OGH 12Os57/91 (12Os58/91)
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 27.05.1991
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27.Mai 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Felzmann, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Moser als Schriftführer in der Strafsache gegen Karl K***** wegen des Verbrechens des Beischlafes mit Unmündigen nach § 206 Abs. 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Karl K***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 6.März 1991, GZ 30 Vr 72/91-33, sowie über dessen Beschwerde gegen den mit diesem Urteil gefaßten Beschluß nach § 494 a Abs. 1 Z 4 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 15.April 1966 geborene Karl K***** des Verbrechens des Beischlafes mit Unmündigen nach § 206 Abs. 1 StGB (1), des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs. 1 StGB (2 a) sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB (2 b) schuldig erkannt und zu einer (Zusatz) Freiheitsstrafe verurteilt; mit einem gleichzeitig gefaßten Beschluß wurde eine teilbedingte Strafnachsicht widerrufen.
Nur den Schuldspruch wegen des Beischlafes mit einer Unmündigen
(1) ficht der Angeklagte mit einer bloß auf § 281 Abs. 1 Z 5 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde an; den Strafausspruch bekämpft er mit Berufung und den Widerrufsbeschluß mit Beschwerde.
Im Rahmen der Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde liegt Karl K***** zur Last, im Sommer 1989 in L***** mit einer unmündigen Person, nämlich der 1976 geborenen Alexandra K dadurch den außerehelichen Beischlaf unternommen zu haben, daß er mit seinem Glied in deren Scheide eindrang. Der Angeklagte wohnte nämlich damals in dem Haus, in dem die Mutter des Mädchens, eine Alkoholikerin, die ständig die Männer und den Aufenthalt wechselte, mit ihrem damaligen Lebensgefährten lebte. In den Sommerferien hatte sie ihre Tochter, die während des Schuljahres in einem Kinderdorf untergebracht war und dort die Sonderschule besuchte, bei sich. Als eines Tages K***** zu Besuch war und die Getränke ausgingen, schickte er Alexandra K*****, deren Alter er kannte, in seine Wohnung, um von dort Bier zu holen. Er ging dem Mädchen aber nach und nützte die Gelegenheit der alleinigen Anwesenheit mit der Unmündigen in seiner Wohnung, um sie zu entkleiden und mit ihr den Geschlechtsverkehr bis zum Samenrguß durchzuführen. Dann schärfte er dem Mädchen ein, davon nichts zu erzählen und schickte es weg, während er erst etwas später nachfolgte. Alexandra K***** erzählte vorerst nichts von diesem Vorfall. Erst als sie, nachdem sie von weiteren zwei Männern mißbraucht worden war, zu Schulbeginn wieder ins Kinderdorf gebracht wurde, kam der Sachverhalt sukzessive zu Tage.
Das Schöffengericht stützte diese Feststellungen auf die ihm glaubwürdig erscheinenden Depositionen des Tatopfers, dessen im Zuge der wiederholten Vernehmungen in unwesentlichen Einzelheiten etwas voneinander abweichende Angaben im Licht der übrigen Ergebnisse des Beweisverfahrens als verläßliche Urteilsgrundlage bewertet wurden.
Die Tatsachenrüge greift diese Beweiswürdigung zunächst mit dem Argument an, daß es "objektive Beweismittel" nicht gebe, Aussage gegen Aussage stehe und es nicht angehe, daß der Angeklagte nur deshalb Opfer einer fehlgeleiteten sexuellen Phantasie werde, weil er vorbestraft sei und den unteren Gesellschaftsschichten angehöre.
Dem ist grundsätzlich entgegenzuhalten, daß die gemeinsame Anwesenheit des Angeklagten mit dem Mädchen in seiner Wohnung unbestritten ist und es keine Beweisregel gibt, die einen Schuldspruch ausschließt, wenn ein leugnender Angeklagter nur von einem Tatzeugen (Opfer) belastet wird. Insoweit werden keine aktenkundigen, gegen die Überzeugung des Gerichtes sprechenden Beweisergebnisse angeführt, sondern wird lediglich versucht, die freie Beweiswürdigung der Tatrichter (§ 258 Abs. 2 StPO) in unzulässiger Weise zu relativieren. Soweit die Beschwerde aber ausdrücklich auf Abweichungen in den Angaben der Zeugin im Zuge der wiederholten Vernehmungen hinweist, nämlich zur Frage, ob sie der Angeklagte zur Gänze entkleidet hatte, ob der Samenerguß außerhalb der Scheide erfolgte und ob sie Schmerzen verspürt hatte, liegen derartige Widersprüche zur behaupteten gänzlichen Entkleidung nicht vor (S 27, 41, 173); zu den übrigen Punkten schloß sich das Gericht den von der Zeugin in der Hauptverhandlung gegebenen Aufklärungen (S 173 ff, 195 ff) an. Aber auch mit dem Umstand, daß sich das Mädchen (in Befolgung des Auftrages des Angeklagten) zunächst nicht der Mutter anvertraute, auch bei seiner ersten Aussprache mit der Kinderdorfmutter nur einen anderen Mann und erst später auch den Angeklagten als (einen der) Täter genannt hatte, setzten sich die Tatrichter unter lebensnaher Würdigung der hervorgekommenen Existenzverhältnisse und der vom Sachverständigen beschriebenen Persönlichkeit des Angeklagten auseinander, sodaß bei gewissenhafter Prüfung des Akteninhaltes keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der entscheidungswesentlichen Tatsachenfeststellungen entstanden.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs. 1 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen; die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde war dem örtlich zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zu überlassen (§ 285 i StPO).