, beim Bauvorhaben zum Generalunternehmer bestellt zu werden, abzubringen oder die Preisvorstellungen der

K für die Errichtung des Projektes zu klären. Der Kläger habe weiters am 13. Juni 1975 an einer Besprechung eines von C

C aus Anlaß des Ansuchens um Strukturänderung verfaßten Planes teilgenommen. Es sei nur eine Änderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes angestrebt worden. Von einer Realisierung eines Bauvorhabens sei keine Rede gewesen. Dieses Projekt sei im November 1975 abgelehnt worden. Ab diesem Zeitpunkt sei der Kläger mit diesem Bauvorhaben nicht mehr befaßt worden. Mit Schreiben vom 2. Jänner 1976 seien die Beklagten vom Kaufvertrag mit der

K zurückgetreten, hätten aber dann über Bitten der

K und deren Zusage, auf ihre Kosten ein anderes Projekt zu präsentieren, mit der grundbücherlichen Durchführung ein Jahr zugewartet. Es sei dann 'von den Architekten N, C C und E' ein neues aber keineswegs mit dem vom Kläger in seinem Schriftsatz vom 20. Juli 1981 beschriebenen identes vielmehr wesentlich kleineres Projekt mit einer Höhe von 56 m und weniger Nutzfläche ausgearbeitet und eingereicht worden. Diese Änderung sei auch schließlich am 30. Juli 1977, also zu einem Zeitpunkt bewilligt worden, zu dem die von den Beklagten verlängerte Frist bereits abgelaufen und die K wieder im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen gewesen sei.

Hinsichtlich des Betrages von S 1,014.608,80, um welchen der Kläger sein Klagebegehren ausgedehnt hatte, wendeten die Beklagten Verjährung ein.

Die Beklagten bestritten die passive Klagslegitimation mit der Behauptung, an dem Projekt seien die I J Versicherungs-Aktiengesellschaft zu zwei Drittel und die F B, Generaldirektion für Österreich, nur zu

einem Drittel beteiligt gewesen. Darüber hinaus sei nur die Erstbeklagte bezüglich des gegenständlichen Projektes Rechtsnachfolgerin der F B, Generaldirektion für

Österreich. Dem Kläger sei von allem Anfang an bewußt gewesen, daß keine Solidarhaftung vorliege, vielmehr 'die einzelnen Gesellschaften der Gruppe nur im Verhältnis ihrer Anteile an den Liegenschaften für Forderungen, die im Zusammenhang mit dieser Liegenschaft stehen, haften'. Der Kläger habe auch schon im Jahre 1975 und sodann im Jahre 1977 seine Honorarnoten im Verhältnis 2 : 1 aufgeteilt (AS 170, 171).

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren in Ansehung eines Teilbetrages von S 740.000 samt 4 % Zinsen seit 23. Juni 1978 statt, wies ein Begehren von S 1,014.608,80 samt 5 % Zinsen seit 23. Mai 1978 und 1 % Zinsen aus S 1,335.857,40 seit 23. Juni 1978 ab und sprach aus, daß das verbleibende Klagebegehren zu Recht besteht.

Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:

Am 25. November 1971 wurde zwischen der F B,

Direktion für Österreich (im folgenden kurz O) und dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Dezember 1971 bis 31. Dezember 1972 für die Baustelle P vereinbart, daß der Kläger gegen ein Pauschalhonorar für den Bereich der Baumeisterarbeiten und der Arbeiten des Baunebengewerbes folgendermaßen für die O tätig werden sollte:

0 - 25 Mio 10 %o

25 - 50 Mio 6 %o

50 - 100 Mio 5 %o

über 110 Mio 4 %o.

...........

b) Für Bewertungen von Liegenschaften erhält DDipl.Ing. A

ein Honorar von 1 %o (1 Promille) der Kauf- oder Verkaufssumme, bzw.

Bemessungsgrundlage für die Hypothekengewährung. ..........

Bewertungen, die zu keinem Abschluß führten, werden nicht

gesondert honoriert.

..........

Zu den Beträgen gemäß Punkt a) und b) kommen noch die

Nebenkosten gem. § 20 des allgemeinen Teiles der Gebührenordnung,

jedoch unter Ausschluß der Fahrtenspesen innerhalb Wien, sowie des

15%igen Zuschlages gem. lit. 1. Auf Honorar und Spesen wird die

gesetzliche Mehrwertsteuer (dzt. 8 %) aufgeschlagen.

5. .........

a) Bauvorhaben mit einem Bauvolumen von mehr als 75 Mill.

Schilling:

0 bis 25 Mill..................... 10 Promille

ab 25 Millionen................... 6 Promille.

b) Bauten mit einem zu Baubeginn präliminierten Bauvolumen von

weniger als 75 Mill. Schilling:

Die Revision ist teilweise berechtigt.

Die Aktenwidrigkeitsrüge und die Mängelrüge sind, wie die Prüfung durch den Obersten Gerichtshof ergeben hat, nicht berechtigt (§ 510 Abs. 3 ZPO).

Auf die Ausführungen des Klägers zur Frage einer (mangelnden) wirksamen Zusage durch Dr. R und zur Schriftlichkeitsklausel in Beilage C braucht nicht näher eingegangen werden, weil selbst die Bejahung einer die O bindenden mündlichen Zusage Dris. R nach den Feststellungen nichts über die (Ermittlung der) Höhe des Honorars des Klägers bei nicht durchgeführten Bauvorhaben besagen würde. Festgestellt ist nämlich, daß bei den Verhandlungen zwischen dem Kläger und Dr. R letzterer zwar sagte, auch nicht durchgeführte Bauvorhaben seien zu honorieren, sich aber nicht festlegte, obwohl der Kläger für nicht durchgeführte Bauvorhaben denselben Honorarsatz gefordert hatte, wie für durchgeführte. Aus den Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung des Erstgerichtes geht hervor, daß das Erstgericht keine stillschweigende Zustimmung Dris. R zum Vorschlag des Klägers angenommen hat (S 234 d.A. = S 51 der Urteilsausfertigung des Erstgerichtes). Es müßte daher auch bei Annahme einer die O bindenden mündlichen Zusage Dris. R gefragt werden, ob im schriftlichen Vertrag eine Regelung über die (Ermittlung der) Höhe des Honorars des Klägers bei nicht durchgeführten Bauvorhaben enthalten oder wie eine diesbezügliche Lücke zu füllen ist.

Das Berufungsgericht hat eine solche Lücke nicht angenommen, sondern den Vertrag Beilage C dahin ausgelegt, daß auf Grund dieses Vertrages 'nur von der Vertragspartnerin tatsächlich benötigte und in Anspruch genommene Beratungstätigkeiten, die auch nur nach den tatsächlich an Dritte ausbezahlten Entgelten zu honorieren waren'. Es hielt eine Honorierung auch nicht durchgeführter Projekte nach den fiktiven Baukosten im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung für nicht geboten.

Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden. Auszugehen ist davon, daß die Auslegung der schriftlichen Vertragsurkunde durch das Berufungsgericht nur angefochten oder im Rahmen der infolge gesetzmäßiger Rechtsrüge vorzunehmenden allseitigen rechtlichen Beurteilung vom Obersten Gerichtshof einer Prüfung unterzogen werden kann, wenn das Auslegungsergebnis mit den Sprachregeln, den allgemeinen Erkenntnisgrundsätzen oder den gesetzlichen Auslegungsregeln (z.B. §§ 914 f. ABGB) im Widerspruch steht (vgl. Rummel in Rummel, ABGB, Rdz 24 zu § 914; JBl. 1972, 200; JBl. 1975, 602, HS IX/8 u.a.). Bei der gemäß § 914 ABGB vorzunehmenden Auslegung sind aber alle Umstände mit zu berücksichtigen, aus denen ein Schluß auf den vom Erklärenden gemeinten Sinn gezogen werden kann (Rummel aaO Rdz 7 zu § 914;

Gschnitzer im Klang-Kommentar 2 IV/1, 406; vgl. auch Soergel-Hefermehl, BGB 11 Rdz 23 zu § 133 und Rdz 8 zu § 125;

MietSlg. 28.085 u.a.). Es sind daher auch bei Auslegung der schriftlichen Vertragsurkunde Beilage C die festgestellten Umstände der Vertragsgespräche zu berücksichtigen. Aus den diesbezüglichen Feststellungen geht hervor, daß zwar ein Honorar auch für nicht durchgeführte Bauvorhaben zwischen dem Kläger und Dr. R besprochen wurde, letzterer sich aber bezüglich der Honorarsätze nicht festgelegt hat. Diese offensichtlich auch darauf zurückzuführende Nichtregelung, daß beiden Gesprächspartnern bewußt war, es sei nahezu unmöglich, daß ein konkretes Projekt von der O nicht durchgeführt werde, läßt es nicht zu, die in der schriftlichen Fixierung des Vertrages enthaltene Regelung des Entgeltes im Punkt 4 a dahin auszulegen, damit sei auch die Frage des Entgeltes für nicht durchgeführte Projekte (abschließend) geregelt worden. Im Zusammenhalt mit den festgestellten Vertragsverhandlungen muß Punkt 4 a der Beilage C vielmehr dahin verstanden werden, daß damit die Frage, wie bei nicht durchgeführten Projekten erbrachte Leistungen des Klägers honoriert werden sollten, nicht gelöst wurde. Da diese Frage zwischen den Parteien - offensichtlich, weil man mit dem Eintritt eines solchen Falles nicht rechnete - nicht geregelt wurde, liegt diesbezüglich eine Lücke in der vertraglichen Regelung vor. Damit ergibt sich das Problem der Lückenschließung. Die Lückenschließung kann je nach Lage des Falles durch Zurückgreifen auf dispositive Bestimmungen des Gesetzes oder durch ergänzende Vertragsauslegung erfolgen. Dabei ist zunächst zu beachten, daß beide Parteien übereinstimmend die im Vertrage Beilage C vereinbarten Promillesätze für anwendbar halten. Strittig ist also nur die Bemessungsgrundlage (tatsächlich ausbezahlte oder mutmaßliche Kosten) und die Frage, ob ein Widerruf oder eine Einschränkung eines erteilten Auftrages vorliegt. Letztere Frage kann noch nicht abschließend beurteilt werden. Allerdings kann der Vertrag Beilage C als solcher entgegen der Auffassung des Klägers nicht als Auftrag zu allen Beratungs- und Prüfungsaufgaben bei Bauvorhaben der O von der im Vertrag genannten Art und auch nicht dahin verstanden werden, daß die O bei Vorhaben der im Vertrag genannten Art dem Kläger nur einen das gesamte Projekt umfassenden Beratungs- und Prüfungsauftrag erteilen konnte. Der Vertrag Beilage C ist vielmehr dahin zu verstehen, daß die O den Kläger - und nicht jemand anderen - mit den im Vertrag genannten Arbeiten betrauen mußte. Solche Aufträge konnten aber durchaus hinsichtlich bestimmter Teile eines Vorhabens erfolgen. Die gegenteilige Auffassung, daß schon durch Beilage C der Gesamtauftrag hinsichtlich aller von der O in Zukunft in Aussicht genommenen Projekte erteilt worden sei oder auf Grund des Vertrages Beilage C dem Kläger nur ein Gesamtauftrag für alle bei einem in Aussicht genommenen Projekt möglichen Tätigkeiten bei Durchführung desselben erteilt werden konnte, würde zu dem Ergebnis führen, daß die O dem Kläger zunächst einen Auftrag hätte erteilen müssen, den sie gerade dann hätte widerrufen oder einschränken müssen, wenn sich auf Grund der vertraglichen Beratungs- und Prüfungspflicht des Klägers ein Projekt als nicht oder nicht im in Aussicht genommenen Umfang durchführbar herausgestellt hätte. Stellt aber Beilage C nicht den Auftrag zu bestimmten Tätigkeiten des Klägers selbst dar, sondern nur die Verpflichtung der O, den Kläger bei den im Vertrag genannten Projekten zu den dort genannten Tätigkeiten unter den im Vertrag genannten Vergütungsbedingungen heranzuziehen, und die Verpflichtung des Klägers, diese Aufträge zu diesen Bedingungen zu übernehmen, dann bedurfte es für die einzelnen Projekte noch selbständiger ausdrücklicher oder schlüssiger Aufträge der O, deren Umfang im Sinne der obigen Ausführungen nicht von vornherein feststand, sondern jeweils festgelegt werden konnte. Diesbezüglich fehlt es hinsichtlich des Projektes Heiligenstädter Lände an Feststellungen. Ohne Feststellungen darüber, wie der Auftrag (die Aufträge) der O an den Kläger im Zusammenhang mit dem genannten Projekt lautete (lauteten), was diesbezüglich gesprochen wurde und wie weit die einzelnen Umstände dieses Projektes (wie z.B. der Liegenschaftserwerb mit der Möglichkeit des 'Rücktrittes' bei Nichtdurchführbarkeit des in Aussicht genommenen Objektes) dem Kläger bekannt waren, kann nicht beurteilt werden, ob der Kläger von einem Gesamtauftrag ausgehen durfte und ob überhaupt ein Widerruf oder eine Einschränkung eines solchen Auftrages erfolgt ist. Nur wenn sich ein solcher Gesamtauftrag der O an den Kläger bezüglich des Projektes Heiligenstädter Lände herausstellen sollte, - einen über die tatsächlich vom Kläger erbrachten Leistungen hinausgehenden Auftrag, der nicht zugleich den Auftrag zur Durchführung des gesamten Projektes enthalten hätte, behauptet der Kläger selbst nicht - käme eine Lückenschließung durch Anwendung des § 6 der Gebührenordnung für Architekten und damit des § 1168 ABGB in Betracht, wobei als Bemessungsgrundlage für die Anwendung der unstrittig anwendbaren Promillesätze die mutmaßlichen Kosten maßgebend wären.

Andernfalls, wenn also weder ein Widerruf noch eine Einschränkung eines dem Kläger erteilten Auftrages vorlag, bleibt zu prüfen, ob die Bemessung des Honorars des Klägers für die von ihm im Zusammenhang mit dem Projekt Heiligenstädter Lände erbrachten Arbeiten nach Bestimmungen des Gesetzes oder der Gebührenordnung vorzunehmen ist. Dies ist auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes zu verneinen. Die Parteien haben im Punkt 4 a des Vertrages Beilage C die Vergütung der technisch-wirtschaftlichen Beratung des Klägers (für durchgeführte Projekte) abschließend geregelt und dabei hinsichtlich der Bemessungsgrundlage, der Fälligkeit und des anzuwendenden Promillesatzes vom Gesetz und der Gebührenordnung abweichende Vereinbarungen getroffen. Sie haben nicht nur damit, sondern auch durch ihre diesen Vereinbarungen vorausgegangenen Verhandlungen gezeigt, daß sie die Honorarfrage vertraglich regeln und für diese nicht das dispositive Recht angewendet wissen wollten. Es erscheint daher auch richtig, die vorhandene Vertragslücke durch ergänzende Vertragsauslegung, das heißt also dadurch zu schließen, daß gefragt wird, was für den Vertrag nach Treu und Glauben sowie nach dem im Vertrag für die ins Auge gefaßten Verhältnisse ausgedrückten Willen zwischen den Parteien rechtens sein soll (Gschnitzer aaO S 408; Rummel aaO Rdz 11 zu § 914; SZ 45/11; SZ 49/86 ua.). Hiebei ist unter Berücksichtigung der Vertragsbestimmungen und des von den Parteien verfolgten Zweckes sowie unter Heranziehung der Verkehrssitte zu prüfen, welche Lösung redliche und vernünftige Parteien vereinbart hätten (SZ 49/86; MietSlg. 32.112; JBl. 1983, 593). Es kommt wesentlich darauf an, wie die Parteien ihre beiderseitigen Interessen miteinander in Einklang zu bringen versucht haben. Die sich auf Grund aller Umstände ergebenden Wertungen ser Parteien sind zu Ende zu denken und es ist das herauszufinden, was beide Parteien bei redlicher Denkweise als einen gerechten Interessenausgleich gewollt und akzeptiert hätten (vgl. Larenz, Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts 6 533). Unter Anwendung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall zu fragen, wie beide Parteien bei redlicher Denkweise die Honorarfrage für jene Fälle geregelt hätten, in welchen ein Projekt geplant oder auch in Angriff genommen werden und der Kläger im Rahmen ihm erteilter bestimmter Aufträge eine Tätigkeit erbringen würde, das Projekt aber dann nicht zu Ende geführt würde. Daß die Parteien des Vertrages Beilage C bei durchgeführten Projekten der Honorarbemessung die Gesamtsumme der (sonstigen) Auslagen der O zugrundelegten und keinen Unterschied zwischen den einzelnen Leistungen (Teilleistungen) des Klägers machten, darf nicht darüber hinwegtäuschen, daß die Leistungen des Klägers in den verschiedenen Phasen der Planung und Durchführung eines Projektes verschieden gewichtig und umfangreich sein konnten und ihnen in den einzelnen Phasen des Projektes nicht jeweils gleich gewichtige und umfangreiche Leistungen anderer Mitarbeiter am Projekt gegenüberstehen mußten. Es erscheint daher nicht billig, der Honorierung der Tätigkeit des Klägers in einer bestimmten Phase die Kosten der Tätigkeit der anderen Mitarbeiter in eben dieser Phase oder bis zu dieser Phase der Projektausführung zugrundezulegen. Es ist vielmehr zu fragen, in welchem (prozentuellen) Verhältnis die tatsächlich erbrachten Leistungen des Klägers zu den von ihm bei gänzlicher Durchführung des Projektes zu erbringenden Tätigkeiten gestanden sind. Denn es muß als billiger Interessenausgleich angesehen werden, daß der Kläger seine Tätigkeit in dem Verhältnis zu dem bei Durchführung des Projektes erzielbaren Honorar bezahlt erhält, in welchem seine tatsächliche Tätigkeit zu der bei vollkommener Verwirklichung des Projektes zu erbringenden Tätigkeit steht. Die ergänzende Vertragsauslegung führt daher dazu, daß bei nicht durchgeführten Projekten und fehlendem Gesamtauftrag die Honorierung in der Weise als vereinbart anzusehen ist, daß die Tätigkeiten des Klägers in dem genannten Verhältnis zu honorieren sind. Dieses Verhältnis wird, wenn sich nicht ein Gesamtauftrag herausstellt, mit den Parteien zu erörtern und im Streitfall durch Beiziehung eines Sachverständigen zu erheben und festzustellen sein. Keinen Einfluß haben die vorstehenden Ausführungen auf das Begehren des Klägers in der Höhe von S 1,014.680,80 s.A., um welches der Kläger sein Begehren mit Schriftsatz ON 24 ausgedehnt hat. Der Kläger übersieht bei seinen Ausführungen, mit welchen er die Auffassung des Erstgerichtes - das Berufungsgericht hat auf Grund seiner Rechtsansicht zu dieser Frage nicht Stellung genommen - über die Verjährung dieses Anspruchsteiles bekämpft, daß es im vorliegenden Fall nur um das Honorar für seine Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Projekt Heiligenstädter Lände geht, für dieses mit Ausnahme der Honorarleistungen im Betrage von S 4,637.500 keine tatsächlichen sonstigen Kosten feststehen, und der Kläger selbst seinen Anspruch der Höhe nach auf mutmaßliche Kosten des Projektes gründet. Diese zu behaupten war, weil es sich um anspruchsbegründende Umstände handelt, immer die Sache des Klägers. Daß er dabei auf Schätzungen seinerseits angewiesen war, hinderte den Kläger nicht, seine Forderung ab dem Zeitpunkt geltend zu machen, ab welchem er damit rechnen mußte, daß er für das Projekt Heiligenstädter Lände nicht mehr herangezogen werde. Da der Kläger selbst vorgebracht hat, bis zum Spätsommer 1977 damit gerechnet zu haben, daß das Projekt zur Durchführung gelangen und er mit Leistungen entsprechend des Vertrages Beilage C beschäftigt sein werde, und im Spätsommer 1977 erfahren zu haben, daß das Projekt nicht realisiert werde (ON 24, AS 133 f.), war die Verjährungsfrist im Zeitpunkt des Einlangens des Ausdehnungsschriftsatzes ON 24 (31. Juli 1981) beim Erstgericht jedenfalls bereits abgelaufen. Im Umfange der Ausdehnung ist daher die Forderung des Klägers jedenfalls verjährt, weshalb sein Begehren insoweit zu Recht abgewiesen wurde.

Da die vorstehenden Ausführungen zeigen, daß die Rechtssache hinsichtlich des ursprünglichen Begehrens des Klägers nicht entscheidungsreif ist, wenn man von der Frage der Passivlegitimation absieht, ist auch zu letzterer Frage noch Stellung zu nehmen. Da nur hinsichtlich der Zweitbeklagten die Passivlegitimation als solche bestritten wurde, hinsichtlich der Erstbeklagten aber eine übernahme der Pflichten und Rechte aus dem Projekt Heiligenstädter Lände zugegeben wurde, ist der Einwand der mangelnden Passivlegitimation nur hinsichtlich der Zweitbeklagten zu behandeln. Die folgenden überlegungen gelten dessen ungeachtet aber auch für die Erstbeklagte.

Auszugehen ist davon, daß die Zweigniederlassung O nach dem Vorbringen der Beklagten selbst auf die beiden Beklagten übergegangen ist. Es bedarf hier keiner überprüfung, auf welche Weise dieser übergang erfolgte und ob darin eine Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolge zu erblicken ist. Maßgebend ist nur, ob beide Beklagte wegen der Schulden der O in Anspruch genommen werden können. Dies ist aber zu bejahen, weil die übertragung der O auf die beiden Beklagten zumindest die Voraussetzungen des § 1409 ABGB insoweit erfüllt, als darin die übertragung eines Vermögens gefordert wird. So wie der Anwendung des § 25 HGB nicht entgegensteht, daß es sich bei dem übertragenen Unternehmen um das einer Zweigniederlassung handelt (Großkomm. HGB, § 25 Rdn 42 f;

Karsten Schmidt, Handelsrecht 2 178), steht auch der Anwendung des

§ 1409 ABGB nicht entgegen, daß es sich bei dem übertragenen

Unternehmen oder Vermögen um das einer Zweigniederlassung handelt

(bezüglich des Unternehmens vgl. SZ 32/74; SZ 44/170). Entgegen der

Meinung der Beklagten steht der Anwendung des § 1409 ABGB auch

nicht entgegen, daß das gesamte Vermögen der O nicht auf einen

'Erwerber', sondern auf zwei 'Erwerber' übergegangen ist. Es macht

für das Vorliegen einer Vermögensübernahme und die daraus zu

ziehenden Folgerungen keinen Unterschied, ob das Vermögen an eine

Person, oder an mehrere übergeben wurde, von denen jede die

übertragung an den anderen kennt und die Verträge in einem

zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen, woran im vorliegenden

Fall nach cei Vorbringen der Beklagten nicht gezweifelt werden kann

(vgl. Soergel-Schmidt, ABGB 10 Rdz 5 zu § 419; Münchener

Kommentar 2 RdNr 35 zu § 419; RGZ 123, 54; dJZ 1971, 501). Es

besteht kein Grund, dies auch dann gelten zu lassen, wenn nicht das

gesamte Vermögen eines Rechtssubjektes, sondern - wie hier - das

Vermögen einer Zweigniederlassung auf andere Rechtssubjekte

übertragen wird. Auf die Vereinbarungen zwischen dem Rechtsträger

der Zweigniederlassung und den Vermögensübernehmern bezüglich der zu

übernehmenden Sparten kommt es dabei nicht an. Wesentlich ist nur,

daß es sich bei den von beiden übernehmern übernommenen Sachen um

ein Vermögen handelt, was hier nach dem Vorbringen der Beklagten

gegeben ist. Die Passivlegitimation beider Beklagter ist daher

zumindest aus dem Gedanken der Vermögensübertragung im Sinne des

§ 1409 ABGB zu bejahen.

Der Einwand der Erstbeklagten, nur zu einem Drittel das Honorar

des Klägers für dessen Leistungen im Zusammenhang mit dem Projekt

Heiligenstädter Lände zu schulden, ist unberechtigt, weil es

entgegen ihrer Ansicht nicht darauf ankommt, wer vorübergehend

Eigentümer der Liegenschaft war, auf welcher das Projekt errichtet

werden sollte, sondern nur darauf, zwischen wem die vertragliche

Vereinbarung über die Beratungs- und Prüfungstätigkeit des Klägers

und die Honorierung dieser Leistungen getroffen wurde. Daß insoweit

Vertragspartner des Klägers jemand anderer als die O gewesen sei,

wurde aber nicht einmal von den Beklagten behauptet.

Aus diesen Erwägungen konnte das berufungsgerichtliche Urteil

nur im Umfange der Abweisung des Ausdehnungsbegehrens bestätigt

werden. Im übrigen mußte das angefochtene Urteil aufgehoben werden.

Da bezüglich des aufgehobenen Teiles Erörterungen und Feststellungen

in erster Instanz erforderlich sein werden, war in diesem Umfang auch das erstgerichtliche Urteil aufzuheben. Das Erstgericht wird nach Ergänzung des Verfahrens im aufgezeigten Sinne über das von der Aufhebung betroffene Begehren neuerlich abzusprechen haben. Der Kostenvorbehalt hinsichtlich des Teilurteiles beruht auf den §§ 392 Abs. 2, 52 Abs. 2 ZPO, im übrigen auf § 52 Abs. 1 ZPO.

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