OGH 6Ob693/85

6Ob693/85Tribunale superiore20 feb 1986

Testo completo

OGH 6Ob693/85

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.02.1986

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch, Dr.Schobel, Dr.Riedler und Dr.Schlosser als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Joachim S***, Angestellter, 6091 Götzens, Geroldsmühle 1, vertreten durch Dr. Hans-Peter Ullmann, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Firma Johann J***, Gärtnerei, 6020 Innsbruck, Dr. Stumpf-Straße 115, vertreten durch DDr. Jörg Christian Horvath und Dr. Hanns Forcher-Mayr, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 447.758 S s.A., infolge der Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 12.Juli 1985, GZ 6 R 150/85-41, womit infolge der Berufungen beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 19.Februar 1985, GZ 6 Cg 356/82-34, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben. Hingegen wird der Revision der klagenden Partei teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, daß es zu lauten hat:

"1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen bei Exekution den Betrag von

S 149.634,80 samt 4 % Zinsen aus S 100.000 seit 11.11.1980, aus

S 3.138,80 seit 1.8.1983, aus S 16.496 seit 14.3.1984 und aus

S 30.000 seit 6.11.1984 zu bezahlen.

2. Die beklagte Partei ist weiters schuldig, der klagenden Partei ab 1.4.1984 eine monatliche Rente von S 2.062 bis längstens

5. eines jeden Monats im vorhinein bis zur Pensionierung der klagenden Partei zu bezahlen.

3. Es wird festgestellt, daß die beklagte Partei der klagenden Partei für sämtliche künftigen Schäden aus dem Unfall vom 10.11.1980 zu haften hat.

4. Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei weitere S 683,20 samt 4 % Zinsen seit 1.8.1983 zu bezahlen, wird abgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 52.852,60 bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz (darin enthalten S 3.777,60 Umsatzsteuer und S 11.299 Barauslagen) sowie die mit S 14.656,50 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin enthalten S 1.201,50 Umsatzsteuer und S 1.440 Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen."

Die beklagte Partei ist weiters schuldig, der klagenden Partei die mit S 5.317,35 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 308,85 Umsatzsteuer und S 1.920 Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die beklagte Partei hatte die Firma Franz D***, Metallbau und Kunstschmiede mit der Durchführung von Montagearbeiten in ihrer Halle beauftragt. Am 10.November 1980 wurden derartige Montagearbeiten unter anderem vom Kläger, der bei dieser Firma beschäftigt war, durchgeführt. Dabei ging der Kläger durch die Halle der beklagten Partei, in welcher sich eine mit Brettern abgedeckte Grube befand. Der Kläger brach durch die Bretter durch, fiel in die Grube und verletzte sich schwer.

Mit der am 19.Mai 1982 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrte der Kläger nach mehrmaliger Ausdehnung und Einschränkung als Schadenersatz die Zahlung von 150.318 S (davon 130.000 S Schmerzengeld sowie 16.496 S und 3.822 S Verdienstentgang), einer monatlichen wertgesicherten Rente von 2.062 S vom 31.März 1984 bis zur Pensionierung des Klägers sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Partei für sämtliche künftigen Schäden aus dem Vorfall vom 10. November 1980. Der Kläger brachte im wesentlichen vor, die beklagte Partei habe es unterlassen, die Grube ordnungsgemäß abzusichern oder so abzudecken, daß ein gefahrloses Darübergehen möglich gewesen wäre. Sie habe mit dem befugten Betreten der Halle durch Arbeiter rechnen müssen. Die Grube und deren unsachgemäße Abdeckung seien für den Kläger nicht erkennbar gewesen. Der Kläger leide noch immer an den schweren Unfallverletzungen, es liege ein Dauerschaden vor. Auf Grund der Verletzungsfolgen könne der Kläger seinen Beruf als Schlosser nicht mehr ausüben und verdiene nunmehr um monatlich 2.062 S weniger. Unter Berücksichtigung der Rentenleistungen der A*** U*** von

1. 788,60 S monatlich habe er in der Zeit vom 1.Juni 1982 bis 30.Juli 1983 einen Verdienstentgang von 3.822 S (richtig S 3.827,60) und vom 1. August 1983 bis einschließlich März 1984 von 16.496 S erlitten. Ab 1. August 1983 sei die Rente eingestellt worden, weshalb der Verdienstentgang monatlich 2.062 S betrage.

Die beklagte Partei beantragte, das Klagebegehren abzuweisen, und wendete ein, der Kläger habe den Unfall durch grobe Unachtsamkeit selbst verschuldet. Er habe die Halle unbefugt betreten, da die Firma D*** nur am Portal und an den Fenstern Arbeiten zu verrichten gehabt habe. Ein Betreten der Halle und Überschreiten der Grube sei im Zuge der Arbeiten weder notwendig noch sinnvoll gewesen. Das gesamte Areal sei eine Baustelle und als solche gekennzeichnet gewesen. Die eingeschalte und mit Brettern abgesicherte Grube sei als Gefahrenstelle deutlich erkennbar gewesen. Der Kläger habe die Grube einige Tage vorher schon gesehen und von ihrer Existenz gewußt. Für eine Baustelle sei die Absicherung ausreichend gewesen. Die einzelnen geltend gemachten Schadenersatzansprüche würden sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach bestritten.

Das Erstgericht verurteilte die beklagte Partei zur Zahlung von 69.589 S samt stufenweisen Zinsen sowie zu einer monatlichen Rente von 1.031 S ab 1.Dezember 1984 bis zur Pensionierung des Klägers und stellte fest, daß die beklagte Partei dem Kläger für sämtliche künftige Schäden aus dem Unfall vom 10.November 1980 zu 50 % zu haften habe. Das Mehrbegehren auf Zahlung von weiteren 97.225 S s.A. sowie das Feststellungsbegehren hinsichtlich der Haftung für weitere 50 % wurden abgewiesen. Über die beantragte Wertsicherung der Rente sprach das Erstgericht weder im Spruch noch in den Entscheidungsgründen ab.

Das Erstgericht stellte folgenden wesentlichen Sachverhalt fest:

Die beklagte Partei hatte in der Halle, die als Garage dienen sollte, eine Schmiergrube in einer Breite von 1 m, einer Länge von 3 m und einer Tiefe von ca. 1,90 m errichtet. Die Betonierungsarbeiten für die Grube waren schon fertig. Der Garagenboden war jedoch noch nicht fertiggestellt. Es waren im Boden der Garage auch noch andere Vertiefungen, insbesondere die Querschächte für die Heizung vorhanden. Diese waren ca. 60 cm tief und es liefen dort bereits die Heizrohre durch. Die Schmiergrube war mit Teilen von Homogenbrettern abgedeckt. Die Platten waren ca. 2 cm stark und auf beiden Seiten mit weißen Dekorschichten umgeben. Die Bretter waren so über die Grube gelegt, daß sie über den Rand der Grube, der ca. 5 cm über dem Boden hervorragte, hinausstanden. Zwischen den Abdeckplatten auf dieser Schmiergrube und der Wand war ein Zwischenraum von 30 bis 50 cm frei, wo man hätte gehen können. Im übrigen Raum lagen Bretterabfälle und Gerümpel herum. Auf der Abdeckung der Grube lag kein Gerümpel. Derartige Homogenplatten, wie sie für die Abdeckung verwendet worden waren, lagen auch neben der Grube unter dem Gerümpel. Der Kläger ging durch die Halle, um Messungen vorzunehmen bzw. eine Steckdose für den Strom zu suchen. Dabei stieg er bewußt auf die Abdeckplatten der Schmiergrube, weil ihm diese als sicherste Trittfläche erschienen. Daß sich unter den Abdeckplatten eine Grube befand, wußte der Kläger nicht. Beim Sturz in die Grube zog sich der Kläger einen schweren kombinierten Bandschaden des rechten Kniegelenkes in Form eines vorderen Kreuzbandrisses, eines inneren Knieseitenbandrisses sowie eines kapselnahen Ausrisses des Innenmeniskus rechts zu. Am 10.September 1981 begann der Kläger wieder zu arbeiten. Er stellte sich dann vom Beruf des Schlossers auf den eines Portiers um. Der Kläger hatte in komprimierter Form dauernde Schmerzen schweren Grades von sieben Tagen, Schmerzen mittleren Grades von vier bis fünf Wochen und Schmerzen leichten Grades von drei Monaten. Weitere Schmerzperioden sind für die Zukunft nicht vorhersehbar, die Möglichkeit künftiger Schmerzen im Rahmen einer Verschlechterung ist jedoch gegeben. Der Kläger war zum Unfallszeitpunkt bei der Firma Franz D*** in Völs als Bauschlosser beschäftigt und erzielte dort vor dem Unfall ein monatliches Nettoeinkommen von 10.086 S zuzüglich Sonderzahlungen. In der Folgezeit hätte sich sein Verdienst weiter erhöht, er würde heute bei der Firma D*** monatlich netto 12.434 S verdienen. Bei seinem nunmehrigen Dienstgeber verdient der Kläger monatlich um 2.062 S netto weniger als bei der Firma D***. Beim T*** B*** erhielt der Kläger bis Oktober 1984 monatlich 8.024 S und ab November 1984 monatlich 8.735 S vierzehnmal jährlich. Der Kläger kündigte bei dem Dienstgeber Franz D*** freiwillig, da er Schmerzen bekam, wenn er ein paar Stunden lang stand. Die Arbeit eines Bauschlossers ist dem Kläger nach dem Unfall auf Grund der Verletzungsfolgen nicht mehr zumutbar. Von der A*** U*** erhielt der Kläger

unter anderem ab 1.Juni 1982 bis 31.Dezember 1982 eine monatliche Rente von 1.788,60 S, und vom 1.Jänner 1983 bis 31.Juli 1983 von monatlich 1.887 S, die ihm ab 1.August 1983 entzogen wurde. Das Erstgericht traf ferner noch eingehende Feststellungen über die Verletzungsfolgen des Klägers, die Heilbehandlung und die noch bestehenden Beschwerden.

Rechtlich vertrat das Erstgericht die Auffassung, die beklagte Partei hafte aus dem Titel des Schadenersatzes auf Grund der Bestimmung des § 1319 ABGB. Die mit Homogenplatten abgedeckte Schmiergrube sei als Werk im Sinne dieser Gesetzesstelle anzusehen. Der beklagten Partei sei der Beweis dafür, daß sie alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet habe, nicht gelungen. Die ca. 1,80 m tiefe Schmiergrube sei nur mit ca. 2 cm starken Homogenplattenteilen abgedeckt gewesen, die eine Belastung im Falle des Darauftretens nicht ausgehalten hätten. Da neben der abgedeckten Grube im Raum Gerümpel und gleichartige Platten herumgelegen seien, sei nicht einmal für jedermann leicht erkennbar gewesen, daß sich unter der Abdeckplatte eine erhebliche Vertiefung befinde. Der Raum sei von außen frei zugänglich gewesen, man habe durch ihn sogar durchgehen können. Es habe sich beim gesamten Bereich um eine Baustelle gehandelt, die Professionistenarbeiten seien noch nicht abgeschlossen gewesen. Die beklagte Partei habe damit rechnen müssen, daß der Raum, in welchem sich die Grube befunden habe, von nicht eingeweihten Leuten betreten werde. Sie wäre daher verpflichtet gewesen, die Grube besser abzusichern. Auch den Kläger treffe jedoch ein Mitverschulden. Einerseits habe für ihn keine zwingende Notwendigkeit bestanden, durch die Halle durchzugehen, andererseits hätte er auch am Rande der Grube vorbeigehen können. Wenn er auch nicht unbedingt habe erkennen können, daß sich unter den Homogenbrettern eine 1,80 m tiefe Grube befinde, so hätte er auf Grund der örtlichen Verhältnisse und des Umstandes, daß die Homogenplatten nicht plan am Boden aufgelegen seien, doch eine Gefahrensituation erkennen können. Eine Schadensteilung von 1 : 1 sei daher gerechtfertigt. Das Schmerzengeld sei mit 100.000 S angemessen, das Mehrbegehren überhöht. Da der Kläger in seinem Beruf als Bauschlosser nicht mehr arbeiten könne und ihm mangels der Möglichkeit eines Stellungswechsels auch eine Ersatztätigkeit als Kran- oder Maschinenfahrer nicht zumutbar sei, müsse dem Kläger die Wahl eines adäquaten Ersatzberufes zugebilligt werden. Bis zum 31.Juli 1983 habe der Kläger bei Berücksichtigung der gleichteiligen Verschuldensteilung und der Rentenleistungen von der A*** U*** keinen Vedienstentgang erlitten. Ab dem Wegfall der Rente stehe ihm die Hälfte des geltend gemachten Verdienstentganges, der bis zum Schluß der Verhandlung zu kapitalisieren gewesen sei, zu.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht, jener des Klägers aber teilweise Folge, sprach dem Kläger einen Betrag von 109.872 S s.A. sowie eine Monatsrente von 1.546,50 S ab 1.April 1984 bis zu seiner Pensionierung zu und stellte die Haftung der beklagten Partei zu 75 % für künftige Schäden aus dem Unfall fest. Das Mehrbegehren wies es ab. Es sprach ferner aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 300.000 S übersteigt. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und traf folgende weitere Feststellungen:

Daß jemals ein Verbot an die Arbeiter von der Firma D*** ergangen wäre, die Halle im Zusammenhang mit ihren Arbeiten zu betreten und als Durchgang zu verwenden, konnte nicht festgestellt werden. Es war auch nicht feststellbar, daß im Bereich der Baustelle ein Schild mit einem solchen Verbot aufgestellt gewesen wäre. "Der Beklagte Johann J***" hat selbst die Abdeckung der Grube mit Homogenplatten vorgenommen. Er wollte damit verhindern, daß jemand in die Grube hineinfällt, wobei er auch an seine Kinder dachte. Rechtlich vertrat auch das Berufungsgericht die Auffassung, die beklagte Partei hafte gemäß § 1319 ABGB. Unter dem Begriff des "Werkes" nach dieser Gesetzesstelle seien auch Schächte und Aufgrabungen zu subsumieren. Der beklagten Partei sei auf Grund der Baumaßnahmen nicht jegliche Verfügungsmöglichkeit über die Halle entzogen gewesen, so daß sie zumindest Mitbesitzerin gewesen sei. Sie hätte daher die Möglichkeit gehabt, die Grube abzusichern. Die Abdeckung mit ca. 2 cm starken Homogenbrettern, die beim Betreten durch einen Erwachsenen brechen, sei mangelhaft gewesen. Die beklagte Partei habe durch das Abdecken der Schmiergrube mit nicht ausreichend trittfestem Material, die von dieser Vertiefung ausgehenden Gefahren sogar noch verschärft, weil durch diese Abdeckung ein Erkennen der Gefahr zumindest erschwert worden sei. Die Schmiergrube wäre für den Kläger wohl kaum zu übersehen gewesen, wenn sie nicht abgedeckt gewesen wäre. Die von der Schmiergrube ausgehende Gefahr sei daher durch deren Abdeckung mit nicht genügend trittfesten Brettern sogar eher vergrößert worden. Daß sich die Schmiergrube im Bereich einer Baustelle befunden habe, vermöge die beklagte Partei nicht zu entlasten. Da die Arbeiter der Firma D*** nach den eigenen Behauptungen der beklagten Partei sowohl an der Nord- als auch an der Südseite des Hallengebäudes Arbeiten zu verrichten gehabt hätten, die Halle frei zugänglich gewesen und ein Verbot des Betretens der Halle nicht ergangen sei, habe die beklagte Partei mit einem Betreten der Halle durch diese Arbeiter und mit einem Durchgehen derselben durch die Halle rechnen müssen. Dies sei schon deshalb naheliegend gewesen, weil es sich dabei um die kürzeste Verbindung zwischen den Arbeitsplätzen an der Nord- und Südseite des Gebäudes gehandelt habe. Den Kläger treffe jedoch ein Mitverschulden. Da sich die Halle noch im Zustand einer Baustelle befunden habe, auf der Gerümpel und Platten herumgelegen und auch nicht abgedeckte Vertiefungen ersichtlich gewesen seien, hätte dies den Kläger zu ganz besonderer Vorsicht und Aufmerksamkeit beim Durchgehen durch die Halle veranlassen müssen. Bei Anwendung der erforderlichen Aufmerksamkeit hätte der Kläger auch erkennen können, daß die Homogenplatten im Bereich der Schmiergrube nicht ganz am Boden aufgelegen seien, was ihn zu erhöhter Vorsicht hätte veranlassen müssen. Der Kläger sei zwar mangels eines diesbezüglichen ausdrücklichen Verbotes zum Betreten der Halle, die sich im Nahbereich seiner Arbeitsstelle befunden habe, berechtigt gewesen, sodaß eine Rechtswidrigkeit seines Verhaltens nicht angenommen werden könne. Er hätte aber gerade deshalb, weil der Bereich der Halle, wo sich der Unfall ereignet habe, nicht zu seinem unmittelbaren Arbeitsbereich gehört habe, beim Begehen dieser Baustelle besondere Vorsicht anwenden müssen. Unter Bedachtnahme auf die Tatsache, daß die beklagte Partei durch das Abdecken einer tiefen Schmiergrube mit nicht ausreichend tragfähigen Brettern eine besonders tückische Gefahrenquelle geschaffen habe, müsse das Mitverschulden des Klägers wesentlich geringer veranschlagt werden als jenes der beklagten Partei und erscheine eine Verschuldensteilung im Verhältnis 1 : 3 zugunsten des Klägers gerechtfertigt. Auch die Bekämpfung der Schmerzengeldbemessung sei berechtigt. Berücksichtige man die nicht unerheblichen Schmerzperioden, die überdurchschnittlich lange Heilungsdauer, die festgestellten Dauerfolgen, welche sogar die Aufgabe des gelernten Berufes als Bauschlosser erforderlich gemacht hätten sowie die Kaufkraftminderung der Währung vom Verletzungstag bis zum Schluß der Verhandlung erster Instanz, sei das begehrte Schmerzengeld von 130.000 S als Globalentschädigung für alle eingetretenen und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge noch zu erwartenden körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen durch die Unfallsfolgen angemessen. Der für die Zeit vom 1.Juni 1982 bis 30.Juli 1983 eingeklagte Verdienstentgang von 3.822 S könne nicht zugesprochen werden, weil die während dieses Zeitraums von der A***

U*** bezogene Versehrtenrente höher als drei

Viertel des tatsächlichen monatlichen Verdienstentganges von 2.062 S

gewesen sei.

Das Urteil des Berufungsgerichtes wird von beiden Parteien mit Revision bekämpft.

Der Kläger macht den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend und beantragt, seinem Klagebegehren vollinhaltlich stattzugeben.

Die beklagte Partei bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Klagebegehren abzuweisen, und beantragt, der Revision des Klägers nicht Folge zu geben.

Der Kläger hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.

Vorauszuschicken ist, daß die Vorinstanzen über den Antrag des Kläges auf Wertsicherung der Rentenleistung nicht entschieden haben, dies vom Kläger jedoch weder in der Berufung noch in der Revision gerügt wurde, weshalb über diesen Teil des Begehrens nicht mehr zu entscheiden ist.

Zur Revision der beklagten Partei:

Die beklagte Partei wendet sich vor allem gegen die Annahme der Vorinstanzen, sie hafte für den Unfall gemäß § 1319 ABGB. Alle Ausführungen zur Frage, ob die beklagte Partei im Unfallszeitpunkt "Besitzer" des Werkes gewesen ist, übersehen jedoch, daß die beklagte Partei schon deshalb haftet, weil sie selbst es war, die nach den Feststellungen der Vorinstanzen die Grube mangelhaft abgedeckt hat, und weil gerade durch die von ihr vorgenommene Abdeckung eine besondere Gefahr herbeigeführt wurde. Während nämlich eine offene Grube dieses Ausmaßes kaum zu übersehen gewesen wäre, wurde durch die mangelhafte Abdeckung eine besonders gefährliche Situation geschaffen. Johann J***, der die für die Abdeckung der Grube verwendeten Bretter selbst als "altes Glump" bezeichnete, mußte klar sein, daß eine derartige Abdeckung der Grube zu einer Gefährdung für Personen führen konnte. Entgegen den Ausführungen in der Revision mußte er auch damit rechnen, daß Arbeiter die frei zugängliche Halle durchqueren würden, um auf dem kürzesten Weg von der Nordseite zur Südseite der Halle und umgekehrt zu gelangen, da an beiden Seiten der Halle von der Firma des Klägers Arbeiten durchgeführt wurden und das Betreten der Halle nicht verboten war. Wenn die beklagte Partei unter diesen Umständen durch die mangelhafte Abdeckung der Grube - wenn auch ungewollt - geradezu eine Falle errichtete, haftet sie unabhängig davon, ob auch eine Haftung gemäß § 1319 ABGB gegeben wäre.

Gegen die Angemessenheit des begehrten Schmerzengeldes und der Rente wird in der Revision nichts mehr vorgebracht. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen

Zur Revision des Klägers:

Mit Recht wendet sich der Kläger gegen die Ansicht der Vorinstanzen, daß ihn am Unfall ein Mitverschulden treffe. Es ist davon auszugehen, daß dem Kläger das Betreten der Halle nicht verboten war, der Weg durch die Halle die kürzeste Verbindung zum Erreichen der Arbeitsplätze an der Nord- und Südseite der Halle darstellte und der Kläger auf die vorhandene Grube nicht aufmerksam gemacht wurde. Der Umstand, daß er, um von der einen Seite auf die andere Seite der Halle zu gelangen auch um dieselbe hätte herum gehen können, begründet - wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - noch kein Mitverschulden. Durfte der Kläger aber durch die Halle gehen, dann konnte er von vornherein nicht davon ausgehen, daß eine Grube derartigen Ausmaßes nur mangelhaft abgedeckt war. Daß Platten am Boden lagen, ließ noch nicht den Schluß zu, daß damit eine Grube abgedeckt war, zumal weitere gleichartige Platten zusammen mit anderem Gerümpel herumlagen. Auch daß sich die Platten 5 cm über dem Boden befanden, mußte dem Kläger unter diesen Umständen nicht auffallen. Aber selbst wenn er bei besonderer Aufmerksamkeit den Verdacht geschöpft hätte, daß die Platten zur Abdeckung einer Vertiefung im Boden dienten, hätte er davon ausgehen können, daß sie trittfest wären und nicht beim Betreten zusammenbrechen würden. Er war daher auch nicht gehalten, den knappen Zwischenraum von nur 30 bis 50 cm zwischen der Abdeckplatte und der Wand der Halle zum Gehen zu benützen. In seinem Verhalten lag somit keine Sorglosigkeit gegenüber eigenen Gütern. Was die Höhe des eingeklagten Betrages anlangt, ist die Höhe des Schmerzensgeldes und der Rente im Revisionsverfahren nicht mehr strittig. Beim Verdienstentgang war jedoch zu berücksichtigen, daß die Unfallrente in der Zeit vom 1.Jänner 1983 bis 31.Juli 1983 1.887 S [und nicht wie der Kläger seiner Berechnung zugrundelegte 1.788,60 S] betrug. Für die Zeit vom 1.Juni 1982 bis 31.Juli 1983 ergibt sich daher ein Verdienstentgang von 3.138,20 S statt der eingeklagten 3.822 S.

In teilweiser Stattgebung der Revision waren daher die Urteile der Vorinstanzen spruchgemäß abzuändern.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten erster Instanz gründet sich auf § 43 Abs. 2 ZPO, jene über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens auf die §§ 43 Abs. 2 und 50 ZPO. Für die Schriftsätze vom 17.Dezember 1982, ON 12, und vom 15. November 1984, ON 30, waren keine Kosten zuzusprechen, weil das Vorbringben und die Urkundenvorlage zweckmäßigerweise in den Tagsatzungen zur mündlichen Streitverhandlung hätten erfolgen können. Es war Sache des Klägers, zeitgerecht eine entsprechende Gehaltsbestätigung vorzulegen, und damit den Auftrag des Erstgerichtes vom 5.November 1984 zu vermeiden. Die vorprozessualen Kosten finden, soweit sie erforderlich waren, Deckung im Einheitssatz. Bei der Kostenbemessungsgrundlage war hinsichtlich der Rechtsanwaltsgebühren gemäß § 9 Abs. 1 RAT für die Rentenleistung vom Dreifachen der Jahresleistung auszugehen. Bei der Berechnung der Gerichtsgebühren ist allerdings gemäß § 13 GJGebGes. vom zehnfachen der Rentenjahresleistung auszugehen (VwGH 3.Juli 1978, Z. 503/78, AnwBl. 1978 Nr. 985).

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.