OGH 9ObA71/88

9ObA71/88Tribunale superiore27 apr 1988

Testo completo

OGH 9ObA71/88

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.04.1988

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Scheuch und Olga Makomaski als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Franz K***, Hilfsarbeiter, Schwanberg, Graden 17, vertreten durch Dr. Heinz Leitinger und Dr. Gerold Haßlinger, Rechtsanwälte in Deutschlandsberg, wider die beklagte Partei Anton K*** Gesellschaft mbH, Spenglerei, Schwanberg, Sportplatzweg 35, vertreten durch den Geschäftsführer Anton K***, ebendort, dieser vertreten durch Dr. Herbert Grass, Rechtsanwalt in Deutschlandsberg, wegen Feststellung (Streitwert 2.000 S), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9. Dezember 1987, GZ 8 Ra 1135/87-21, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 22.April 1987, GZ 33 Cga 46/87-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.332,32 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 121,12 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist noch auszuführen:

Gemäß § 4 Arbeitsplatzsicherungsgesetz haben Arbeitnehmer, die zum Präsenzdienst einberufen werden, dies ihrem Arbeitgeber binnen 6 Werktagen nach Zustellung des Einberufungsbescheides mitzuteilen. Da im Gesetz eine bestimmte Form für diese Mitteilung nicht gefordert wird, hat der Kläger, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, dieser Verständigungspflicht mit hinreichender Eindeutigkeit und Klarheit Genüge getan, indem er nach den im Revisionsverfahren unangreifbaren Feststellungen den Geschäftsführer der Beklagten und damit das zur Vertretung seines Arbeitgebers berufene Organ von der Einberufung und über dessen ausdrückliche Frage auch vom Einrückungstermin in Kenntnis setzte. Aus dem Umstand, daß der Einberufungsbefehl eine Allonge zur Unterfertigung durch den Arbeitgeber aufweist, kann entgegen der Ansicht der Revisionswerberin mangels gesetzlicher Grundlage nicht darauf geschlossen werden, daß nur mit dieser Form der Verständigung der Verpflichtung nach § 4 Arbeitsplatzsicherungsgesetz entsprochen würde. Es handelt sich dabei vielmehr um eine dem Schutz des einberufenen Arbeitnehmers dienende Hilfestellung der Behörde, durch die dieser auf die Verständigungspflicht hingewiesen und ihm der Beweis ihrer Erfüllung erleichtert wird. Die von der Revisionswerberin aufgeworfene Frage der Umkehr der Beweislast stellt sich hier nicht, weil die Untergerichte nicht nach der Beweislast, sondern auf der Grundlage der von ihnen getroffenen Feststellungen über die erfolgte Verständigung entschieden haben. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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