OGH 9ObA65/91

9ObA65/91Tribunale superiore24 apr 1991

Testo completo

OGH 9ObA65/91

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.04.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith und Dr.Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Klaus Hajek und Dr. Carl Hennrich als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei W*****-Gesellschaft m.b.H., ***** vertreten durch ***** Rechtsanwälte , wider die beklagte Partei W S*****, vertreten durch *****, Rechtsanwalt *****, wegen 527,50 S sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5. Februar 1991, GZ 12 Ra 122/90-28, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Arbeits- und Sozialgericht vom 20. November 1990, GZ 5 Cga 95/89-24, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.090,56 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 181,76 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

Für die von der beklagten Partei vertretene Ansicht, es sei von der Geltung einer zweijährigen Verjährungsfrist auszugehen, besteht weder im Gesetz noch im Vertrag eine Grundlage.

Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes zur Frage der Verpflichtung der klagenden Partei, die Prämienrückstände im gerichtlichen Weg einzubringen, ist durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gedeckt (EvBl 1979/3; 9 Ob A 297, 298/88). Ob auf dieser Grundlage die klagende Partei zur gerichtlichen Einbringung der aushaftenden Prämien verpflichtet war, ist eine Frage des Einzelfalles, der eine über das gegenständliche Verfahren hinausgehende Bedeutung nicht zukommt. Die in § 46 Abs 2 Z 1 ASGG normierten Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision liegen daher nicht vor.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

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