Testo completo
OGH 14ObA32/87
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 10.03.1987
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuderna und Dr. Gamerith sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Meches und Dr. Friedrich Neuwirth als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Herbert S***, Angestellter, Götzens 220 a vertreten durch Dr. Jörg Hobmeier, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1.) Gerhard V***, Angestellter,
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit S 9.078,79 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (davon S 650,79 Umsatzsteuer und S 1.920,- Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu zahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Der Revisionsspruch der Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs.3 ZPO).
Die Begründung des angefochtenen Urteils ist zutreffend. Die Frage der behaupteten Verjährung (des Verfalls) der Überstundenforderung des Klägers nach Punkt VII des Kollektivvertrages für die Handelsangestellten Österreichs bereits in dem - ohne Rechtskraftvorbehalt ergangenen - Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes vom 7.Februar 1979 (ONr 23) richtig gelöst (s Arb 9661). Es genügt daher, auf die Richtigkeit dieser Entscheidungen hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.