OGH 6Ob666/85

6Ob666/85Tribunale superiore5 dic 1985

Testo completo

OGH 6Ob666/85

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.12.1985

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch, Dr. Schobel, Dr. Riedler und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Karl P*** und 2. Theresia P***, beide Gast- und Landwirte, 4293 Gutau 15, beide vertreten durch DDr. Gunter Peyrl, Rechtsanwalt in Freistadt, wider die beklagte Partei Alfred H***, Angestellter, Waldeggstraße 73, 4020 Linz, vertreten durch Dr. Helmut Valenta, Rechtsanwalt in Linz, wegen Feststellung und Einverleibung einer Dienstbarkeit, Wiederherstellung und Unterlassung (Streitwert S 30.000,--), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 5. Oktober 1984, GZ. 14 R 78/84-22, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Pregarten vom 7. Mai 1984, GZ. C 115/83-14, abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 3. Oktober 1985, 6 Ob 666/85, wird dahin berichtigt, daß der zweite Absatz seines Spruches wie folgt zu lauten hat:

"Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß das Ersturteil in seinem dem Begehren der beiden Kläger stattgebenden Teil und im Kostenpunkt (Punkt I. 1. bis 3. und 5.) wiederhergestellt wird."

Begründung

Begründung:

Mit Urteil des Revisionsgerichtes wurde das erstgerichtliche Urteil wiederhergestellt. In der näheren Umschreibung des Umfanges der Wiederherstellung wurde der Kostenausspruch nicht erwähnt. Die über Antrag der Kläger verfügte Berichtigung dient der Klarstellung, daß sich die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes auch auf die Kostenentscheidung des wiederhergestellten Ersturteiles erstreckt.

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