OGH 14Os49/91

14Os49/91Tribunale superiore4 giu 1991

Testo completo

OGH 14Os49/91

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.06.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4.Juni 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärterin Mag. Moser als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Naser B***** und Irfan I***** wegen des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach § 12 Abs. 1 und 3 Z 3 SGG und § 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Naser B***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 13.März 1991, GZ 35 Vr 2012/90-50, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Naser B***** die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Naser B***** wurde des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 und 3 Z 3 SGG, teils auch in Form des Versuchs nach § 15 StGB schuldig erkannt, weil er 978,8 Gramm Heroin am 5.September 1990 aus der Türkei aus- und nach Österreich eingeführt hat und es hier am 7. September 1990 in Verkehr zu setzen suchte, indem er es in Schwarzach in einem Schließfach zur Abholung durch einen Unbekannten deponierte.

Der Angeklagte erhebt Nichtigkeitsbeschwerde, gestützt auf die Gründe des § 281 Abs. 1 Z 5, 5 a und 9 lit. a StPO.

Die Mängelrüge (Z 5) behauptet, daß für die festgestellten Tatsachen im Urteil keinerlei Gründe angegeben worden seien. Sie negiert damit einerseits die umfassende Würdigung der teilweise widersprüchlichen Verantwortung des Angeklagten und seiner Verhaltensweisen sowie die Ergebnisse der gezielten Beobachtungen von Polizeibeamten und andererseits die begründeten Schlußfolgerungen des Gerichts aus konkret beschriebenen Prämissen. Soweit nun aber die Beschwerde aus völlig anderslautenden Annahmen auch zu anderen Ergebnissen zu kommen sucht, bekämpft sie unzulässig die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes.

Der Beschreibung der vom Angeklagten festgestelltermaßen begangenen vollendeten Einfuhr und des versuchten Inverkehrsbringens von Suchtgift ist - entgegen den weiteren diesbezüglichen Beschwerdeausführungen - auch das entsprechende willensmäßige Handeln des Angeklagten zu entnehmen und insbesondere auch, daß sich dieses - entgegen der leugnenden Verantwortung des Angeklagten - auf Heroin bezogen hat. Davon aber hätte auch die weitere Rechtsrüge (Z 10) auszugehen gehabt und nicht von einem vom Erstgericht als widerlegt erachteten Irrtum des Angeklagten über den von ihm transportierten und deponierten Stoff. Die Rechtsausführungen zur "Einfuhr" und zum "Inverkehrbringen" wiederum gehen nicht vom gesamten Urteilssachverhalt aus. Insbesondere nicht von der Tatsache des Transports des in einem Zug im Ausland versteckten Heroins nach Österreich und dem Umstand, daß das Verstecken des Heroins im Inland in einem Schließfach bereits der unmittelbaren Abholung durch einen Dritten diente.

Aus dem gesamten Akteninhalt ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Z 5 a).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Damit aber ist das Oberlandesgericht Linz zur Erledigung der Berufung zuständig.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.