OGH 7Ob637/85

7Ob637/85Tribunale superiore7 nov 1985

Testo completo

OGH 7Ob637/85

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.11.1985

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Werner A, Firmengesellschafter, und 2.) Ulrike A, Firmengesellschafterin, beide Breitenfurt, Altomontegasse 42, vertreten durch Dr. Rudolf Gürtler und Dr. Friedrich Halzl, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Komm.Rat Josef A, Firmengesellschafter, Wien 13., Münichreiterstraße 25, vertreten durch Dr. Heinrich Wille, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitwert 320.000 S), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 10. Mai 1985, GZ. 2 R 23/85-15, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 22. Oktober 1984, GZ. 20 Cg 132/84-9, bestätigt wurde, in nichtäffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Beklagte ist schuldig, den Klägern die mit 14.722,87 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 2.880 S Barauslagen und 1.076,62 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Streitteile sind Gesellschafter der unter der Firma J. und M. A beim Handelsgericht Wien protokollierten Kommanditgesellschaft. Der Erstkläger ist Komplementär, die Zweitklägerin und der Beklagte sind Kommanditisten. Im Gesellschaftsvertrag vom 14. Dezember 1972 wurde vereinbart, daß die Gesellschaft beginnend mit 1. Jänner 1973 unkündbar auf die Dauer von 40 Jahren abgeschlossen wird.

Die Kläger begehren die Feststellung, daß die vom Beklagten ausgesprochene Kündigung der Gesellschaft rechtsunwirksam sei. Demgegenüber vertritt der Beklagte den Standpunkt, seine mit Schreiben vom 2. Februar 1984 zum 31. Dezember 1984 ausgesprochene Kündigung sei deshalb rechtswirksam, weil die vereinbarte Vertragsdauer seine Lebenserwartung bei weitem übersteige und daher die diesbezügliche Vertragsbestimmung einer Vereinbarung der Gesellschaft auf Lebensdauer gleichzuhalten sei.

Die Vorinstanzen haben dem Klagebegehren stattgegeben. Das Berufungsgericht hat ausgesprochen, daß der Wert des Streitgegenstandes 300.000 S übersteigt.

Rechtlich vertraten die Vorinstanzen den Standpunkt, nach § 134 HGB stehe eine Gesellschaft, die für die Lebenszeit eines Gesellschafters eingegangen ist oder die nach dem Ablauf der für ihre Dauer bestimmten Zeit stillschweigend fortgesetzt wird, im Sinne der Vorschriften der §§ 132, 133 HGB einer für unbestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft gleich. Nach Art. 7 Nr. 14 der

4. EVHGB sei eine Vereinbarung, durch die das Kündigungsrecht ausgeschlossen oder in anderer Weise als durch Verlängerung der Kündigungsfrist erschwert wird, nichtig. Die genannten Bestimmungen beziehen sich jedoch lediglich auf Vereinbarungen, aus denen das Ende der Gesellschaft nicht datumsmäßig entnommen werden känne, nicht jedoch auf Vereinbarungen, die eine bestimmte Dauer der Gesellschaft zum Gegenstand haben, und zwar auch dann nicht, wenn diese Dauer die Lebenserwartung eines Gesellschafters übersteige. Lediglich eine Vereinbarung, die unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles als ein Verstoß gegen die guten Sitten zu werten sei, wäre unwirksam. Derartige berücksichtigungswürdige Umstände seien jedoch nicht behauptet worden.

Die vom Beklagten gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wegen § 503 Abs. 1 Z 1 und 4 ZPO erhobene Revision ist nicht gerechtfertigt.

Eine Nichtigkeit erblickt die Revision in dem Umstand, daß im Verfahren erster Instanz nicht ein Senat, sondern ein Einzelrichter entschieden hat.

Abgesehen davon, daß § 503 Abs. 1 Z 1 ZPO lediglich die Nichtigkeit des Berufungsverfahrens zum Gegenstand hat, wurde im vorliegenden Fall durch den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 12. Oktober 1984, 2 R 139/84-8, rechtskräftig entschieden, daß zur Entscheidung im Verfahren erster Instanz der Einzelrichter zuständig ist. Demnach kann diese Frage vor dem Obersten Gerichtshof nicht neuerlich aufgerollt werden.

Richtig ist, daß die vorliegende Frage, nämlich ob die Vereinbarung einer Vertragsdauer einer offenen Handelsgesellschaft (gemäß § 161 Abs. 2 HGB gelten die diesbezüglichen Vorschriften auch für die Kommanditgesellschaft), die die Lebenserwartung eines Gesellschafters übersteigt, einer Vereinbarung der Gesellschaft für die Lebenszeit eines Gesellschafters im Sinne des § 134 HGB gleichzuhalten ist, in der deutschen Lehre umstritten war und auch heute noch nicht zur Gänze einheitlich geläst wird. Eine ästerreichische Lehre oder Judikatur zu dieser Frage ist nicht auffindbar.

Der Beklagte verweist in seiner Revision darauf, daß die Unterstellung von Vereinbarungen der oben genannten Art unter § 134 HGB eindeutig von Schlegelberger in seinem Kommentar zum HGB 1939 mit der Begründung vertreten werde, eine solche Vereinbarung bedeute in Wahrheit eine Umgehung des Verbotes des Abschlusses von Gesellschaften auf Lebensdauer eines Gesellschafters. Die Bestimmung des § 134 HGB, die auf § 724 BGB zurückgehe, solle eine unzumutbare Einschränkung der Freiheit des Gesellschafters verhindern (Anm. 3 zu § 134). Dieser Meinung folgt in der neueren Literatur lediglich Baumbach-Duden HGB 26 (Anm. 1 zu § 134), doch wird dafür keine nähere Begründung gegeben und auch die Rechtsansicht nicht sehr entschieden vertreten. Es wird nämlich nur auf die Bestimmunezies § 134 HGB verwiesen und dazu ausgeführt, dies werde 'wohl' auch gelten, wenn die vereinbarte Vertragsdauer die Lebenserwartung eines Gesellschafters übersteigt. Sämtliche übrigen Autoren (Soergel-Hadding 11 Rdz 1 zu § 724, Großkommentar zum BGB 12 Anm. 1 zu § 724, Staudinger-Kessler 12 Rdz 2 zu § 724, Hueck, Das Recht der OHG 4, 360, Anm. 6, Ulmer im Großkommentar zum HGB 3 II/1 Anm. 3 und 7 zu § 134) vertreten den gegenteiligen Standpunkt. Nur scheinbar spricht Ulmer im Münchner Kommentar (Anm. 45 zu § 723) das Gegenteil aus. Diese Stelle gibt nur eine Kritik an der nunmehr herrschenden Rechtsansicht wieder und erklärt sie nur insoweit für berechtigt, als § 723 Abs. 3 BGB die Gesellschafter vor der Eingehung unüberschaubarer Bindungen schützen will. Hiebei stellt Ulmer nur solche Vertragsbestimmungen einer Vereinbarung im Sinne des § 724 BGB gleich, die schon ihrem Wesen nach einen unüberschaubaren Zeitraum zum Gegenstand haben, wie die Vereinbarung einer Gesellschaftsdauer von 99 Jahren oder bis zum Jahr 2100. Die Fußnote, in der Ulmer seine im Großkommentar zum HGB vertretene Meinung widerruft, bezieht sich lediglich auf diese Art einer vereinbarten Dauer der Gesellschaft, was sich daraus ergibt, daß der Autor in der Anm. 7 zu § 134 im Großkommentar zum HGB selbst Vereinbarungen für 99 Jahre oder bis zum Jahre 2100 als gültig erklärt hatte. Daß er in der Revision seiner Rechtsansicht nicht so weit gehen wollte, wie der Beklagte annimmt, ergibt sich aus seinen Ausführungen im Münchner Kommentar zum BGB Anm. 2 zu

§ 724. Dort erklärt er, daß § 724 BGB lediglich das Verbot des Kündigungsausschlusses im § 723 Abs. 3 BGB vor Umgehungen sichern und den Gesellschafter vor unübersehbaren Bindungen schützen wolle. Dabei liege die Unüberschaubarkeit im Falle der lebenslangen Bindung weniger in deren absoluter Länge als in der Unklarheit über den Aufläsungszeitpunkt. Es sei also die Ansicht abzulehnen, daß eine zeitlich bestimmte Gesellschaftsdauer dann unwirksam sei, wenn sie die Lebenserwartung eines der Gesellschafter übersteige (Anm. 4 zu § 724).

Am entschiedensten wird jedoch die Rechtsansicht des Beklagten gerade in der Neuauflage jenes Kommentars, auf den er sich in erster Linie beruft, widerlegt, nämlich von Gessler in Schlegelberger (Kommentar zum HGB 4 Rdz 3 zu § 134). Dieser Autor stellt die in der früheren Auflage vertretene Rechtsansicht dar, bezeichnet sie aber als heute überholt und führt eingehend aus, die seinerzeit vertretene Meinung, die Bestimmungen der §§ 723, 724 BGB bzw. 134 HGB hätten einen Schutz der Freiheit des Gesellschafters im Auge, känne nicht aufrecht erhalten werden. Vielmehr solle der Gesellschafter lediglich gegen unüberschaubare Bindungen gesichert werden. Von einer Unüberschaubarkeit der Bindung känne aber dann keine Rede sein, wenn eine zeitlich klar bestimmte Gesellschaftsdauer vereinbart wird. Schließlich liege die Vereinbarung einer bestimmten Dauer der Gesellschaft meist im Interesse der Gesellschafter, wobei in deren klar zu Tage getretenen Willen nicht leichtfertig eingegriffen werden dürfe. Entgegen den Ausführungen der Revision entspricht also der in ihr vertretene Rechtsstandpunkt nicht der in der Bundesrepublik Deutschland herrschenden Auslegung des § 134 HGB. Vielmehr teilt der überwiegende Teil der Lehre jene Rechtsansicht, der die Vorinstanzen gefolgt sind. Der Oberste Gerichtshof schließt sich der überzeugenden Argumentation jener Autoren an, die die Vereinbarung einer längeren Vertragsdauer auch dann nicht unter § 134 HGB subsumieren, wenn diese Dauer die voraussichtliche Lebenserwartung eines Gesellschafters übersteigt. Zutreffend wurde in der Lehre darauf verwiesen, daß ein Abstellen auf die voraussichtliche Lebenserwartung eines Gesellschafters gerade jene Ungewißheit hervorrufen würde, die der Gesetzgeber mit § 134 HGB vermeiden wollte. In erster Linie muß der Wille der Vertragspartner berücksichtigt werden, soweit dieser nicht einem klaren gesetzlichen Verbot widerspricht. Schon aus diesem Grunde ist es gerechtfertigt, die Bestimmung des § 134 HGB nicht ausdehnend auszulegen. Den Gesellschaftern muß ein Interesse an einer bestimmten Dauer der Gesellschaft zugebilligt werden. Vielfach wird eine vernünftige geschäftliche Planung nur dann mäglich sein, wenn man mit einer längeren Dauer der Gesellschaft rechnen kann. Erblickt man in der Bestimmung des § 134 HGB lediglich einen Schutz gegen das unüberlegte Eingehen unüberschaubarer Bindungen, so besteht kein Grund, Vereinbarungen eines längeren Bindungszeitraumes, dessen Ende sich aus dem Vertrag klar ergibt und der grundsätzlich nicht unüberschaubar ist, die Rechtswirksamkeit nur deshalb zu versagen, weil dieser Zeitraum die voraussichtliche Lebensdauer eines der Vertragspartner übersteigt, was von diesem Vertragspartner bei Abschluß des Vertrages jedoch auf Grund der genauen Präzisierung der zeitlichen Bindung ohne weiteres abgeschätzt werden konnte. Nur dort, wo die vereinbarte Vertragsdauer derart unvernünftig lang ist, daß sie in eine Planung nach menschlichem Ermessen überhaupt nicht einbezogen werden kännte, wie dies z.B. bei der Vereinbarung eine Zeitraumes von 99 Jahren oder bis zum Jahr 2100 der Fall wäre, kännte von einer unüberschaubaren Bindung gesprochen werden. Dies trifft jedoch für einen Zeitraum von 40 Jahren generell nicht zu. Daß im vorliegenden Fall dieser Zeitraum auf Grund bestimmter Umstände als unüberschaubar angesehen werden müßte, kann dem Vorbringen des Beklagten ebensowenig entnommen werden, wie das Vorliegen von Umständen, die die getroffene Vereinbarung als sittenwidrig erscheinen lassen würden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.

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