OGH 10Os19/87

10Os19/87Tribunale superiore17 feb 1987

Testo completo

OGH 10Os19/87

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.02.1987

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17.Februar 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch sowie Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Sulzbacher als Schriftführer in der Strafsache gegen Maria Magdalena K*** wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 3.Oktober 1986, GZ 3 d Vr 5038/84-65, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Über die Berufungen wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Gemäß § 390 a StPO fallen der Angeklagten auch die durch die Nichtigkeitsbeschwerde verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem bekämpften Urteil wurde die Angeklagte Maria Magdalena K*** des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 StGB schuldig erkannt, weil sie zwischen dem 23. Dezember 1983 und dem 9.Jänner 1984 in Wien in fünf Angriffen mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte der Z*** UND K***

W*** durch Präsentierung von fünf der Anna P*** blanko entwendeten Scheckformularen, die sie über Beträge von insgesamt 57.500 S ausgefüllt und auf der Vorderseite und der Rückseite jeweils mit dem Namen "Anna P***" unterschrieben hatte, sohin durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung einer falschen Urkunde zur Auszahlung von Bargeldbeträgen von insgesamt 57.500 S, sohin zu Handlungen verleitete, die Anna P*** in der Höhe dieses Betrages am Vermögen schädigten.

Der gegen den Schuldspruch gerichteten, auf die Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Der in der Mängelrüge (Z 5) erhobene Einwand, das Erstgericht habe nicht begründet, weshalb es der Aussage des Zeugen Ö*** (des Lebensgefährten der Angeklagten) nicht gefolgt sei, geht ins Leere. Denn das Erstgericht versagte der Aussage dieses Zeugen (und jener der Tochter der Angeklagten), wonach die Angeklagte am 23. Dezember 1983 ab etwa 14 Uhr ununterbrochen mit ihnen zusammen war, ohnedies nicht den Glauben, sondern ging davon aus, daß die Angeklagte die vor 14 Uhr gegebene Möglichkeit der Einlösung eines Schecks in der Filiale des Kreditinstitutes in der Währingerstraße genützt hatte (US 12).

Das Vorbringen in der Rechtsrüge (Z 9 lit a) der Nichtigkeitsbeschwerde macht nicht, wie die Beschwerdeführerin vermeint, Feststellungsmängel geltend, sondern behauptet Begründungsmängel. Als Feststellungsmängel sind nämlich lediglich solche Lücken der tatsächlichen Feststellungen anzusehen, die eine Gesetzesanwendung hindern (Mayerhofer/Rieder, StPO 2 , E 50 und 85 zu § 281 Abs. 1 Z 5). Weder die Unterlassung der Feststellung einer genauen Uhrzeit bezüglich der Scheckabhebung am 23.Dezember 1983 noch hinsichtlich des Umstandes, ob auch noch andere (zimmerfremde) Personen Zugang zum Zimmer der Angeklagten und der Anna P*** im Allgemeinen Krankenhaus hatten, betreffen einen für die rechtliche Beurteilung der Tat relevanten Umstand, sondern allein die Frage des Erweises der Täterschaft der Angeklagten. Es werden damit in Wahrheit Begründungsmängel im Sinn der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO behauptet.

Derartige Mängel liegen jedoch nicht vor.

Erhebungen nach der Uhrzeit der Scheckeinlösung wurden angestellt (S 357, Punkt 3), das kontoführende Bankinstitut vermochte darauf nur zu antworten, daß entsprechend dem jeweiligen Vermerk "N" auf den Kassastampiglien die Schecks nachmittags präsentiert wurden (S 367, Punkt 3). Die Feststellung des Erstgerichtes, daß sämtliche Schecks am Nachmittag eingelöst wurden (US 8) findet in diesen Erhebungsergebnissen Deckung. Welche Beweisergebnisse hingegen eine noch nähere Präzisierung der Zeit der Einlösung hätten möglich machen können, unterläßt die Beschwerdeführerin darzutun. Die Scheckeinlösung am 23.Dezember 1983 steht dem nach dem Vorgesagten jedenfalls nicht entgegen. Das Schöffengericht stützte seine Argumentation gar nicht auf ein alleiniges Gelegenheitsverhältnis der drei das Zimmer 8 der psychosomatischen Abteilung des Allgemeinen Krankenhauses in Wien mit Anna P*** teilenden Mitpatientinnen, sondern ausschließlich auf andere Erwägungen. Es mußte sich daher auch mit dem - im übrigen erstmals in der Rechtsmittelschrift aufgeworfenen - Argument, daß außer den vier Patientinnen dieses Zimmers noch andere Personen Zugang hiezu gehabt haben könnten, gar nicht auseinandersetzen. Aus den angeführten Gründen war daher die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten sofort bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO). Über die von der Staaatsanwaltschaft und der Angeklagten erhobenen Berufungen wird bei einem mit gesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (§ 296 Abs. 3 StPO).

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