OGH 15Os51/91

15Os51/91Tribunale superiore25 apr 1991

Testo completo

OGH 15Os51/91

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.04.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25.April 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, Dr. Lachner, Dr. Kuch und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Springer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Franz H***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12.März 1991, GZ 12 f Vr 3217/90-56, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Nachdem der Angeklagte Franz H***** im ersten Verfahrensgang des am 14.März 1990 im einverständlichen Zusammenwirken mit zwei unbekannten Mittätern verübten Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls (eines Tresors im Wert von 14.000 S zum Nachteil der Firma P*****) nach §§ 127, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB und der zugleich damit verübten Vergehen der Urkundenunterdrückung (von etwa 200 Stück Blankoflugtickets der Firma P*****) nach § 229 Abs. 1 StGB sowie des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen (nämlich eines PKWs nach Einschlagen eines Seitenfensters und Abreißen der Lenkradsperre) nach § 136 Abs. 1 und Abs. 2 StGB schuldig erkannt worden war und der Oberste Gerichtshof in teilweiser Stattgebung der dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Urteil vom 18. Dezember 1990, GZ 15 Os 130/90-6, das erstgerichtliche Urteil im Schuldspruch wegen der Urkundenunterdrückung und im Ausspruch über die gewerbsmäßige Begehung des Einbruchsdiebstahls aufgehoben, im übrigen jedoch die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen hatte, wurde der Angeklagte im zweiten Verfahrensgang mit dem angefochtenen Urteil (insofern erneut) der gewerbsmäßigen Begehung des Einbruchsdiebstahls sowie der Unterdrückung von zwei (der etwa 200 Stück) Flugtickets schuldig erkannt, hinsichtlich des weiteren Anklagevorwurfs der Unterdrückung der restlichen Flugtickets jedoch - insoweit unangefochten - gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Die gegen den schuldigsprechenden Teil des letzterwähnten Urteils gerichtete, auf § 281 Abs. 1 Z 5, 9 lit a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist zur Gänze nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.

Gemäß § 285 a Z 2 StPO ist nämlich eine deutliche und bestimmte Bezeichnung der Nichtigkeitsgründe, insbesondere eine ausdrückliche oder deutliche Hinweisung auf jene Tatumstände erforderlich, die den angerufenen Nichtigkeitsgrund bilden sollen.

Diesem Erfordernis wird weder die Mängelrüge (Z 5) noch die Subsumtionsrüge (Z 10) zum Qualifikationsausspruch der Gewerbsmäßigkeit gerecht, weil dafür nach (teilweiser) Wiedergabe der erstgerichtlichen Entscheidungsgründe, in denen die Feststellung der Gewerbsmäßigkeit (US 4) einläßlich begründet wurde (US 6 ff), bloß behauptet wird, daß "diese Umstände" nicht geeignet seien, die "gewerbsmäßige Absicht" des Beschwerdeführers zureichend zu begründen und darauf die rechtliche Beurteilung der gewerbsmäßigen Tatverübung zu gründen, während sich die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zur Urkundenunterdrückung auf das - unsubstantiierte - Vorbringen beschränkt, die zwei ausgestellten Flugtickets seien keine Urkunden im Sinn des § 74 (zu ergänzen: Z 7) StGB, und hinsichtlich dieses Urteilsfaktums außerdem in das Mißverständnis verfällt, bloß die zur Begründung des freisprechenden Teils des Urteils dienenden Argumente zu wiederholen und den zum Schuldspruch (hinsichtlich von zwei Urkunden) führenden Begründungsteil völlig zu übergehen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war somit schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO).

Die Entscheidung über die Berufung fällt demnach in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien (§ 285 i StPO).

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